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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 4/2023
Amtlicher Teil
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 Bekanntmachung der Aufhebung der Gebührenordnung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 12.12.2019

Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach hatte am 12.12.2019 aufgrund des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2019 (BGBl. I S. 846) m.W.v. 01.11.2019 und der Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festsetzung von Parkgebühren vom 02.04.1981 (GVBl. S. 81), in der Fassung vom 09.04.1992 (GVBl. S. 115) nach Anhörung der Stadt Traben-Trarbach und der betroffenen Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach die Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben und Trarbach erlassen.

Artikel 1

Die Gebührenordnung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben und Trarbach vom 12.12.2019 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Aufhebung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

Traben-Trarbach, den 18.01.2023
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
gez.
(Marcus Heintel)
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Aufhebung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 23.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
gez.
(Marcus Heintel)
Bürgermeister