Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Der § 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung – Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung – der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach vom 27.11.2014 - in der Fassung der Satzungsänderung vom 17.08.2015 – wird geändert und erhält folgende Neufassung:
§ 2
Beitragsfähige Aufwendungen
(3) Von den beitragsfähigen Aufwendungen wird ein Anteil von 33 % des höchstmöglichen Beitragssatzes für die Schmutzwasserbeseitigung und ein Anteil von 67 % des höchstmöglichen Beitragssatzes für die Oberflächenwasserbeseitigung bei der Berechnung der einmaligen Beiträge zugrunde gelegt. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1.die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.