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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 32/2024
Enkirch - amtlich
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Bekanntmachung

der IX. Satzungsänderung der Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Enkirch

vom 09.07.2024

Der Ortsgemeinderat Enkirch hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) in der jeweils derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 09.07.2024 folgende Satzungsänderung zur Hauptsatzung vom 31. März 2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 1 Absatz 1 Satz 1 (Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben) wird wie folgt geändert:

Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sowie Zeit und Ort von Ratssitzungen der Ortsgemeinde Enkirch erfolgen entweder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und/oder in einer Wochenzeitung.

§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt ergänzt:

Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter der Adresse https://www.vgtt.de.

Artikel II

§ 3 Absatz 1 (Ausschüsse des Ortsgemeinderates) wird wie folgt ergänzt:

6. Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales

Artikel III

Inkrafttreten

Diese IX. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Enkirch, den 09.07.2024
Ortsgemeinde Enkirch
gez.
(Roland Bender)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 01.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
(Marcus Heintel)
Bürgermeister