Der Gemeinderat hat am 24. Februar 1964 auf Grund des § 17 Landesstraßengesetz (LStrG vom 15.2.196.3 (GVB1. S. 57) und des § 21 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 5. 10. 1954 in der geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf alle in der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne diese, Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammen hängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
| a) | Gehwege einschließlich der Durchlässe, |
| b) | Straßenrinnen, |
| c) | Seitengräben einschließlich der Durchlässe, |
| d) | Einflussöffnungen der Straßenkanäle. |
| e) | Böschungen und Grabenüberbrückungen, |
| f) | Fahrbahnen; bei Plätzen bis zu einer Entfernung von 8 m von der Fahrbahngrenze, |
| g) | Parkplätze, |
| h) | Promenadenwege (Sommerwege) und Bankette. |
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird für die in § 1 genannten Straßen dien Eigentümer bebauten oderunbebauten Grundstücke auferlegt, die durch diese Straßen erschlossen werden oder die an diese angrenzen. Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn, bei einseitig bebaubaren Straßen auf die ganze Straße.
(2) Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
(3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist.
Bei Leistungsunfähigkeit der Reinigungspflichtigen (körperliches und wirtschaftliches Unvermögen) führt die Gemeinde an deren Stelle die Reinigungspflicht durch, soweit nicht ein Dritter beauftragt werden kann. Ob ein Reinigungspflichtiger als leistungsunfähig anzusehen ist, entscheidet die Gemeindeverwaltung.
Der Reinigungspflichtige kann durch Vertrag die Reinigungspflicht auf einen Dritten (z. B. Pächter, Mieter) übertragen. Der Vertragsabschluss ist der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
| 1. | das Besprengen und Säubern der Straßen (§ 6), |
| 2. | die Schneeräumung auf den Straßen (§ 7), |
| 3. | das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 8). |
(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehrricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
(2) Kehrricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.
(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist vor dem Reinigen die Straße zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z. 13. bei einem Wassernotstand.
(5) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder feierlichen Feiertag
in der Zeit vom 1. 4. bis 30. 9. bis spätestens 18.00 Uhr,
in der Zeit vorn 1. 10. bis 31. 3. bis spätestens 16.00 Uhr
- reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öfters Auftretende Reinigung erforderlich ist.
Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, - nach Karnevalsumzügen - eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung öffentlich bekanntgemacht oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt
Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen.
Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden.
(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen, Eis ist aufzuhalten und zu beseitiget Das Streuen mit Salz ist verboten, wenn hierdurch der Oberflächenbelag der Straße beschädigt werden kam Entstandene Rutschbahnen sind sofort zu beseitigen.
(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung so aufeinander abgestimmt seit dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist Deshalb muss sich der später Streuende sowie an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken anpassen.
(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten (7:00 Uhr bis 20:00 Uhr) auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.
Werden öffentliche Straßen bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Baumaterialien oder anderen Gegenstände oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leckwerden oder Zerbrechen von Gefäßen oder auf andere ungewöhnlich Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat, sofort gereinigt und der zusammengekehrte Unrat beseitigt werden. Wird der Verursacher nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten (§ 2) auch diese außerordentliche Reinigung.
Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblich Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übe riechenden Flüssigkeiten verboten. Das in den Rinnen, Gräben und Kanälen bei Frost entstehende Eis ist in den gleichen Weise zu beseitigen wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.
Für die Anwendung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz von Rheinland-Pfalz vom 08.07.1957.
Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 05.02.1932 außer Kraft.