Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat am 12.06.2025 auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird von bisher 10.000.000,00 € festgesetzt auf 15.000.000,00 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird von bisher 2.000.000,00 € festgesetzt auf 3.800.000,00 €.
Die §§ 1 bis 3 und 5 bis 13 werden nicht geändert.
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 04.07.2025 Az.: 10.118211/jw mitgeteilt, dass gegen die vom Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 28.07.2025 bis einschließlich Dienstag, den 05.08.2025
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.