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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 30/2026
Kröv - amtlich
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Bekanntmachung der 1. Nachtrags-Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kröv für das Haushaltsjahr 2026

Der Ortsgemeinderat Kröv hat am 17.06.2026 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende 1. Nachtrags-Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

 

gegenüber

verändert

nunmehr fest-

 

bisher

um

gesetzt auf

 

Euro

Euro

Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

5.024.950,00 €

8.000,00 €

5.032.950,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.020.950,00 €

8.000,00 €

5.028.950,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

4.000,00 €

0,00 €

4.000,00 €

2. im Finanzhaushalt 

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-352.050,00 €

0,00 €

-352.050,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

206.300,00 €

10.700,00 €

217.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

352.800,00 €

117.700,00 €

470.500,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-146.500,00 €

-107.000,00 €

-253.500,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

498.550,00 €

107.000,00 €

605.550,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung

von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

zinslose Kredite festgesetzt

von 0,00 €

auf 0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt

von 146.500,00 €

auf 253.500,00 €

zusammen

von 146.500,00 €

auf 253.500,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Stadtbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Keine Änderung.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag von bisher 6.000.000,00 € festgesetzt auf 6.120.000,00 €.

§ 5 Steuersätze

Keine Änderung.

§ 6 Eigenkapital

Keine Änderung.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Keine Änderung.

§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Keine Änderung.

Kröv, den 17.06.2026
Desire Beth
Ortsbürgermeisterin

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 09.07.2026 Az.: 10.118211/nk mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene 1. Nachtrags-Haushaltsatzung geltend gemacht werden.

Der 1.Nachtrags-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von Montag, den 27.07.2026 bis einschließlich Dienstag, den 04.08.2026

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 24.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister