Der Ortsgemeinderat Bausendorf hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende VII. Satzungsänderung zur Hauptsatzung vom 15. März 1995 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sowie Zeit und Ort von Ratssitzungen der Ortsgemeinde Bausendorf erfolgen entweder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und/oder in einer Wochenzeitung.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt ergänzt:
Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter der Adresse https://www.vgtt.de.
Der § 5 wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Bausendorf werden bis zu 2 Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
Das in § 6 Absatz 2 gewährte Sitzungsgeld wird auf 10,00 Euro festgelegt.
Das in § 7 Absatz 1 gewährte Sitzungsgeld wird auf 10,00 Euro festgelegt.
Der § 10 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist,
erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 % der dem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung. Absatz 1 bleibt bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung für den Ortsbürgermeister unberührt.
Diese VII. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.