Der Ortsgemeinderat Willwerscheid hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der jeweils gültigen Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 2 Abs. 3 (Steuerschuldner) wird ergänzt und erhält folende Fassunq:
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung.
§ 3 Abs. 2 (Anzeigepflicht) erhält folgende Fassung:
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 (Steuerbefreiung) wird ergänzt und erhält folgende Fassung:
1. Assistenzhunde im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) mit Ausbildung und Zertifikat gem. §§ 12f und 12g BGG. Assistenzhunde nach § 3 Abs. 1 der Assistenzhundeverordnung (AHundV) sind Blindenführhunde, Mobilitäts-Assistenzhunde, Signal-Assistenzhunde, Warn- und Anzeige-Assistenzhunde sowie PSB-Assistenzhunde.
Das Zertifikat in Form eines Ausweises nach § 22 Abs. 1 AHundV gilt als Nachweis. Außerdem für Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Blindheit, Gehörlosigkeit oder völlige Hilflosigkeit kann mit einem Schwerbehindertenausweis oder ärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
§ 7 Abs. 1, Nr. 4 (Steuerbefreiung) wird ergänzt und erhält folgende Fassung:
4. Schweißhunden von anerkannten Führerinnen und Führern im Sinne des § 35 Abs. 4 Landesjagdgesetz (ab 01.04.2027 § 33 Abs. 4 gem. Landesjagdgesetz i.d.F. vom
09.07.2025).
§ 7a erhält folgende neue Überschrift:
Nicht besteuerbare Hundehaltung
§ 7a Abs. 2 (Nicht besteuerbare Hundehaltung) wird ergänzt und erhält folgende Fassung:
(2) Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Hundehaltung sind durch die Vorlage entsprechender Nachweise zeitnah zu belegen.
§ 7a Abs. 3 (Nicht besteuerbare Hundehaltung) wird eingefüqt und erhält folgende Fassung:
(3) Ändern sich die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
§ 10 Abs. 1 (Überwachung der Anzeigepflicht) wird ersatzlos gestrichen.
§ 10 Abs. (2) rückt damit auf Abs. (1 ).
§ 11 Abs. 1, Nr. 2 (Ordnungswidrigkeiten) erhält folgende Fassung:
2. Als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet.
§ 11 Abs. 1, Nr. 4 wird ersatzlos gestrichen
§ 11 Abs. 1, Nr. 5 rückt damit auf Abs. 1, Nr. 4 und erhält folgende Fassung:
4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 1 gegeben ist.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2027 in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.