Titel Logo
Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 31/2024
Irmenach - amtlich
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

der III. Satzungsänderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Irmenach vom 02.07.2024

Der Ortsgemeinderat Irmenach hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) in der jeweils derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 02.07.2024 folgende Satzungsänderung zur Hauptsatzung vom 12.05.200 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 1 Absatz 1 Satz 1 (Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben) wird wie folgt geändert:

Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sowie Zeit und Ort von Ratssitzungen der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach erfolgen entweder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und/oder in einer Wochenzeitung.

§ 1 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Neufassung:

Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter der Adresse https://www.vgtt.de.

Der bisherige § 1 Absatz 1 Satz 2 wird zu Satz 3.

Artikel II

§ 5 (Beigeordnete) erhält folgende Fassung:

(1) Die Ortsgemeinde Irmenach hat bis zu drei Beigeordnete.

(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Irmenach werden bis zu 3 Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.

Artikel III

In § 8 (Aufwandsentschädigung der Beigeordneten) wird folgender Absatz 3 eingefügt:

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. Absatz 1 bleibt bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung für den Ortsbürgermeister unberührt.

Inkrafttreten

Diese III. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Irmenach, den 26.07.2024
gez. Christian Wedertz, 2. Beigeordneter

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 26.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
in Vertretung:
Elke Schnabel, 1. Beigeordnete