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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 4/2025
Burg - amtlich
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Bekanntmachung der III. Satzungsänderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Burg (Mosel) vom 09.12.2024

Der Ortsgemeinderat Burg (Mosel) hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) in der jeweils derzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 30.09.2024 folgende Satzungsänderung zur Hauptsatzung vom 14. April 2000 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 1 Absatz 1 Satz 1 (Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben)

wird wie folgt geändert:

Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, sowie Zeit und Ort von Ratssitzungen der Ortsgemeinde Burg (Mosel) erfolgen entweder im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach und/oder in einer Wochenzeitung.

§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt ergänzt:

Alle weiteren öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich elektronisch im Internet auf der Seite der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach unter der Adresse https://www.vgtt.de.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese III. Satzungsänderung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Burg (Mosel), den 20.01.2024
Ortsgemeinde Burg (Mosel)
(Rudolf Bucher)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 20.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
(Marcus Heintel)
Bürgermeister