Öffentliche Bekanntmachung
Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat in seiner Sitzung vom 13.03.2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich der Ortslage Kinheim „Moselvorland“ beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB in der derzeit gültigen Fassung hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich, mit Schreiben vom 09.07.2025 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach genehmigt.
Der Flächennutzungsplan wurde durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Moselvorland“ der Ortsgemeinde Kinheim erforderlich.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist aus den nachfolgenden Lageplänen ersichtlich.
Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich werden hiermit öffentlich bekannt gemacht und wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Verwaltungsstelle Kröv, Rathaus Kröv, Robert-Schuman-Straße 65, Zimmer A 108 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Änderung kann auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter folgender Adresse eingesehen werden:
www.vgtt.de / Rathaus & Politik / Bauamt / Flächennutzungspläne / Kinheim
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.