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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 37/2026
Kröv - amtlich
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Bekanntmachung der II. Satzungsänderung zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kröv vom 26.08.2026

Der Ortsgemeinderat Kröv hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende II. Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird unter I. Reihengrabstätten um Nr. 6 ergänzt:

„I. Reihengrabstätten

6.

Anonyme Urnengrabstätte

750,00 €“

Artikel II

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält unter III. Ausheben und Schließen der Gräber folgende neue Fassung:

„III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

400,00 €

b)

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

950,00 €

c)

Urnengrabstätte je Beisetzung

300,00 €

2.

Wahlgräber

a)

Einzel- und Doppelgrabstätten

950,00 €

b)

Urnengrabstätte je Beisetzung

300,00 €

Artikel III

Diese II. Satzungsänderung zur Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kröv, den 26.08.2026
gez.
(Desire Beth)
Ortsbürgermeisterin

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 02.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
(Marcus Heintel)
Bürgermeister