Der Ortsgemeinderat Kröv hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende II. Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird unter I. Reihengrabstätten um Nr. 6 ergänzt:
| „I. Reihengrabstätten | ||
| 6. | Anonyme Urnengrabstätte | 750,00 €“ |
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält unter III. Ausheben und Schließen der Gräber folgende neue Fassung:
„III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Reihengräber für Verstorbene | ||
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 € |
| b) | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 950,00 € |
| c) | Urnengrabstätte je Beisetzung | 300,00 € |
| 2. | Wahlgräber | ||
| a) | Einzel- und Doppelgrabstätten | 950,00 € |
| b) | Urnengrabstätte je Beisetzung | 300,00 € |
Diese II. Satzungsänderung zur Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.