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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 38/2026
Bengel - amtlich
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Bekanntmachung der II. Satzungsänderung zur Satzung der Ortsgemeinde Bengel über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus vom 28.08.2026

der II. Satzungsänderung zur Satzung der Ortsgemeinde Bengel über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für das Dorfgemeinschaftshaus vom 28.08.2026

Der Ortsgemeinderat Bengel hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung folgende I. Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel I

Die Gebührensatzung enthält unter § 1 folgende neue Fassung:

„§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinderäume sowie die Turnhalle mit den dazugehörigen Küchen und den sanitären Anlagen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Bengel und gelten als öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Räumlichkeiten können von der Gemeinde Bengel, den ortsansässigen Vereinen, einer Bengeler Ortsgruppe eines überkommunalen Vereins, sowie von Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde Bengel genutzt werden.

(3)

Eine Nutzung durch Personen oder Gruppen, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Berechtigten gehören, ist nur nach vorheriger Zustimmung des Ortsbürgermeisters im Benehmen mit den Ortsbeigeordneten zulässig. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazitäten, des Nutzungszwecks, der öffentlichen Interessen, sowie der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle.

(4)

Die Gemeinde kann die Nutzung der Räumlichkeiten einschränken oder versagen, wenn die Nutzung den Interessen der Gemeinde widerspricht, eine Beeinträchtigung des Gemeindeeigentums zu erwarten ist oder organisatorische Gründe entgegenstehen.

(5)

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Unterhaltung dieser Räume werden von den Benutzern Gebühren erhoben. Dies wird in dieser Satzung geregelt.

(6)

Vor der Veranstaltung ist mit dem/der Ortsbürgermeister/in bzw. dessen/deren Vertreter/in rechtzeitig ein Termin zur Schlüsselübergabe zu vereinbaren.“

Artikel II

Diese II. Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bengel, den 28.08.2026
gez.
(Karl Josef Simon)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 08.09.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
(Marcus Heintel)
Bürgermeister