Im Namen der Ortsgemeinde Diefenbach informieren wir über die wesentlichen Regelungen zur bestehenden Räum- und Streupflicht.
Diese obliegt dem jeweiligen Anlieger.
Die Ortsgemeinde Diefenbach hat durch Satzung auf der Grundlage des Landesstraßengesetzes die Schneeräumung und das Bestreuen der Gehwege und Straßen bei Glätte (Winterdienst) übertragen. Diese Verpflichtung richtet sich an alle Eigentümer oder Besitzer von bebauten und unbebauten Grundstücken innerhalb der jeweiligen geschlossenen Ortslage.
Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und den Gehwegen nicht behindert wird.
Die Räum- und Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte.
Besteht nur einseitig ein Gehweg, sind auch die Anlieger der gegenüberliegenden Grundstücke räum- und streupflichtig.
Je nach Witterung ist mehrmals zu räumen und zu streuen, so dass in den allgemeinen Verkehrszeiten von 7.30 Uhr – 19.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht. Nach neuerer Rechtsprechung erstrecken sich die Zeiten von 7.00 Uhr – 20.00 Uhr.
Die Verwaltung appelliert eindringlich dieser Verpflichtung sachgerecht nachzukommen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Räumpflichtigen bei Unfällen in Regress genommen werden können.