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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 38/2022
Burg - amtlich
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Bekanntmachung des 1. Nachtrages zur Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag (Beitragshebesatz-Satzung) der Ortsgemeinde Burg (Mosel) vom 11.07.2022

des 1. Nachtrages zur Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag (Beitragshebesatz-Satzung) der Ortsgemeinde Burg (Mosel) vom 11.07.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 11.07.2022 folgenden Nachtrag zur Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag vom 09.11.2020 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 1 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:

Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) beträgt für das Erhebungsjahr 2020 5,9 % und wird für endgültig bestimmt.

Artikel 2

§ 3 erhält folgende Neufassung:

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(2) Das Außerkrafttreten lässt die spätere Vollziehbarkeit dieser Hebesatzsatzung in Bezug auf Beitragsansprüche, die während des von Absatz 1 bestimmten Geltungszeitraums entstanden sind, unberührt.

Burg (Mosel), den 15.09.2022
(Rudolf Bucher)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 15.09.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel
Bürgermeister