Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2, 7, 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweils derzeit gültigen Fassung, hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Burg (Mosel) in seiner Sitzung am 11.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Freizeitanlage und die dazugehörigen Einrichtungen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Burg (Mosel) und gelten als öffentliche Einrichtung.
(2) Die vorgenannte Anlage und deren Einrichtungen Räumlichkeiten können außer von der Gemeinde und den ortsansässigen Vereinen auch von privaten Personen und politischen Parteien und Gruppierungen genutzt werden.
(3) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung werden durch die Ortsgemeinde Gebühren erhoben. Dies wird in dieser Satzung geregelt.
§ 2
Art und Umfang
(1) Die Gestattung der Benutzung ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Aus wichtigen Gründen, z. B. dringender Eigenbedarf, kann die Gestattung der Benutzung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Über die Benutzung im Einzelfall entscheidet der/die Ortsbürgermeister/in oder im Zweifel der Ortsgemeinderat.
(2) Mit der Inanspruchnahme der Benutzung erkennen die Benutzer die Bedingungen dieser Satzung über die Benutzung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
(3) Das Hausrecht steht der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten zu. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 3
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Satzung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
(2) Der Benutzer hat die Freizeitanlage und deren Einrichtungen mit besonderer Sorgfalt zu behandeln.
(3) Der Benutzer hat die Freizeitanlage und deren Einrichtungen frei von Verunreinigungen zu verlassen. Die Entsorgung der Abfälle obliegt dem Benutzer.
(4) Vom Benutzer ist dem/der Ortsbürgermeister/in eine verantwortliche Person zu benennen.
(5) Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.
(6) Die Benutzer beachten alle geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz, zum Landesimmissionsschutzgesetz sowie der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungen und übernehmen die Haftung für deren Einhaltung. Außerdem ist der Benutzer für alle erforderlichen Genehmigungen und Anmeldungen (Gaststättenerlaubnis, GEMA usw.) in eigener Zuständigkeit verantwortlich.
(7) Für den Fall, dass eine Brandsicherheitswache oder ein Sanitätsdienst erforderlich ist, ist deren Anweisung folge zu leisten. Die Bereitstellung hat in eigener Verantwortlichkeit und Kostenträgerschaft des Benutzers zu erfolgen.
§ 4
Folgen unsachgemäßer Benutzung und Haftung
(1) Eine unsachgemäße Benutzung liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen worden ist, den Anordnungen der Ortsgemeinde nicht Folge geleistet worden ist oder durch sonstige Vorkommnisse eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet ist.
(2) Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt die Ortsgemeinde nicht. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen und der Zugänge zu diesen Anlagen stehen.
(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
§ 5
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Freizeitanlage und deren Einrichtungen, bei Vereinen der Vorstand. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht an dem Tag, an dem die Benutzung erfolgt.
§ 7
Zahlung der Gebühren
(1) Der Gebührenbescheid wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach erstellt und dem Gebührenpflichtigen übersendet.
(2) Die Gebühr ist an die Verbandsgemeindekasse Traben-Trarbach innerhalb von zwei Wochen, außer es wird ein gesondertes Fälligkeitsdatum durch den/die Ortsbürgermeister/in festgelegt, zu zahlen. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 8
Gebühren
(1) Die Gebühren sind in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführt.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Burg (Mosel) über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Freizeitanlage vom 11.07.2022
(1) Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen pro Veranstaltungstag 25,00 €.
(2) Vereine
Die Nutzung durch ortsansässige Vereine, sowie einer Ortsgruppe eines überkommunalen Vereins, ist bei nichtkommerziellen Veranstaltungen, Proben, Sitzungen und Versammlungen gebührenfrei.
(3) Schulen/Kindertagesstätten
Für nicht kommerzielle Veranstaltungen werden weder Miet- noch Nebenkosten erhoben.
(4) Behördenveranstaltungen
Behördenveranstaltungen (formale Termine, offizielle Behörden- und Sitzungstermine, auch überörtlicher Art usw.) sind in der Regel miet- und nebenkostenfrei.
(5) Politische Veranstaltungen
Politische Veranstaltungen von Parteien und politischen Vereinen auf Ortsgemeinde- und Verbandsgemeindeebene sind mietkostenfrei. Eine Endreinigung durch den Nutzer ist durchzuführen
(6) Einzelfallentscheidung
Über weitere Nutzungen entscheidet der/die Ortbürgermeister/in im Einvernehmen mit den Beigeordneten. Gegebenenfalls werden Einzelvereinbarungen geschlossen.