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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 41/2023
Enkirch - amtlich
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Niederschrift -öffentlicher Teil- über die Sitzung des Ortsgemeinderates Enkirch vom 18.09.2023

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Enkirch waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 12.09.2023 auf den 18.09.2023, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in den Sitzungssaal des Gemeindehauses in Enkirch, Brunnenplatz 2, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 15.09.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Ende der Sitzung: 21:55 Uhr

Anwesend:

Ortsbürgermeister Roland Bender

Ratsmitglied Friedhelm Caspari

Ratsmitglied Frank Ewein

Ratsmitglied Mike Ewein

Ratsmitglied Stefani Franz

Ratsmitglied Daniel Immich

Ratsmitglied Daniel Mentges

Ratsmitglied Doris Weißgerber-Franz

Ratsmitglied Horst Bauer

Ratsmitglied Dieter Bautz

Ratsmitglied Knut Georg

Ratsmitglied Christoph Groh

Ratsmitglied Ralf Hausmann

Ratsmitglied Marco Kettermann

Ratsmitglied Michel Klimantat

Ratsmitglied Hans Theodor Schenk

Außerdem anwesend:

1. Ortsbeigeordneter Gerald Caspari

2. Ortsbeigeordneter Kurt Thiesen

3. Ortsbeigeordneter Heinz Adolf Schütz

Beauftragter von Bürgermeister Marcus Heintel Frank Koch

Schriftführer Sebastian Schneider

Entschuldigt:

Ratsmitglied Sandra Schütz

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Enkirch war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Tagesordnung

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

Mitteilungen und Anfragen

3.1

Herbstweinfest Enkirch

4.

6. Satzungsänderung zur Tourismusbeitragssatzung der Ortsgemeinde Enkirch

5.

1. Satzungsänderung zur Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag der Ortsgemeinde Enkirch (Beitragshebesatz-Satzung) für das Erhebungsjahr 2021

6.

7. Satzungsänderung zur Tourismusbeitragssatzung der Ortsgemeinde Enkirch

7.

Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag der Ortsgemeinde Enkirch (Beitragshebesatzsatzung) für das Erhebungsjahr 2023

8.

Bauleitplanung der Ortsgemeinde Enkirch;

Aufstellung eines Bebauungsplans "Im Weingarten"

1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (kurz: BauGB)

2. Planungsauftrag

9.

Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch Flur 41, Flurstück 1 (Moselvorgelände, Wohnmobilstellplatz)

Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch

10.

Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr

11.

Spendenannahme

12.

Vorschläge für den Haushaltsplan 2024

Öffentliche Sitzung

1. Einwohnerfragestunde

2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderat

Gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates werden keine Einwendungen erhoben.

3. Mitteilungen und Anfragen

3.1. Herbstweinfest Enkirch

Ortsbürgermeister Roland Bender dankt den Organisatoren des Herbstweinfestes.

Das Herbstweinfest war bei gutem Wetter ein voller Erfolg.

4. 6. Satzungsänderung zur Tourismusbeitragssatzung der Ortsgemeinde Enkirch

Auf die bisherige Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung vom 06.12.2021 wird verwiesen.

Durch das zeitweilige Ausbleiben des regulär erwarteten Tourismus im Coronajahr 2021 muss eine Überprüfung des „Vorteilssatzes“ nach § 3 Abs. 3 und § 3a Abs. 3 i. V. m. der Anlage 1 zur TBS wegen durchgreifender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden.

Gemäß einer Statistik des statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz ergab sich für den Landkreis Bernkastel-Wittlich (Zahlen aus dem Landkreis mangels Statistiken für die VG TT verwandt) im Jahr 2021 gegenüber 2018 und 2019 ein Rückgang bei den Gästen von -50,52 %, bei den Übernachtungszahlen von -44,35 %, im Durchschnitt zwischen 2018 und 2019 zu 2021 also ein Rückgang im Tourismusbereich im Landkreis in Höhe von ca. 47 %.

Resultierend aus einer Verzerrung des bestehenden Vorteilsgefüges unter den Beitragspflichtigen ist jedoch keine gleichmäßige Minderung der Vorteilssätze quer über alle Branchengruppen (A-F) vorzunehmen.

Während bei der Branchengruppe A, deren Geschäft ausschließlich in Touristenbeherbergung besteht, der Vorteilssatz naturgemäß unverändert bleiben muss, waren in einigen übrigen Branchengruppen Einbrüche und Minderungen zu verzeichnen.

Diejenigen Branchen (Betriebsart A), an die sich das Öffnungsverbot gerichtet hat, erzielten im Shutdown-Zeitraum überhaupt keinen Umsatz, weder mit Touristen noch mit Einheimischen.

Daher ist bei diesen Betriebsarten die Verhältnisrechnung zwischen touristischem und nicht-touristischem Umsatz de facto allein auf den übrigen Teil des Jahres 2021 konzentriert. Das bedeutet im Ergebnis, dass bei ihnen der Vorteilssatz potenziell nicht zu mindern ist.

Demgegenüber wirkt sich bei denjenigen Branchen, die ihren Geschäftsbetrieb auch im Shutdown-Zeitraum weiterführen dürfen, der Shutdown anders aus.

Da diese Betriebe weiterhin am örtlichen Wirtschaftsleben teilnehmen, entfällt im Shutdown-Zeitraum nicht der Umsatz schlechthin, sondern nur der Umsatz mit Touristen.

Da somit die Berechnung des tourismusbedingten Anteils eine „breitere“ Bezugsgröße – den ganzjährigen Umsatz – hat, wirkt sich die Corona-Krise hier, im Gegensatz zu den o. g. öffnungsverbotsunterworfenen Branchen, auf den tourismusbedingten Anteil am Gesamtumsatz (jedoch nicht in allen Betriebsarten) evtl. mindernd aus.

Sämtliche Branchengruppen (Betriebsarten A bis F) wurden in Bezug auf die Höhe der Vorteilssätze überprüft, die o. g. Verzerrung des Vorteilsgefüges wurde bei der Neukalkulation der Vorteilssätze für das Erhebungsjahr 2021 aufgrund von Corona in der vorgelegten Betriebsartentabelle berücksichtigt.

Unter Normalbedingungen des Wirtschaftslebens wurde – von der Rechtsprechung gebilligt – als Datengrundlage für die Gewinnsätze in der Anlage zur TBS die bei Beginn des Erhebungsjahres jeweils aktuellste veröffentlichte Fassung der Richtsatzsammlung verwendet.

Der Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es jedoch, auch die Gewinnsätze in der Anlage 1 zur TBS für das Jahr 2021 nachträglich und rückwirkend zu ändern und zwar in Form der „Richtsatzsammlung 2021“.

Die Richtsatzsammlung 2021 vom Bundesministerium der Finanzen ist seit dem 28.11.2022 veröffentlicht und wurde in der vorgelegten Betriebsartentabelle berücksichtigt.

Die Maßstabskomponenten Vorteilssatz und Gewinnsatz werden gem. § 3a Abs. 3 und Abs. 4 der TBS für das Erhebungsjahr 2021 für endgültig bestimmt.

Die Satzungsänderung in Form der Betriebsartentabelle, entfaltet nur Gültigkeit für das Erhebungsjahr 2021. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat Enkirch beschließt die 6. Satzungsänderung zur Tourismusbeitragssatzung in Form der Betriebsartentabelle, für das Erhebungsjahr 2021 in vorliegender Form.

Die Maßstabskomponenten Vorteilssatz und Gewinnsatz werden gem. § 3a Abs. 3 und Abs. 4 der TBS für das Erhebungsjahr 2021 für endgültig bestimmt.

Die Satzungsänderung in Form der Betriebsartentabelle, entfaltet nur Gültigkeit für das Erhebungsjahr 2021. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Mit 8 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

Folgende Personen haben an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teilgenommen und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten:

Ortsbürgermeister Roland Bender, Ratsmitglied Frank Ewein, Ratsmitglied Mike Ewein, Ratsmitglied Knut Georg, Ratsmitglied Christoph Groh, Ratsmitglied Daniel Immich, Ratsmitglied Marco Kettermann, Ratsmitglied Hans Theodor Schenk, 3. Ortsbeigeordneter Heinz Adolf Schütz, 2. Ortsbeigeordneter Kurt Thiesen, Ratsmitglied Doris Weißgerber-Franz

Den Vorsitz übernimmt der 1. Beigeordnete Gerald Caspari. Dieser erhält somit Stimmrecht.

5. 1. Satzungsänderung zur Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag der Ortsgemeinde Enkirch (Beitragshebesatz-Satzung) für das Erhebungsjahr 2021

Auf die bisherige Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung am 06.12.2021 wird verwiesen.

In dieser erfolgte die Beschlussfassung eines vorläufigen Hebesatzes für das Erhebungsjahr 2021 mit der Maßgabe, dass nach Vorliegen der endgültigen Bemessungsgrundlagen eine Prüfung der Kalkulation und eine erneute Beratung über den Hebesatz 2021 durch den Ortsgemeinderat erfolgen wird.

Die Umsätze der Beitragspflichtigen für das Erhebungsjahr 2021 liegen mittlerweile vor. Außerdem wurden die Vorteils- und Gewinnsätze in der Betriebsartentabelle (Anlage 1 zur TBS) im Rahmen der 6. Satzungsänderung zur Tourismusbeitragssatzung an die Corona-Lage angepasst.

Die tourismusbedingten Aufwendungen auf Basis des Rechnungsergebnisses 2021 unter Berücksichtigung der Lockdown-Phase 2021 wurden gem. beiliegender Kalkulation ermittelt.

Aufgrund der vorliegenden endgültigen Bemessungsgrundlagen und einer notwendig gewordenen Neukalkulation des Tourismusbeitrages für das Erhebungsjahr 2021 wurde ein Hebesatz für 2021 von 18,6 % ermittelt.

Der vorläufig kalkulierte und bisher nicht angewandte Hebesatz lt. Ratsbeschluss vom 06.12.2021 betrug 10,5 %.

Aufgrund der echten Rückwirkung kann somit auch nur dieser Hebesatz von 10,5 % endgültig festgesetzt werden.

Die Festlegung erfolgt im Rahmen der Beitragshebesatzsatzung, welche den Ratsmitgliedern vor der Sitzung zugegangen ist.

Die Vorausleistungen für 2021, die nunmehr abzurechnen sind, wurden mit einem Hebesatz von 17,41 % auf Basis des letzten abgerechneten Jahres 2019 festgesetzt.

Die Beitragshebesatzsatzung bedarf folgender Änderung:

In § 1 der Beitragshebesatzsatzung (Beitragssatz für den Tourismusbeitrag) vom 06.12.2021 wird Satz 2 wie folgt ersetzt:

Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) beträgt für das Erhebungsjahr 2021 10,5 % und wird für endgültig bestimmt.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die 1. Satzungsänderung zur Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag in vorgelegter Form.

Abstimmungsergebnis:

Mit 16 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6. 7. Satzungsänderung zur Tourismusbeitragssatzung der Ortsgemeinde Enkirch

In einer Mitteilung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz vom Februar 2023 wurde darauf hingewiesen, dass bei diversen Paragraphen der Tourismusbeitragssatzung Neufassungen, bzw. Anpassungen erforderlich sind.

Nachfolgende Paragraphen der Tourismusbeitragssatzung erhalten folgende Neufassung, bzw. es wird folgender Satz eingefügt:

In § 3 Abs. 2 Satz 6 wird folgender Satz angefügt:

Für das Erhebungsjahr 2023 ist, unbeschadet der in Satz 4 enthaltenen Sonderregelungen, der Umsatz des Vorjahres maßgeblich.

In § 7 wird das Absatzkennzeichen (2) an folgender Stelle im Text eingefügt:

(2) Werden keine Angaben gemacht oder besteht begründeter Anlass zu der Annahme, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig sind, kann die …………

In § 9 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Des Weiteren ist eine geänderte Betriebsartentabelle ab dem Erhebungsjahr 2023 zu beschließen, da in 2023 sämtliche Corona Schutzmaßnahmen entfallen sind und die Corona Pandemie keine nennenswerten Auswirkungen mehr auf das Wirtschaftsleben hat.

Folgende Betriebsart erhält eine neue Bezeichnung:

Betriebsart FC09: Immobilienvermittlung und -verwaltung (außer an wechselnde Gäste)

Dieser Betriebsart wird der Zusatz „-und -verwaltung“ zugefügt. Eine Änderung des Vorteils- und Gewinnsatzes ist damit nicht verbunden.

Die geänderte Betriebsartentabelle ab 2023 ist den Ratsmitgliedern zugegangen. Sie entspricht im Hinblick auf die Vorteils- und Gewinnsätze den Prozentsätzen aus dem Jahr 2019 (vor Corona) und wird hiermit für vorläufig bestimmt.

Die Satzungsänderung incl. der Anlage 1, Betriebsartentabelle, entfaltet Gültigkeit ab dem Erhebungsjahr 2023. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat Enkirch beschließt die 7. Satzungsänderung zur Tourismusbeitragssatzung incl. der Anlage 1, Betriebsartentabelle, ab dem Erhebungsjahr 2023 in vorliegender Form.

Die Satzungsänderung incl. der Anlage 1, Betriebsartentabelle, entfaltet Gültigkeit ab dem Erhebungsjahr 2023. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Mit 8 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

Folgende Personen haben an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teilgenommen und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten:

Ortsbürgermeister Roland Bender, Ratsmitglied Frank Ewein, Ratsmitglied Mike Ewein, Ratsmitglied Knut Georg, Ratsmitglied Christoph Groh, Ratsmitglied Daniel Immich, Ratsmitglied Marco Kettermann, Ratsmitglied Hans Theodor Schenk, 3. Ortsbeigeordneter Heinz Adolf Schütz, 2. Ortsbeigeordneter Kurt Thiesen, Ratsmitglied Doris Weißgerber-Franz

Den Vorsitz übernimmt der 1. Beigeordnete Gerald Caspari. Dieser erhält somit Stimmrecht.

7. Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag der Ortsgemeinde Enkirch (Beitragshebesatzsatzung) für das Erhebungsjahr 2023

Aufgrund der Haushaltsplanung für das Jahr 2023 und einer vorläufigen Neu-Kalkulation ist der Beschluss eines aktualisierten, vorläufigen Hebesatz 2023 notwendig.

Die Festsetzung erfolgt im Rahmen der Beitragshebesatz-Satzung. Der Entwurf der Satzung ist als Anlage an die Ratsmitglieder übersandt worden.

Im Hinblick auf die Maßstäbe für die Beitragsbemessung werden verwaltungsseitig voraussichtlich Ende 2023, Anfang 2024 die Umsätze für die Beitragserhebung für das Jahr 2022 bei den Beitragspflichtigen abgefragt werden.

Nach Vorliegen der endgültigen Bemessungsgrundlagen für den Tourismusbeitrag 2023 wird eine Prüfung der vorliegenden Kalkulation und in jedem Fall eine erneute Beratung über den Hebesatz 2023 durch den Ortsgemeinderat erfolgen. Erst nach der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über den Hebesatz für das Jahr 2023 wird dann die endgültige Veranlagung für den Tourismusbeitrag 2023 durchgeführt werden.

Seit dem Jahr 2020 werden die Vorausleistungen mit einem vorläufigen Hebesatz i. H. v. 17,41 % festgesetzt.

Die Verwaltung wird gebeten, die Höhe der Kalkulationssätze der vorliegenden Tourismusbeitragskalkulation zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die 3.850 € Aufwand bei den Heimatstuben scheinen nicht in der Gesamtsumme enthalten zu sein.

Erste Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat Enkirch beschließt die Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag in der den Ratsmitgliedern vorliegenden Form.

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Mit 4 Ja-Stimmen 5 Nein-Stimmen 7 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt

Zweite Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat Enkirch beschließt die Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag in der folgenden Form:

Vorläufigen Hebesatz i. H. v. 20,80 %

Deckungsgrad von 60,00 %

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Abstimmungsergebnis:

Mit 11 Ja-Stimmen 1 Nein-Stimme 4 Enthaltungen mehrheitlich angenommen

8. Bauleitplanung der Ortsgemeinde Enkirch;

Aufstellung eines Bebauungsplans "Im Weingarten"

1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (kurz: BauGB)

2. Planungsauftrag

1.

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Absatz 1 BauGB.

Aufgrund der anhaltenden Nachfrage in der Ortsgemeinde Enkirch besteht weiterhin ein Bedarf an Bauland. Damit dieser zukünftig gedeckt werden kann, ist es notwendig, dass die Ortsgemeinde neues Bauland ausweist, da der Bedarf mithilfe der bestehenden Gebiete sowie den Baulücken innerhalb der Ortsgemeinde nicht gedeckt werden kann. Diese befinden sich größtenteils in privater Hand und stehen dem Markt somit nicht zur Verfügung.

Die Ausweisung der Bauflächen soll im Bereich „Im Weingarten“ erfolgen. Dieser liegt oberhalb des bestehenden Baugebiets „Kenterpfad-Fieber“ und schließt unmittelbar an das bestehende Baugebiet „Fieber“ an.

Die ca. 2,09 ha große Fläche umfasst die folgenden Grundstücke in der Gemarkung Enkirch (siehe hierzu die umrandete Fläche in der Anlage, welche den Ratsmitgliedern vorliegt):

Flur 33, Flurstücke: 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 515/1 teilweise, 516/4, 517

sowie

Flur 35, Flurstücke: 1, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 52, 53, 211, 213, 214 teilweise, 215, 216 teilweise.

Bei den 2,09 ha handelt es sich um die Bruttofläche des gesamten Gebiets einschließlich der Erschließungsanlagen, die reine Wohnbaufläche wird ca. 1,5 ha betragen.

Aus diesem Grund wurde bereits der Sammelfortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeindeverwaltung Traben Trarbach zur Darstellung von Wohnbauflächen zugestimmt. Hierbei handelt es sich jedoch um ein separates Verfahren, das parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans geführt wird.

In der Sammelfortschreibung werden neben der Ortsgemeinde Enkirch in weiteren Gemeinden der Verbandsgemeinde Baugebiete ausgewiesen oder zurückgenommen, bzw. einem anderen Zweck zugeführt. Die Flächen für die Baugebiete werden im Rahmen eines Flächentauschs mit nicht benötigten Wohnflächen der Stadt Traben-Trarbach bzw. durch Eigentausch (Enkirch) getauscht, sodass es bei allen betroffenen Gemeinden sowie der Stadt nicht zu einer Überschreitung der Schwellenwerte kommt im Rahmen der Wohnbauflächenentwicklung innerhalb des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeindeverwaltung Traben Trarbach.

2.

Durch die Verwaltung wurden sieben Planungsbüros zu einer Angebotsabgabe aufgefordert. Vier Angebote wurden bei der Verwaltung eingereicht. Nach Prüfung und Wertung ist das gemeinsame Angebot der beiden Planungsbüros Planung1 aus 54516 Wittlich und Högner Landschaftsarchitektur aus 54518 Minheim mit einem Angebotspreis von 26.538,62 € brutto das wirtschaftlichste.

Beschlussfassung:

1.

Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat gemäß § 2 Absatz 1 BauGB den Bebauungsplan „Im Weingarten“ zur Ausweisung von Wohnbauflächen aufzustellen. Die ca. 2,09 ha große und geplante Wohnbaufläche umfasst die folgenden Grundstücke in der Gemarkung Enkirch:

Flur 33, Flurstücke: 118, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 515/1 teilweise, 516/4, 517

sowie

Flur 35, Flurstücke: 1, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 50, 52, 53, 211, 213, 214 teilweise, 215, 216 teilweise.

Weiterhin wird die Verwaltung damit beauftragt den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.

2.

Der Ortsgemeinderat beschließt die Vergabe des Planungsauftrages an die beiden Planungsbüros Planung1 aus 54516 Wittlich und Högner Landschaftsarchitektur aus 54518 Minheim zum Angebotspreis von 26.538,62 € brutto.

Im Haushalt für das Jahr 2023 ist ein Betrag in Höhe von 25.000 € eingestellt.

Abstimmungsergebnis:

Mit 14 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

Folgende Personen haben an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teilgenommen und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten:

Ortsbürgermeister Roland Bender, 3. Ortsbeigeordneter Heinz Adolf Schütz, Ratsmitglied Doris Weißgerber-Franz

Den Vorsitz übernimmt der 1. Beigeordnete Gerald Caspari. Dieser erhält somit Stimmrecht.

9. Bauangelegenheiten Gemarkung Enkirch Flur 41, Flurstück 1 (Moselvorgelände, Wohnmobilstellplatz)

Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch

Der Bauherr plant auf dem Grundstück Gemarkung Enkirch Flur 41, Flurstück 1 im Moselvorgelände die Errichtung bzw. Aufstellung eines Wein-Warenautomaten. Das Vorhaben liegt im Außenbereich der Gemarkung Enkirch und wird bauplanungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch beurteilt. Ein Vorhaben nach § 35 Baugesetz ist schon deswegen nicht genehmigungsfähig, wenn es gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 „öffentlichen Belangen entgegensteht“. Der Aufstellung eines derartigen Automaten widerspricht dem Jugendschutz. Genehmigung solcher Automaten erfolgen derzeit nur am Ort der Leistung und auch dort nur mit Einschränkungen. Weiterhin liegt das Vorhaben im Überschwemmungsgebiet der Mosel. Aus den vorgenannten Gründen kann eine Genehmigung für den Weinautomaten auch in Absprache mit der Bauaufsichtsbehörde nicht in Aussicht gestellt werden.

Beschlussfassung:

Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat, das Einvernehmen zum Bauvorhaben herzustellen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

Folgende Personen haben an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teilgenommen und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten:

Ratsmitglied Daniel Immich, Ratsmitglied Marco Kettermann, Ratsmitglied Hans Theodor Schenk

10. Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr

Straßen erhalten den Charakter einer öffentlichen Verkehrsanlage, in dem der Straßenbaulastträger die entsprechende Widmung im Sinne des § 36 Landestraßengesetz (LStrG) verfügt. Die Widmung ist innerhalb des Rechtssystems das zentrale Rechtsinstitut und unerlässliche Voraussetzung zur Entstehung einer „öffentlichen Straße“ im Rechtssinne. Gemäß § 1 Abs. 2 und § 36 LStrG erlangen Straßen, Wege und Plätze den Öffentlichkeitsstatus durch einen förmlichen Widmungsakt. Dieser ist nach § 36 Abs. 3 LStrG öffentlich bekannt zu machen.

Der Widmung kommt u.a. auch für das Ausbaubeitragsrecht eine ganz besondere Bedeutung zu, weil erst durch die Widmung, wie bereits erwähnt, eine öffentliche Verkehrsanlage (z.B. Straße) entsteht und deshalb u.a. erst nach dieser erfolgten Widmung eine dementsprechende Beitragspflicht und Beitragsveranlagung stattfinden kann.

Bei der Vorbereitung zur Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge wurde durch die Verwaltung festgestellt, dass ein Nachweis der Widmung von Straßen, die häufig schon Jahre oder Jahrzehnte tatsächlich als öffentliche Straße existieren, in vielen Fällen nicht erbracht werden kann. Betroffen sind vorwiegend solche Straßen, die bereits vor dem Inkrafttreten des LStrG im Jahr 1963 vorhanden waren aber auch solche, die erst später hergestellt, aber nicht gewidmet wurden. Heute erfolgt in der Regel eine Widmung nach erstmaliger Herstellung einer Verkehrsanlage.

Nach Abgleich der Unterlagen schlägt die Verwaltung daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit, die formelle Widmung für die im Anhang benannten Straßenzüge zu beschließen. Es handelt sich hierbei um zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der Ortslage. Aufgrund des Alters und des Zustandes der Straßen ist davon auszugehen, dass es sich um fertiggestellt Straßen handelt, für die bisher eine Öffentlichkeit angenommen wurde. Einschränkungen hinsichtlich der Benutzbarkeit der Verkehrsanlagen bestehen nicht.

Durch die Verwaltung wurde eine Übersicht erarbeitet, die alle betroffenen Flure und Flurstücke umfasst und diese zur besseren Übersicht einer entsprechenden Straße zuordnet.

Beschlussfassung:

Der Rat beschließt die unter den einzelnen Straßen aufgelisteten Flurstücke gemäß der den Ratsmitgliedern vorliegenden Anlage als öffentliche Gemeindestraßen dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr zu widmen. Die gem. Vorlage als Fußweg gekennzeichneten Flurstücke werden als öffentlicher Fußweg gewidmet.

Zusätzlich zu den gekennzeichneten Flächen sind die Flächen Verlängerung „Berliner Straße“ bis Anwesen Willeke sowie die Straße „An der Klause“ mit den Anwesen Petry, Bartz, zu widmen.

Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, die entsprechenden Widmungsverfügungen vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 16 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

11. Spendenannahme

Der Ortsgemeinde Enkirch wurde/n folgende Spende/n angeboten:

Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 GemO Spenden u. ä. Zuwendungen annehmen. Über die Annahme der Spenden entscheidet der Gemeinderat, wobei diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu melden sind.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Annahme der o. g. Spende.

Abstimmungsergebnis:

Mit 16 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

Folgende Personen haben an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teilgenommen und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten:

Ortsbürgermeister Roland Bender

Den Vorsitz übernimmt der 1. Beigeordnete Gerald Caspari. Dieser erhält somit Stimmrecht.

12. Vorschläge für den Haushaltsplan 2024

Gem. § 97 (1) GemO soll der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres (01.01.) der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Im Sitzungsplan 2023 sind hierfür zum Ende des Jahres entsprechende Sitzungstermine vorgesehen.

Damit evtl. erforderliche und noch nicht vorhandene Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig erstellt und im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt werden können, wird um Vorschläge, die über die laufenden/üblichen Veranschlagungen im Haushaltsplan hinausgehen, für den Haushaltsplan 2024 gebeten.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Aufnahme der folgenden Positionen für den Haushaltsplan 2024:

Unterhaltungsaufwand für Fußbodensanierung Alter Bürgersaal, Erdgeschoss  — 30.000,-

Hochwasserschutzmaßnahme Am Edelberg, Unterhaltung Querrinne und Einlauf  — 25.000,-

PV-Anlage für Kita-Dach sowie neue Dacheindeckung nach Prüfung einer Förderung wie beispielsweise I-Stock *  — Ansätze siehe Vorjahr

Unterhaltung Gebälk Musikpavillon — Angebote liegen in der Verwaltung vor

Tourist-Info, Nutzungsanalyse (Planungskosten)

des zum Großteil leerstehenden 1. OGs  — 2.000,-

Unterhaltung Wirtschaftswege, Verbindungsweg Ahrings  — 10.000,-

Ausbau Straße „Zum Herrenberg“ **  — siehe vorliegende Angebote

*Nach den Ortsbesichtigungen ist es nun möglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu montieren.

Da die Dacheindeckung „in die Jahre gekommen ist“ müsste auch diese im Zuge einer Baumaßnahme erneuert werden.

Ortsbürgermeister Roland Bender schlägt vor, die Verwaltung zu beauftragen, passende Förderprogramme z. B. Investitionsstock oder Dorferneuerung oder ein sonstiges Förderprogramm zu ermitteln.

**Ausbau der Straße „Zum Herrenberg“

Hier hat die Verwaltung Fördergespräche geführt. Die Fördergeber haben signalisiert, das mit einer Förderzusage zeitnah gerechnet werden kann. Die bereits beschlossene Planung ist Bestandteil des Förderantrages. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollten daher im kommenden Haushaltsjahr eingeplant werden.

Abstimmungsergebnis:

Mit 16 Ja-Stimmen einstimmig angenommen