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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 39/2024
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in den Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel und Kinderbeuern

nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in den Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel und Kinderbeuern

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) wird für die Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel und Kinderbeuern folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in den Ortsgemeinden Bausendorf, Bengel und Kinderbeuern dürfen am Sonntag

13.10.2024

in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.

§ 2

(1) Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung sind zu beachten.

(2) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 13.10.2024 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 21 Abs. 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetz vom 20.06.2002 (BGBl. I S. 2318) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

56841 Traben-Trarbach, den 16.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
- als Örtliche Ordnungsbehörde -
i.V.
gez.
(Elke Schnabel)
1. Beigeordnete