Die Verbandsversammlung des Tourismuszweckverbandes hat am 12.11.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen.
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 465.600,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 465.600,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 3.000,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — -3.000,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 205.000,00 €. Der Verbandsvorsteher wird zur Aufnahme der Kredite incl. der Vereinbarung der hierzu erforderlichen Konditionen ermächtigt.
Die Umlage des Tourismuszweckverbandes für das Haushaltsjahr 2025 wird von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende vorläufige Beträge:
| Verbandsmitglieder | Umlage |
| Verbandsgemeinde Traben-Trarbach | 146.352 € |
| Ortsgemeinde Burg (Mosel) | 6.411 € |
| Ortsgemeinde Enkirch | 18.180 € |
| Ortsgemeinde Kinheim | 8.753 € |
| Ortsgemeinde Kröv | 85.863 € |
| Ortsgemeinde Reil | 27.606 € |
| Ortsgemeinde Starkenburg | 3.279 € |
| Stadt Traben-Trarbach | 142.656 € |
| Gesamt | 439.100 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 0,00 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 0,00 € und zum 31.12.2025 0,00 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 19.12.2024 Az.: 10-11821/nk mitgeteilt, dass gegen die vom Tourismuszweckverband beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 20.01.2025 bis einschließlich Dienstag, den 28.01.2025
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.