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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 30/2025
Amtlicher Teil
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1.Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat am 12.06.2025 auf Grund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird von bisher 10.000.000,00 € festgesetzt auf 15.000.000,00 €.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird von bisher 2.000.000,00 € festgesetzt auf 3.800.000,00 €.

Die §§ 1 bis 3 und 5 bis 13 werden nicht geändert.

Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach

Traben-Trarbach, den 25.07.2025
Marcus Heintel, Bürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 04.07.2025 Az.: 10.118211/jw mitgeteilt, dass gegen die vom Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 28.07.2025 bis einschließlich Dienstag, den 05.08.2025

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 25.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister