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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 42/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Mosel

Dienstleistungszentrum

54470 Bernkastel-Kues,

Ländlicher Raum

04.10.2023

DLR Mosel

Görresstraße 10

Abteilung Landentwicklung und

Telefon: 06531-956137

Ländliche Bodenordnung

Telefax: 06531-956103

Flurbereinigung Ürzig (Würzgarten)

Internet: www.dlr.rlp.de

Aktenzeichen: 11001-HA5.1.

Flurbereinigung Ürzig (Würzgarten)

Änderung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung

I. Feststellung

Die den Teilnehmern bekannt gegebenen Ergebnisse der Wertermittlung einschließlich der unter Ziffer II. festgesetzten Änderungen wurden gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) am 31.05.2023 festgestellt.

II. Änderungen gegenüber der „Feststellung“

Nach der Feststellung gemäß § 32 FlurbG, wurde die Wertermittlung für folgende Grundstücke nochmals geändert:

In der Gemarkung Ürzig

Bezeichnung

Bisher

Geändert

Flur

Flurstücks- Nr.

Nutzungs-

art

Wert-

klasse

Fläche

Nutzungs-

art

Wert-

klasse

Fläche

7

536/2

WGS

4

149

WGS

4

80

WGST

4

69

7

536/3

WGS

4

132

WGS

4

99

WGST

4

33

7

356/1

WGST

3

51

WGST

3

85

WGST

4

111

WGST

4

77

7

357/1

WGST

4

353

WGST

3

118

WGST

5

116

WGST

4

235

7

2280/513

WGS

4

133

WGS

4

61

WGS

5

240

WGS

5

190

WGST

4

122

7

2576/361

WGST

4

223

WGST

3

11

WGST

4

212

8

1880/217

WGST

3

189

WGST

3

282

WGST

4

119

WGST

4

26

8

221/3

WGST

2

268

WGST

2

326

WGST

3

230

WGST

3

244

WGST

4

72

8

1282/100

WGST

4

8

WGST

3

6

WGST

4

2

III. Hinweis:

1. Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung

• des Abfindungsanspruches

• der Land- und Geldabfindung

• der Geld- und Sachbeiträge

2. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

3. Übersichtskarten mit den Ergebnissen der Wertermittlung können im Internet unter www.dlr-mosel.rlp.de - Direkt zu - Bodenordnungsverfahren - 11001 Ürzig (Würzgarten) - 5. Karten eingesehen werden.

Begründung

1. Sachverhalt:

Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 07. Juli 2021 bis 22. Juli 2021 von amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.

Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 07. Nov. 2022 erläutert worden sind.

Die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen gegen die Wertermittlung wurden von der Flurbereinigungsbehörde und - soweit erforderlich - durch Sachverständige überprüft.

Die Wertermittlung wurde am 31.05.2023 festgestellt.

Die von den Beteiligten erhobenen Widersprüche gegen die festgestellte Wertermittlung wurden von der Flurbereinigungsbehörde und – soweit erforderlich - durch Sachverständige überprüft.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG in der Zeit vom 07. Juli 2021 bis 16. Mai 2023, sowie am 20.September 2023 von amtlichen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26.11.2019 (BGBl. I Nr. 43 S. 1794) ermittelt.

Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).

Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).

Über die bei der Offenlegung vorgebrachten Einwendungen ist sachgerecht entschieden.

Über die nach der Feststellung eingelegten Widersprüche ist sachgerecht entschieden.

Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

2.2 Materielle Gründe

Soweit sich die Widersprüche als begründet erwiesen haben, wurde die Bewertung der betreffenden Grundstücke und der Grundstücksteilflächen - wie unter Ziffer II. dieser Feststellung geschehen - geändert.

Widersprüchen von Teilnehmern gegen die Richtigkeit der Wertermittlung, die bei den Änderungen unter Ziffer II. dieser Feststellung nicht berücksichtigt worden sind, wurden als unbegründet angesehen. Die Nachprüfung der Bewertung hat bei den betreffenden Grundstücken und Grundstücksteilflächen zu dem Ergebnis geführt, dass die Wertermittlung in der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und bei den übrigen wertbestimmenden Merkmalen zutreffend ist, so dass eine Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung für diese Flurstücke nicht gerechtfertigt war.

Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).

Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel,

Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues

oder wahlweise bei der

Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz

Stiftsstraße 9, 55116 Mainz

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

Im Auftrag
gez.
Tobias Nelius