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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 4/2024
Burg - amtlich
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Doppel-Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Burg für das Doppel-Haushaltsjahr 2024+2025

Der Ortsgemeinderat Burg hat am 20.11.2023 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für das Jahr 2024:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

550.780,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

534.740,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

16.040,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

5.310,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.500,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

31.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-29.500,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

24.190,00 €

Festgesetzt werden für das Jahr 2025:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

533.850,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

523.350,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

10.500,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

25.150,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.500,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

21.500,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-20.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-5.150,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite festgesetz auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 26.000,00 € und für 2025 auf 50.000,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

Grundsteuer A

330 v.H.

von 330 v.H.

auf 345 v.H.

Grundsteuer B

400 v.H.

von 400 v.H.

auf 465 v.H.

Gewerbesteuer

395 v.H.

395 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

2024

2025

für den 1. Hund

von 50,00 €

auf 55,00 €

55,00 €

für den 2. Hund

von 75,00 €

auf 80,00 €

80,00 €

für jeden weiteren Hund

von 100,00 €

auf 110,00 €

110,00 €

für gefährliche Hunde

von 400,00 €

auf 800,00 €

800,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.413.325 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 1.432.065 €, zum 31.12.2024 1.448.105 € und zum 31.12.2025 1.458.605 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,00 € überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Ortsgemeinde Burg, den 26.01.2024
Rudolf Bucher, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 11.01.2024 Az.: 10.118211/ts mitgeteilt, dass keine rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Doppel-Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Doppel-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 29.01.2024 bis einschließlich Dienstag, den 06.02.2024

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 26.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister