Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in der jeweils derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 01.07.2024 folgende Satzungsänderung zur Hauptsatzung vom 04.06.2014 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 (Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben) wird wie folgt geändert:
Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sowie Zeit und Ort von Ratssitzungen der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach erfolgen entweder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und/oder in einer Wochenzeitung.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Neufassung:
Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter der Adresse https://www.vgtt.de.
Der bisherige § 1 Absatz 1 Satz 3 wird zu Satz 4.
§ 3 Absatz 1 (Ausschüsse und Arbeitskreise des Verbandsgemeinderates) wird wie folgt ergänzt:
h) Ausschuss für Digitalisierung, Umwelt, Nachhaltigkeit, Klimaschutz, Energie und Ländliche Mobilität.
§ 3 Absatz 3 Satz 8 wird wie folgt geändert:
Im Falle des Bestehens eines Jugendparlamentes oder einer vergleichbaren Einrichtung (Abs. 2 Satz 3) sind die/der Vorsitzende und ein weiteres, vom Jugendparlament oder einer vergleichbaren Einrichtung zu benennendes Mitglied geborene Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Soziales.
§ 3 a Absatz 2 (Beauftragter für Menschen mit Behinderungen – Behindertenbeauftragte/r) wird wie folgt geändert:
Die/Der Behindertenbeauftragte ist Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen. Sie/Er kann sich gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde zu allen Angelegenheiten äußern, die die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren und bei denen Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde betroffen sind.
§ 5 (Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister) wird wie folgt geändert:
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 € je Auftrag;
§ 9 Absatz 2 (Aufwandsentschädigung der Beigeordneten) wird wie folgt geändert:
Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates Traben-Trarbach, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrtkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 11 Absatz 6 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) erhält folgende Neufassung:
Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung für Einsätze, zu denen sie herangezogen werden und für die auf Grund des § 36 LBKG ein Kostenersatz geleistet wurde.
Die Aufwandsentschädigung für diese Einsätze ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, welche im Rahmen des kostenersatzpflichtigen Einsatzes geleistet wurde.
Der Stundensatz beträgt 10,00 €. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich in den Monaten Juli und Dezember.
Die Aufwandsentschädigung wird neben einem möglichen Verdienstausfall gewährt.
§ 11 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, die nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, d. h. selbstständig tätige Personen, haben nach § 13 Abs. 7 LBKG Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Verbandsgemeinde entsteht – bei Einsätzen auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit – in Form eines pauschalierten Stundensatzes.
Inkrafttreten
Diese VII. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.