Der Ortsgemeinderat Burg hat am 20.11.2023 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für das Jahr 2024:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 550.780,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 534.740,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 16.040,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 5.310,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 31.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -29.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 24.190,00 € |
| Festgesetzt werden für das Jahr 2025: | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 533.850,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 523.350,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 10.500,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 25.150,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 21.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -20.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -5.150,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
|
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite festgesetz auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 €. |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 26.000,00 € und für 2025 auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
|
| 2024 | 2025 |
|
| Grundsteuer A | 330 v.H. | von 330 v.H. | auf 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 400 v.H. | von 400 v.H. | auf 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 395 v.H. | 395 v.H. |
|
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
|
| 2024 | 2025 |
|
| für den 1. Hund | von 50,00 € | auf 55,00 € | 55,00 € |
| für den 2. Hund | von 75,00 € | auf 80,00 € | 80,00 € |
| für jeden weiteren Hund | von 100,00 € | auf 110,00 € | 110,00 € |
| für gefährliche Hunde | von 400,00 € | auf 800,00 € | 800,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.413.325 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 1.432.065 €, zum 31.12.2024 1.448.105 € und zum 31.12.2025 1.458.605 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 11.01.2024 Az.: 10.118211/ts mitgeteilt, dass keine rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Doppel-Haushaltssatzung geltend gemacht werden.
Der Doppel-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 29.01.2024 bis einschließlich Dienstag, den 06.02.2024
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.