Der Ortsgemeinderat Bausendorf hat am 17.12.2018 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.897.609,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.148.043,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — -250.434,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 1.797.575,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf — 2.014.835,00 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -217.260,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 227.500,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 417.500,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -190.000,00 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 443.810,00 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 36.550,00 €
der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf 407.260,00 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
zinslose Kredite festgesetzt auf — 0,00 €
verzinste Kredite festgesetzt auf — 98.224,00 €
zusammen auf — 98.224,00 €
Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO
Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A — 330 v.H.
Grundsteuer B — 375 v.H.
Gewerbesteuer — 375 v.H.
Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:
für den 1. Hund — 72,00 €
für den 2. Hund — 108,00 €
für jeden weiteren Hund — 144,00 €
für gefährliche Hunde — 288,00 €
§ 5
Benutzungsgebühren, Beiträge nach KAG
Die Sätze für Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Bau und die Unterhaltung der Feld- und Waldwege werden wie folgt festgesetzt:
a) Wiederkehrende Beiträge für Feld- und Waldwege
Gemäß den Vorschriften des KAG und der GemO und der hiernach erlassene Satzungen über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Weinbergs- und Waldwege in der Ortsgemeinde Bausendorf in der z.Zt. gültigen Fassung werden für das lfd. Haushaltsjahr auf 27,96 €/ha festgesetzt. Hierbei ist ein Gemeindeanteil von 10v.H. bereits berücksichtigt.
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 betrug 1.470.075 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 beträgt 1.378.841 € und zum 31.12.2019 1.128.407 €.
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000,00 Euro überschritten sind.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 03.01.2019 Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass durch Verstöße gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 GemO) und das Haushaltsausgleichsgebot (§93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO) rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden. Weiterhin wird gemäß §§ 95 Abs.4 Nr.2, 97 Abs. 2 und 103 Abs. 2 GemO die geplante Investitionskreditaufnahme in Höhe von 52.500 € versagt.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 Gem0 zur Einsichtnahme von Montag, den 21.01.2019 bis einschließlich Dienstag, den 29.01.2019 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.