Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 14.03.2024 folgende Satzungsänderung zur Hauptsatzung vom 04.06.2014 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 11 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) erhält folgende Fassung:
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FeuerwEntschV RP) und der Absätze 2 bis 7.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:
| b) | die ehrenamtlichen Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheiten |
| c) | die ehrenamtlichen Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden) |
| d) | die ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwarte und der ehrenamtliche VG-Jugendfeuerwehrwart |
| e) | die ehrenamtlichen Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr |
| f) | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten |
| g) | der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach |
| h) | die ehrenamtlichen Gerätewarte der örtlichen Feuerwehreinheiten |
| i) | jedes ehrenamtliche Teammitglied (max. 3 Personen) der zentralen Atemschutzgerätewerkstatt |
| j) | jedes ehrenamtliche Teammitglied (max. 3 Personen) der zentralen Kleiderkammer |
| k) | jedes ehrenamtliche Teammitglied (max. 3 Personen) der zentralen Wäscherei |
| m) | jedes ehrenamtlichen Teammitglied für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (max. 3 Personen) |
| n) | der ehrenamtliche Leiter der FEZ und der ehrenamtliche Leiter der Führungsstaffel |
| o) | jedes ehrenamtlichen Teammitglied (max. 3 Personen) für die Alarm- und Einsatzplanung |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendung besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| a) | den ehrenamtlichen Wehrleiter der Verbandsgemeinde: |
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| Grundbetrag: Höchstsatz nach der Führerentscheidung Rheinland-Pfalz (FeuerwEntschV RP) |
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| zzgl. Zuschlag: Zuschlag nach der FeuerwEntschV RP für jede im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte örtliche Feuerwehreinheit |
| b) | jeden ehrenamtlichen Wehrführer der örtlichen Feuerwehreinheiten: |
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| bis 250 Einwohner | Mindestsatznach der FeuerwEntschV RP |
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| von 251 - 750 Einwohner | 40 % des Höchstsatzesnach der FeuerwEntschV RP |
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| von 751 - 1.500 Einwohner | 55 % des Höchstsatzesnach der FeuerwEntschV RP |
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| von 1.501 - 2.500 Einwohner | 70 % des Höchstsatzesnach der FeuerwEntschV RP |
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| von 2.501 - 4.000 Einwohner | 80 % des Höchstsatzesnach der FeuerwEntschV RP |
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| von 4.001 - 6.000 Einwohner | 90 % des Höchstsatzesnach der FeuerwEntschV RP |
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| über 6.001 Einwohner | 100 % des Höchstsatzesnach der FeuerwEntschV RP |
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| Die Berechnung der Einwohner erfolgt aufgrund der Einwohnerzahl zum 31.12.2014 im Ausrückebereich der jeweiligen örtlichen Feuerwehreinheiten. Eine Überprüfung und Anpassung aufgrund der Einwohnerzahl erfolgt alle 5 Jahre, allerdings nur bei einer Abweichung der Einwohnerzahl von über 10 %. |
| c) | jeden ehrenamtlichen Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden) nach Zustimmung des Trägers und Vorlage einer Bescheinigung der Wehrleitung je Ausbildungsmaßnahme: |
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| Stundensatz nach der FeuerwEntschV RP |
| d) | jeden ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwart und der ehrenamtlichen VG-Jugendfeuerwehrwart: |
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| Aufwandsentschädigung nach der FeuerwEntschV RP |
| e) | jeden ehrenamtlichen Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr: |
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| Aufwandsentschädigung nach der FeuerwEntschV RP |
| f) | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten nach Zustimmung des Trägers und Vorlage einer Bescheinigung der Wehrleitung je Maßnahme: |
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| Stundensatz nach der FeuerwEntschV RP |
| g) | der Beauftragten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehren der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach: |
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| 30 % des Höchstsatzes eines Führers mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, nach der FeuerwEntschV RP |
| h) j | eden ehrenamtlichen Gerätewart der örtlichen Feuerwehreinheiten: |
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| Grundbetrag: Mindestsatz nach der FeuerwEntschV RP |
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| zzgl. Zuschlag: 10,00 € Zuschlag für jedes Fahrzeug mit eigener Antriebskraft der örtlichen Feuerwehreinheit (PKW/LKW/Boot), mindestens aber 10,00 € Zuschlag |
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| Ist ein Gerätewart für verschiedene Wehren zuständig, erhält der Gerätewart die obige Aufwandsentschädigung in der jeweiligen Höhe für jede einzelne Wehr. |
| i) | jedes ehrenamtliche Teammitglied (max. 3 Personen) der zentralen Atemschutzgerätewerkstatt: |
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| 50 % des Höchstsatzes eines Gerätewartes nach der FeuerwEntschV RP |
| j) | jedes ehrenamtliche Teammitglied (max. 3 Personen) der zentralen Kleiderkammer: |
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| 50 % des Höchstsatzes eines Gerätewartes nach der FeuerwEntschV RP |
| k) | jedes ehrenamtliche Teammitglied (max. 3 Personen) der zentralen Wäscherei |
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| 50 % des Höchstsatzes eines Gerätewartes nach der FeuerwEntschV RP |
| l) | jedes ehrenamtliche Teammitglied (max. 3 Personen) der zentralen Werkstatt für Schlauchpflege und wasserführende Gerätschaften: |
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| 50 % des Höchstsatzes eines Gerätewartes nach der FeuerwEntschV RP |
| m) | jedes ehrenamtlichen Teammitglied für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel (max. 3 Personen): |
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| Mindestbetrag nach FeuerwEntschV RP |
| n) | der ehrenamtliche Leiter der FEZ und der ehrenamtliche Leiter der Führungsstaffel: |
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| Mindestbetrag nach FeuerwEntschV RP |
| o) | jedes ehrenamtlichen Teammitglied (max. 3 Personen) für die Alarm- und Einsatzplanung: |
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| Mindestbetrag nach FeuerwEntschV RP |
Die ständigen Vertreter der in den Buchstaben a, b, d, e, h und n genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung. Als ständige Vertreter nach Buchstabe e gelten die ehrenamtlichen Betreuer von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr. Über die jeweilige Anzahl der ständigen Vertreter entscheidet der Träger im Benehmen mit der Wehrleitung.
(5) Werden die Sätze der §§ 10 und 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung geändert, ändern sich die Aufwandsentschädigungen nach Absatz 4 entsprechend. Die sich aus Absatz 4 ergebene Aufwandsentschädigung ist auf volle €-Beträge aufzurunden. Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung nach Absatz 4 haben die Feuerwehrangehörigen, die durch die Verbandsgemeinde schriftlich zu dieser Aufgabe/Funktion (auch kommissarisch) berufen sind. Sofern ein Feuerwehrangehöriger zum Stichtag 31.12.2014 eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten hat, so wird ihm diese bis zum Ausscheiden aus seinem Amt/Aufgabe/Funktion weiter gewährt.
(6) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden, bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 10,00 €. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich in den Monaten Juli und Dezember.
(7) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(8) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht - bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit - in Form eines pauschalierten Stundenbetrags.
(9) Diese Bestimmung gilt entsprechend für Personen, die glaubhaft machen, dass sie neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig eine selbständige Nebentätigkeit ausüben.
(10) Die Entschädigung wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet. Arbeitszeit ist die regelmäßige Arbeitszeit.
(11) Der Verdienstausfall ist in der Regel auf die Zeit montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags von 07.00 bis 14.00 Uhr begrenzt, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell ermittelt werden, insbesondere bei Personen, die regelmäßig auch zu anderen Zeiten arbeiten. Auf Antrag ist die individuelle Ermittlung der Arbeitszeit zwingend vorzunehmen.
Als Entschädigung für den Verdienstausfall wird je Stunde ein Verdienstausfall wie folgt zugrunde gelegt. Der Stundensatz ergibt sich aus dem Monatstabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 a Stufe 4 TVÖD-VKA dividiert mit der Anzahl der Monatsstunden (regelmäßige wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit 4,33 = derzeit 169 Monatsstunden) zuzüglich eines Pauschalzuschlags von 30 % für die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung und der Zusatzversorgung. Der Stundensatz wird auf einen vollen €-Betrag aufgerundet.
(12) Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Grundlage der Berechnung ist der Bruttoverdienst. In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 45,00 Euro je Stunde überschreiten.
(13) Der Verdienstausfall, auf den die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach nach dieser Satzung Anspruch haben, wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach dem Einsatz oder dem anderen anspruchsbegründenden Tatbestand gestellt wird.
Diese VI. Satzungsänderung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.