(VZ-RLP / 08.10.2024) Im 21. Betriebsjahr endet für alle Photovoltaik-Anlagen die Fördervergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Der Netzbetreiber muss den Strom jedoch auch von Anlagen abnehmen, die älter als 20 Jahre sind und eine entsprechende Vergütung bezahlen. Diese hängt vom Börsenstrompreis ab und beträgt etwa 3 bis 8 Cent pro Kilowattstunde. Wird nach dem Ende der EEG-Förderung nichts an der Photovoltaik-Anlage verändert, erhalten Sie diese Anschlussvergütung automatisch - abzüglich einer Pauschale für die Vermarktung des Stroms.
In vielen Fällen ist es aber sinnvoll, die alte Anlage auf Eigenverbrauch umzustellen und nur den überschüssigen Solarstrom ins Netz einzuspeisen. Denn für jede erzeugte Kilowattstunde, die im Haushalt verbraucht wird, muss weniger teurer Strom aus dem Stromnetz bezogen werden.
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