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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 30/2026
Amtlicher Teil
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2. Änderung der Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes

Bekanntmachung

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Errichtungsbehörde gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m.

§ 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) gibt hiermit Folgendes bekannt:

2. Änderung der Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbandes Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

(Verbandsordnung vom 17.07.2023)

Aufgrund der §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit geltenden Fassung und § 13 der Verbandsordnung des „Kindertagesstätten-Zweckverbandes Verbandsgemeinde Traben-Trarbach“ hat die Verbandsversammlung und des Ortsgemeinderates Kinderbeuern mit übereinstimmenden Beschlüssen am 30.06.2026 die Aufnahme der Ortsgemeinde Kinderbeuern in den Zweckverband und die folgende 2. Änderung zur Zweckverbandsordnung des „Kindertagesstätten-Zweckverbandes Verbandsgemeinde Traben-Trarbach“ beschlossen und dessen Feststellung beantragt.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als die nach § 5 KomZG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund § 6 (2) KomZG folgende 2. Änderung zur Verbandsordnung fest:

Artikel I (Präambel)

Die Präambel wird in Absatz 2 wie folgt ergänzt:

Dem Kindertagesstätten - Zweckverband gehören ab dem 01.08.2026 an,

die Ortsgemeinde Flußbach,

die Ortsgemeinde Irmenach,

die Ortsgemeinde Kinderbeuern,

die Ortsgemeinde Lötzbeuren und

die Stadt Traben-Trarbach.

Der letzte Absatz enthält folgende Fassung:

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als die nach § 5 (1) KomZG zuständige Behörde ändert hiermit gem. § 4 (2) KomZG mit Wirkung vom 01.08.2026 und ändert aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Ortsgemeinderates Kinderbeuern die Verbandsordnung des Kindertagesstätten-Zweckverbands der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 17.07.2023 wie folgt:

Artikel II

§ 1 (Verbandsmitglieder) erhält folgende Fassung:

Mitglieder des Verbandes sind die die Ortsgemeinden Flußbach, Irmenach, Kinderbeuern, Lötzbeuren, und die Stadt Traben-Trarbach.

Artikel III

§ 3 (1) S. 1 (Zweck und Aufgaben des Verbandes) erhält folgende Fassung:

(1) Der Verband hat die Aufgabe, die bestehende Kindertagesstätten in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

Kita „Arche Noah“, Flußbach,

Kita „Zauberwald“, Kinderbeuern

Kita „Dorfkrümel“, Lötzbeuren,

Kita „Schatzinsel“, Traben-Trarbach und

Kita Rappelkiste, Traben-Trarbach

zu betreiben (Betriebsträgerschaft).

Artikel IV

§ 6 (2), (3) (Verbandsversammlung) erhält folgende Fassung:

(2) Die Verbandsmitglieder haben insgesamt 100 Stimmen. Es entfallen daher derzeit auf

die Ortsgemeinde Flußbach mit  —  7 Stimmen,

die Ortsgemeinde Irmenach mit  —  9 Stimmen,

die Ortsgemeinde Kinderbeuern mit  —  14 Stimmen

die Ortsgemeinde Lötzbeuren mit  —  6 Stimmen,

die Stadt Traben-Trarbach  —  64 Stimmen

(3) Die Stimmverteilung wird jeweils für neue Wahlzeit der kommunalen Vertretungen – erstmals für das Jahr 2029 – an die Entwicklung der Summe der Kind/Monate der 5 vorvergangenen Jahre – erstmals der Jahre 2023 bis 2028 – angepasst.

Artikel V

§ 10 (5) (Deckung des Finanzbedarfs/Aufteilung des Eigenkapitals) erhält folgende Fassung:

(5) Der Anteil der Zweckverbandsmitglieder am Eigenkapital des Zweckverbandes bemisst sich anhand des vorläufig ermittelten Finanzierungsanteils wie folgt:

die Ortsgemeinde Flußbach mit  —  7,91 %,

die Ortsgemeinde Irmenach mit  —  10,41 %,

die Ortsgemeinde Lötzbeuren mit  —  6,75 %,

die Stadt Traben-Trarbach mit  —  74,93 %.

ab dem 01.01.2027:

die Ortsgemeinde Flußbach mit  —  6,69 %,

die Ortsgemeinde Irmenach mit  —  8,91 %,

die Ortsgemeinde Kinderbeuern mit  —  13,62%

die Ortsgemeinde Lötzbeuren mit  —  6,54 %,

die Stadt Traben-Trarbach mit  —  64,24 %.

Artikel VI

§ 14 (Schlussbestimmungen) erhält folgende Fassung:

Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und der Gemeindeordnung, sowie das Kindertagesstätten-Gesetz.

Artikel VII

§ 16 (Inkrafttreten) erhält folgende Fassung:

Die Änderung der Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Wittlich, den 13.07.2026
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als
Einrichtungsbehörde
Az.: 10-11821-KONK
Im Auftrag
gez.
(Niko Kolley)