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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 40/2023
Flußbach - amtlich
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Niederschrift -öffentlicher Teil- über die Sitzung des Ortsgemeinderates Flußbach vom 07.09.2023

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Flußbach waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 30.08.2023 auf den 07.09.2023, 19:00 Uhr, zu einer Sitzung in das Bürgerhaus Flußbach, Kirchstraße 2, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 01.09.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Ende der Sitzung: 20:20 Uhr

Anwesend:

1.

Ortsbürgermeister Hans-Josef Drees

2.

2. Ortsbeigeordnete und Ratsmitglied Carina Butzen

3.

Ratsmitglied Sascha Maas

4.

1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Wolfgang Scheibe

5.

Ratsmitglied Hermann-Josef Tracht

Außerdem anwesend:

1.

Schriftführerin Anna Klink

2.

Fachbereichsleiter Frank Thullen

Entschuldigt:

1.

Ratsmitglied Hans-Peter Müllenbach

2.

Ratsmitglied Josef Schwind

3.

Ratsmitglied Klaus Thörner

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Flußbach war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

Vorschläge für den Doppelhaushaltsplan 2024 und 2025

4.

Kindertagesstätte Arche Noah;

Erweiterung Raumangebot (Kita-Zukunftsgesetz)

5.

Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr

6.

Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

7.

Mitteilungen und Anfragen

7.1

Starkregenvorsorgekonzept - Pfaffenbach

7.2

Reparatur der Glasscheibe auf dem Festplatz

Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

Der 1. Vorsitzende des SV Flußbach Herr Justen berichtet von Problemen bei der Abrechnung von Stromkosten auf dem Sportplatz.

Der Sportplatz, welcher sich im Eigentum der Gemeinde befindet, wurde seiner Zeit an den SV Flußbach verpachtet. Da dieser jedoch keine Fußballmannschaft mehr stellt, wird der Platz durch den SV Lüxem zum Training genutzt. Für die Nutzung des Platzes zahlt der SV Lüxem eine Miete an den SV Flußbach, sowie die laufenden Stromkosten, welche durch Nutzung der Flutlichtanlage und die Kabinenbenutzung entstehen. Bei der Abrechnung dieser Stromkosten kommt es immer wieder zu monatelangen Verzögerungen. Das Problem ist der Ortsgemeinde bekannt, diese hat jedoch keine Handhabe da der Pachtvertrag nur mit dem SV Flußbach besteht. Es wird vorgeschlagen einen Termin mit beiden Vereinen sowie der Ortsgemeinde zu finden und gemeinsam eine Lösung für die Problematik zu finden.

2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

Es werden keine Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung am 27.06.2023 erhoben.

3. Vorschläge für den Doppelhaushaltsplan 2024 und 2025

Gem. § 97 (1) GemO soll der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres (01.01.) der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Im vorläufigen Sitzungsplan 2023 sind hierfür zum Ende des Jahres entsprechende Sitzungstermine vorgesehen.

Damit evtl. erforderliche und noch nicht vorhandene Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig erstellt und im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt werden können, wird um Vorschläge, die über die laufenden/üblichen Veranschlagungen im Haushaltsplan hinausgehen, für den Doppelhaushaltsplan 2024 und 2025 gebeten.

Durch den Ortsgemeinderat werden folgende Vorschläge für den Doppelhaushalt 2024 und 2025 vorgetragen:

Erneuerung der Giebelseite (Seite Kirchenaufgang) des Dorfgemeinschafthauses

ca. 4.500 €

Erneuerung der Rinnen Zum Schohfelder und Wirtschaftswege

ca. 10.000 €

Umrüstung der restlichen Straßenbeleuchtung auf LED

ca. 5.000 €

Baumpflegearbeiten, Mäharbeiten und Beetpflege innerhalb der Ortslage

ca. 8.000 €

Freischneiden verschiedener Wirtschaftswege

ca. 8.000 €

Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage im Dorfgemeinschaftshaus

ca. 1.000 €

Lf. Arbeiten an den Innerortsstraßen

ca. 3.000 €

Maschinenwartung und Inspektion Gemeindebauhof

ca. 2.000 €

Starkregenvorsorgekonzept: Planung und Umsetzung

ca. 2.500 € in 2024

ca. 2.500 € in 2025

Planungskosten Erweiterung Kindertagesstätte

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die vorgenannten Vorschläge in den Doppelhaushalt 2024 und 2025 aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

4. Kindertagesstätte Arche Noah;

Erweiterung Raumangebot (Kita-Zukunftsgesetz)

Auf die bisherigen Beratungen in der Angelegenheit wird hingewiesen. Zuletzt in der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 8.9.2022 (TOP 10.1).

In der am 02.08.2023 stattgefundenen Kita-Begehung durch Vertreter des Landes- und des Kreisjugendamtes, der Ortsgemeinde, der Kita und der Verwaltung wurde die Raumsituation im Hinblick auf die Umsetzung des KiTaG erneut betrachtet.

Aus der Sicht des Landes- und Kreisjugendamtes ist die Umsetzung baulicher Maßnahmen zwingend erforderlich.

So bedingt das aus Qualitätsaspekten wünschenswerte Angebot einer Frischküche, die zusätzliche Einrichtung einer Küche mit entsprechendem Lagerraum und eines Bistros, in dem Frühstück und Mittagessen stattfinden können.

Ebenso sei bei der Betreuung von U2-Kindern ein Nebenraum erforderlich und ein Personalraum, in dem das Personal ungestört seine Pausenzeiten verbringen kann, sehr zu begrüßen.

Seitens der Ortsgemeinde wurden im Vorfeld der Begehung bereits Überlegungen angestellt, das Raumprogramm mittels einer auf Dauer angelegten Containerlösung für die Unterbringung von Küche und Bistro zu erweitern sowie den Bistrobereich mit einer entsprechenden zusätzlichen Ausstattung außerhalb der Essenszeiten multifunktional als „Spielraum“ zu nutzen. Durch den Umbau der aktuellen Ausgabeküche als Lagerraum könnte so ggf. im freiwerdenden Geräteraum ein kleiner Personalraum entstehen.

Die Teilnehmer der Begehung waren der Meinung, dass mit der geplanten Containerlösung das Raumprogramm optimiert und so das Platzangebot zur Betreuung von 22 Kindern nach dem KitaG sichergestellt werden könnte.

Zur weiteren Planung und Kostenermittlung für die Umbaumaßnahmen im Bestand, der Vorbereitungs-, Anschluss- und Anpassungsarbeiten für die Container-Lösung und die Prüfung, ob ggf. ein Nebenraum (15qm) und/oder ein Personalraum 12-15 qm) noch mit in die Planung integriert werden kann, soll das mit der bereits aus Kostengründen verworfenen Planung eines umfangreichen Erweiterungsbaus beauftragte Architekturbüro STADTLAND-Architekten aus Wittlich beauftragt werden.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beauftragt das Architekturbüro STADTLAND-Architekten aus Wittlich mit der Planung und Kostenermittlung für die Umsetzung der Container-Lösung und der weiteren erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Forderungen und Auflagen der Fachbehörden.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5. Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr

Straßen erhalten den Charakter einer öffentlichen Verkehrsanlage, indem der Straßenbaulastträger die entsprechende Widmung im Sinne des § 36 Landestraßengesetz (LStrG) verfügt. Die Widmung ist innerhalb des Rechtssystems das zentrale Rechtsinstitut und unerlässliche Voraussetzung zur Entstehung einer „öffentlichen Straße“ im Rechtssinne. Gemäß § 1 Abs. 2 und § 36 LStrG erlangen Straßen, Wege und Plätze den Öffentlichkeitsstatus durch einen förmlichen Widmungsakt. Dieser ist nach § 36 Abs. 3 LStrG öffentlich bekannt zu machen.

Der Widmung kommt u.a. auch für das Ausbaubeitragsrecht eine ganz besondere Bedeutung zu, weil erst durch die Widmung, wie bereits erwähnt, eine öffentliche Verkehrsanlage (z.B. Straße) entsteht und deshalb u.a. erst nach dieser erfolgten Widmung eine dementsprechende Beitragspflicht und Beitragsveranlagung stattfinden kann.

Bei der Vorbereitung zur Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge wurde durch die Verwaltung festgestellt, dass ein Nachweis der Widmung von Straßen, die häufig schon Jahre oder Jahrzehnte tatsächlich als öffentliche Straße existieren, in vielen Fällen nicht erbracht werden kann. Betroffen sind vorwiegend solche Straßen, die bereits vor dem Inkrafttreten des LStrG im Jahr 1963 vorhanden waren aber auch solche, die erst später hergestellt, aber nicht gewidmet wurden. Heute erfolgt in der Regel eine Widmung nach erstmaliger Herstellung einer Verkehrsanlage.

Nach Abgleich der Unterlagen schlägt die Verwaltung daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit, die formelle Widmung für die im Anhang benannten Straßenzüge zu beschließen. Es handelt sich hierbei um zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der Ortslage. Aufgrund des Alters und des Zustandes der Straßen ist davon auszugehen, dass es sich um fertiggestellte Straßen handelt, für die bisher eine Öffentlichkeit angenommen wurde. Einschränkungen hinsichtlich der Benutzbarkeit der Verkehrsanlagen bestehen nicht.

Durch die Verwaltung wurde eine Übersicht erarbeitet, die alle betroffenen Flure und Flurstücke umfasst und diese zur besseren Übersicht einer entsprechenden Straße zuordnet (siehe Anlage).

Beschlussfassung:

Der Rat beschließt die unter den einzelnen Straßen aufgelisteten Flurstücke gemäß der Anlage als öffentliche Gemeindestraßen dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr zu widmen. Die in der Anlage als Fußweg gekennzeichneten Flurstücke werden als öffentlicher Fußweg gewidmet.

Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, die entsprechenden Widmungsverfügungen vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes ab dem 1.1.2024 die grundsätzliche flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (wkB) für die Abrechnung der Investitionskosten für den Straßenausbau beschlossen. Damit entfällt die bisherige Wahlfreiheit der Gemeinde einmalige Straßenausbaubeiträge oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte zu dem Thema eine Informationsveranstaltung für alle Ratsmitglieder mit dem Referenten des Gemeinde- und Städtebundes, Herrn Dr. Gerd Thielmann, organisiert. Die Vortragsunterlagen wurden den Gemeinden/Stadt zur Verfügung gestellt.

Der wesentliche Unterschied der Beitragssysteme liegt darin, dass bei Ausbaumaßnahmen beim Einmalbeitrag nur die angrenzenden Grundstücke an der ausgebauten Verkehrsanlage zu Beiträgen herangezogen werden, während beim wiederkehrenden Beitrag nun alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb einer Abrechnungseinheit zur Zahlung von Beiträgen veranlagt werden. Der umlagefähige Aufwand wird dadurch auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt. Hierdurch entfällt die hohe Einmalbelastung der Anlieger an der ausgebauten Straße. Alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit zahlen nun kleinere Beträge, dafür aber öfter und bei jeder Baumaßnahme in der Abrechnungseinheit. Die öffentliche Einrichtung ist beim Einmalbeitrag jede einzelne Verkehrsanlage. Beim wiederkehrenden Beitrag hingegen verschmelzen alle öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit zu einer öffentlichen Einrichtung.

Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Größe und Struktur einer Gemeinde abhängig. Bei -im Rechtssinn- kleineren Ortsgemeinden, mit einer zusammenhängend bebauten Ortslage, wird man daher eine Abrechnungseinheit bilden. Ausnahme sind lediglich trennende Zäsuren (z.B. Flüsse, Bahnlinien), räumlich entfernte Ortsteile oder gravierend strukturell unterschiedlicher Straßenausbauaufwand.

Die wiederkehrenden Beiträge werden derart abgerechnet, dass die jährlich anfallenden Kosten einer laufenden Baumaßnahme im Folgejahr abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme über mehrere Jahre, ergeht für jedes Jahr ein Bescheid in Höhe der im Vorjahr entstandenen Kosten. Wichtig ist! Werden keine Baumaßnahmen durchgeführt, bleiben diese Jahre beitragsfrei und es ergehen auch keine Beitragsbescheide. Im ländlichen Raum ist daher gerade nicht mit einer „regelmäßigen jährlichen“ Beitragsveranlagung zu rechnen, sodass der Begriff des wiederkehrenden Beitrages nicht als jährlicher oder gar routinemäßiger Beitragsbescheid missverstanden werden darf.

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (sogenannter „Gemeindeanteil“) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Anliegern zuzurechnen ist (sogenannter „Durchgangsverkehr“). Der gesetzlich verankerte „Gemeindeanteil“ beträgt mindestens 20%.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf.

Er beschließt eine Abrechnungseinheit zu bilden.

Er beschließt den Gemeindeanteil auf 25% festzusetzen.

Die Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.

Der angefügte Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 5 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

7. Mitteilungen und Anfragen

7.1. Starkregenvorsorgekonzept - Pfaffenbach

Im Rahmen des Starkregenvorsorgekonzeptes sollen gemeinsam mit der Stadt Wittlich und der Autobahn GmbH in interkommunaler Zusammenarbeit Arbeiten am Pfaffenbach durchgeführt werden.

7.2. Reparatur der Glasscheibe auf dem Festplatz

Die Glasscheibe im Häuschen auf dem Festplatz, welche im vergangenen Jahr beschädigt wurde, soll in den nächsten Wochen durch den Verursacher und auf dessen Kosten ausgetauscht werden.

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