Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat in seiner Sitzung vom 31.03.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich der Ortslage Kröv im Bereich „Campingplatz / Tennisplatz“ beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBL I, S. 674) in Verbindung mit der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB vom 21.12.2007 (GVBL. 2008 Seite 22) hat die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Wittlich, mit Schreiben vom 21. Juli 2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach genehmigt.
Der Flächennutzungsplan wurde durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Campingplatz im Bereich der Ortsgemeinde Kröv (neben dem Freibad) erforderlich.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „AE 4.5.2“ ist aus den nachfolgenden Lageplänen ersichtlich.
Der Feststellungsbeschluss sowie die Genehmigung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich werden hiermit öffentlich bekannt gemacht und wird gem. § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Verwaltungsstelle Kröv, Rathaus Kröv, Robert-Schuman-Straße 65, Zimmer A 208 während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die Änderung kann auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter folgender Adresse eingesehen werden:
vgtt.de/ Rathaus & Politik/ Bauamt/ Flächennutzungsplan/ Änderung AE 4.5.2.
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.