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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 43/2024
Amtlicher Teil
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Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Traben-Trarbach gesucht!

Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach sucht eine neue Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Traben-Trarbach. Der derzeitige Schiedsmann hat um seine Abberufung gebeten.

Üblicherweise bildet nach § 1 der Schiedsamtsordnung (SchO) jede Verbandsgemeinde einen Schiedsamtsbezirk. Das ist in unserem Fall leider nicht möglich, weil unsere VG in zwei Amtsgerichtsbezirke (Nord: Wittlich, Süd: Bernkastel-Kues) eingeteilt ist. Deswegen haben wir auch weiterhin die Schiedsamtsbezirke Kröv-Bausendorf (Nord) und Traben-Trarbach (Süd). Für den Bezirk Traben-Trarbach wird nun eine neue Schiedsperson gesucht.

Schiedspersonen führen nach § 2 der Schiedsamtsordnung (SchO) den in § 380 der Strafprozessordnung (StPO) vorgeschriebenen Sühneversuch sowie Sühneversuche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (z.B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung) durch. Der § 3 SchO sieht vor, dass für jeden Schiedsamtsbezirk eine Schiedsperson zu bestellen ist, die als Ehrenbeamter des Landes für fünf Jahre eingesetzt wird. Dienstaufsicht und Dienstvorgesetzter ist der Direktor des Amtsgerichts Bernkastel-Kues.

Im § 4 SchO sind die besonderen Voraussetzungen für die Ernennung zur Schiedsperson genannt:

  • Die/der Bewerber/in für das Schiedsamt muss nach ihrer/seiner Persönlichkeit und ihren/seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
  • Zur Schiedsperson darf nicht ernannt werden:
  1. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Befugnis, über ihr Vermögen zu verfügen, beschränkt ist (Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge);
  2. wer das Amt des Staatsanwaltes ausübt oder zur Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bestellt ist;
  3. wer als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  4. wer die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  5. wer zu einer der in Nr. 3 oder 4 genannten Personen in einem Dienst- oder ähnlichen ständigen Geschäftsverhältnis steht.
  • Die Schiedsperson soll mindestens 30 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz im Schiedsamtsbezirk haben.

Da Schiedspersonen eigenverantwortlich den Schriftverkehr im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung abzuwickeln haben, soll die Schiedsperson nicht nur über ein hohes Maß an sozialer Kompetenz verfügen, sondern auch die Fähigkeit zur Führung des erforderlichen Schriftverkehrs haben und zudem auch über ausreichende zeitliche Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Schiedsperson verfügen.

Die Schiedsperson wird auf Vorschlag des Verbandsgemeinderats vom Direktor des Amtsgerichts Bernkastel-Kues ernannt. Das Land trägt die Aufwendungen, z.B. für Reisekosten, Aus- und Fortbildung und Verdienstausfall, die Verbandsgemeinde stellt den Sachbedarf bereit.

Von Seiten des Amtsgerichts wird es für äußert sinnvoll erachtet, wenn sich Interessierte für das Amt der Schiedsperson rechtzeitig vor Einreichung des Vorschlages beim Amtsgericht über die Aufgaben einer Schiedsperson informieren und letztlich selbstkritisch beurteilen, ob die Eignung und Befähigung zur selbstständigen und allein verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben einer Schiedsperson vorliegt.

Auch im Namen des Verbandsgemeinderates bitte ich sehr herzlich darum, dass sich im Schiedsamtsbezirk Traben-Trarbach eine Person dazu bereiterklärt, dieses sehr wichtige Ehrenamt zu übernehmen.

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Interessenten für das Amt der Schiedsperson ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort und Wohnsitz im Bereich der früheren Verbandsgemeinde Traben-Trarbach haben müssen.

Interessenten für das Amt der Schiedsperson haben die Möglichkeit, sich beim Amtsgericht Bernkastel-Kues über die verantwortungsvolle Aufgabe vorab zu informieren.

Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich in diesem Falle an den zuständigen Sachbearbeiter in unserem Hause, Verw.-Ang. Herrn Jürgen Trarbach, Tel.-Nr.: 0 65 41 / 708 – 261, eMail: trarbach.j@vgtt.de.

Ihr
Marcus Heintel
Bürgermeister

Hintergrund:

Schiedspersonen sind für die außergerichtliche Streitschlichtung unverzichtbar. In dieses wichtige Ehrenbeamtenverhältnis werden nur Personen berufen, die mindestens 30 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind. Sie werden auf Vorschlag des Gemeinde- oder Stadtrats von der Direktorin bzw. dem Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 5 Jahren ernannt.

Die außergerichtliche Streitschlichtung hat sich bewährt. Ihre Bedeutung wurde durch die Einführung des Landesschlichtungsgesetzes im Dezember 2008 verstärkt, da seitdem Klagen in Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei Ehrverletzungen grundsätzlich nur noch möglich sind, wenn die Parteien sich vorher an eine Schlichtungsstelle, also insbesondere eine Schiedsperson gewandt haben, die bei einer Einigung einen Vergleich protokolliert. Sollte die Streitschlichtung nicht gelingen, wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt, die Voraussetzung für eine zulässige Klage vor dem Amtsgericht ist.

Für Konfliktbeteiligte ist Schlichten meist vorteilhafter als Richten. Bei der Schlichtung kann den Interessen aller Beteiligten gedient werden, beim Richten ist in der Regel zumindest einer – zumindest teilweise – der Verlierer. Beim Schlichten können auch die hinter dem eigentlichen Konflikt stehenden Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten berücksichtigt werden, während richterliche Entscheidungen nur die Rechtslage berücksichtigen können, die aber nicht zwingend alle Interessen der Beteiligten abbildet. So kann eine einvernehmliche Streitschlichtung auch wesentlich umfangreicher und nachhaltiger zur Befriedung der Beteiligten beitragen als ein Richterspruch, durch den nur der gerade aktuelle Konfliktpunkt geregelt werden kann.

Streitschlichter – insbesondere die ehrenamtlich tätigen rheinland-pfälzischen Schiedspersonen - helfen daher im Interesse aller Beteiligten bei der einvernehmlichen Konfliktschlichtung und der Wiederherstellung des sozialen Friedens und leisten damit einen bedeutenden Beitrag zum Rechtsfrieden in der Bevölkerung.