Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 18.09.2023 folgende Satzungsänderung zur Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag vom 29.11.2021 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) beträgt für das Erhebungsjahr 2021 6,0 % und wird für endgültig bestimmt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.