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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 44/2023
Bausendorf - amtlich
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Niederschrift -öffentlicher Teil- über die Sitzung des Ortsgemeinderates Bausendorf vom 11.10.2023

Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Bausendorf waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 05.10.2023 auf den 11.10.2023, 18:00 Uhr, zu einer Sitzung in das Gemeinde- und Sportzentrum Bausendorf, Am Sportplatz 2, einberufen worden.

Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 06.10.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.

Ende der Sitzung: 20:30 Uhr

Anwesend:

Ortsbürgermeister Hans-Peter Heck

Ratsmitglied Peter Becker

bis TOP 13

Ratsmitglied Markus Benz

1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Heiko Jäckels

Ratsmitglied Markus Klasen

Ratsmitglied Christian Knappstein

Ratsmitglied Jörg Ludwig

Ortsvorsteher und Ratsmitglied Tim Neumann

2. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Marc Schiffels

Ratsmitglied Hans Georg Simon

Ratsmitglied Nina Steffens

Ratsmitglied Dirk Steinmetz

Ratsmitglied Volker Theisen

Außerdem anwesend:

Schriftführer Patrick Stoffel

Entschuldigt:

Ratsmitglied Dajana Hermann

Ratsmitglied Ottmar Nilles

Ratsmitglied Jürgen Schäfer

Ratsmitglied Sigrid Steffens

Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.

Der Ortsgemeinderat Bausendorf war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

TAGESORDNUNG

Öffentliche Sitzung

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates

3.

Abnahme der Jahresrechnung und der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Bausendorf für das Haushaltsjahr 2022 und Erteilung der Entlastung

4.

Spendenannahme

5.

Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr

6.

Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

7.

Kita Bausendorf - Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Kita-Gesetzes

8.

Bauhof hier;

- Errichtung von Schüttgutboxen

-Teilbefestigung einer Fläche vor dem Bauhofgebäude

9.

Stützmauer in der Straße am Hohlberg

10.

Gehweg in der Heinzerather Straße

11.

Verkehrsspiegel in der Heinzerather Straße

12.

Zuschussangelegenheit;

Antrag des Reitvereins auf Zuschuss für einen neuen Reitplatz

13.

Vorschläge für den Haushaltsplan 2024

14.

Mitteilungen und Anfragen

14.1

Bauangelegenheiten

14.2

Zuwendung Klimaangepasstes Waldmanagement

Öffentliche Sitzung

Vor Eintritt in die Tagesordnung beantragt der Vorsitzende, den TOP 3 „Vorschläge für den Haushaltsplan 2024“ als neuen TOP 13 zu behandeln. Die nachfolgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend.

Die Änderung der Tagesordnung erfolgt einstimmig.

1. Einwohnerfragestunde

Es waren keine Einwohner anwesend.

2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderat

Es wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben.

3. Abnahme der Jahresrechnung und der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Bausendorf für das Haushaltsjahr 2022 und Erteilung der Entlastung

Der Jahresabschluss einschließlich der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Bausendorf für das Haushaltsjahr 2022 wurden durch dem Rechnungsprüfungsausschuss am 04.10.2023 geprüft und abgenommen.

Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Herr Dirk Steinmetz, gab dem Ortsgemeinderat das Ergebnis dieser Rechnungsprüfung bekannt. Er führte aus, dass sich keine Beanstandungen bei der Rechnungsprüfung ergeben hätten.

Beschlussfassung:

Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn Dirk Steinmetz beschließt der Ortsgemeinderat die Jahresrechnung 2022 incl. Bilanz in der vorliegenden Form abzunehmen und dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, soweit sie den Ortsbürgermeister bzw. den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung zu erteilen.

Gleichzeitig beschließt der Ortsgemeinderat den in dem Haushaltsjahr 2022 entstandenen außer- und überplanmäßigen Auszahlungen nachträglich zuzustimmen.

Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten haben bei der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten. Der Vorsitz wurde vom ältesten anwesenden Ratsmitglied, Herrn Hans Georg Simon geführt.

Die Niederschrift über die Prüfung der Jahresrechnung 2022 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis:

Mit 10 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

4. Spendenannahme

Der Ortsgemeinde Bausendorf wurde/n folgende Spende/n angeboten:

Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 GemO Spenden u.ä. Zuwendungen annehmen. Über die Annahme der Spenden entscheidet der Gemeinderat, wobei diese unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu melden sind.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Annahme der o.g. Spende.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

5. Widmung von Verkehrsanlagen für den öffentlichen Verkehr

Straßen erhalten den Charakter einer öffentlichen Verkehrsanlage, in dem der Straßenbaulastträger die entsprechende Widmung im Sinne des § 36 Landestraßengesetz (LStrG) verfügt. Die Widmung ist innerhalb des Rechtssystems das zentrale Rechtsinstitut und unerlässliche Voraussetzung zur Entstehung einer „öffentlichen Straße“ im Rechtssinne. Gemäß § 1 Abs. 2 und § 36 LStrG erlangen Straßen, Wege und Plätze den Öffentlichkeitsstatus durch einen förmlichen Widmungsakt. Dieser ist nach § 36 Abs. 3 LStrG öffentlich bekannt zu machen.

Der Widmung kommt u.a. auch für das Ausbaubeitragsrecht eine ganz besondere Bedeutung zu, weil erst durch die Widmung, wie bereits erwähnt, eine öffentliche Verkehrsanlage (z.B. Straße) entsteht und deshalb u.a. erst nach dieser erfolgten Widmung eine dementsprechende Beitragspflicht und Beitragsveranlagung stattfinden kann.

Bei der Vorbereitung zur Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge wurde durch die Verwaltung festgestellt, dass ein Nachweis der Widmung von Straßen, die häufig schon Jahre oder Jahrzehnte tatsächlich als öffentliche Straße existieren, in vielen Fällen nicht erbracht werden kann. Betroffen sind vorwiegend solche Straßen, die bereits vor dem Inkrafttreten des LStrG im Jahr 1963 vorhanden waren aber auch solche, die erst später hergestellt, aber nicht gewidmet wurden. Heute erfolgt in der Regel eine Widmung nach erstmaliger Herstellung einer Verkehrsanlage.

Nach Abgleich der Unterlagen schlägt die Verwaltung daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit, die formelle Widmung für die im Anhang benannten Straßenzüge zu beschließen. Es handelt sich hierbei um zum Anbau bestimmte Straßen innerhalb der Ortslage. Aufgrund des Alters und des Zustandes der Straßen ist davon auszugehen, dass es sich um fertiggestellt Straßen handelt, für die bisher eine Öffentlichkeit angenommen wurde. Einschränkungen hinsichtlich der Benutzbarkeit der Verkehrsanlagen bestehen nicht.

Durch die Verwaltung wurde eine Übersicht erarbeitet, die alle betroffenen Flure und Flurstücke umfasst und diese zur besseren Übersicht einer entsprechenden Straße zuordnet (siehe Anlage).

Beschlussfassung:

Der Rat beschließt die unter den einzelnen Straßen aufgelisteten Flurstücke gemäß der Anlage als öffentliche Gemeindestraßen dem unbeschränkten öffentlichen Verkehr zu widmen. Die in der Anlage als Fußweg gekennzeichneten Flurstücke werden als öffentlicher Fußweg gewidmet.

Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, die entsprechenden Widmungsverfügungen vorzunehmen und öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

6. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes ab dem 1.1.2024 die grundsätzliche flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (wkB) für die Abrechnung der Investitionskosten für den Straßenausbau beschlossen. Damit entfällt die bisherige Wahlfreiheit der Gemeinde einmalige Straßenausbaubeiträge oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte zu dem Thema eine Informationsveranstaltung für alle Ratsmitglieder mit dem Referenten des Gemeinde- und Städtebundes, Herrn Dr. Gerd Thielmann, organisiert. Die Vortragsunterlagen wurden den Gemeinden/Stadt zur Verfügung gestellt.

Der wesentliche Unterschied der Beitragssysteme liegt darin, dass bei Ausbaumaßnahmen beim Einmalbeitrag nur die angrenzenden Grundstücke an der ausgebauten Verkehrsanlage zu Beiträgen herangezogen werden, während beim wiederkehrenden Beitrag nun alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb einer Abrechnungseinheit zur Zahlung von Beiträgen veranlagt werden. Der umlagefähige Aufwand wird dadurch auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt. Hierdurch entfällt die hohe Einmalbelastung der Anlieger an der ausgebauten Straße. Alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit zahlen nun kleinere Beträge, dafür aber öfter und bei jeder Baumaßnahme in der Abrechnungseinheit. Die öffentliche Einrichtung ist beim Einmalbeitrag jede einzelne Verkehrsanlage. Beim wiederkehrenden Beitrag hingegen verschmelzen alle öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit zu einer öffentlichen Einrichtung.

Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Größe und Struktur einer Gemeinde abhängig. Bei -im Rechtssinn- kleineren Ortsgemeinden, mit einer zusammenhängend bebauten Ortslage, wird man daher eine Abrechnungseinheit bilden. Ausnahme sind lediglich trennende Zäsuren (z.B. Flüsse, Bahnlinien), räumlich entfernte Ortsteile oder gravierend strukturell unterschiedlicher Straßenausbauaufwand.

Die wiederkehrenden Beiträge werden derart abgerechnet, dass die jährlich anfallenden Kosten einer laufenden Baumaßnahme im Folgejahr abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme über mehrere Jahre, ergeht für jedes Jahr ein Bescheid in Höhe der im Vorjahr entstandenen Kosten. Wichtig ist! Werden keine Baumaßnahmen durchgeführt, bleiben diese Jahre beitragsfrei und es ergehen auch keine Beitragsbescheide. Im ländlichen Raum ist daher gerade nicht mit einer „regelmäßigen jährlichen“ Beitragsveranlagung zu rechnen, sodass der Begriff des wiederkehrenden Beitrages nicht als jährlicher oder gar routinemäßiger Beitragsbescheid missverstanden werden darf.

Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (sogenannter „Gemeindeanteil“) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Anliegern zuzurechnen ist (sogenannter „Durchgangsverkehr“). Der gesetzlich verankerte „Gemeindeanteil“ beträgt mindestens 20%.

Erster Beigeordneter Heiko Jäckels beantragt, den Gemeindeanteil auf 25 % festzusetzen.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf.

Er beschließt, eine Abrechnungseinheit für die Ortslage Bausendorf-Olkenbach zu bilden.

Er beschließt, den Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit der Ortslagen Bausendorf-Olkenbach auf 25 % festzusetzen.

Die Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.

Der angefügte Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

7. Kita Bausendorf - Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Kita-Gesetzes

Zur Umsetzung des neuen Kita-Gesetzes fand am 27.06.2023 eine Begehung der Kita durch Vertreter des Landes- und des Kreisjugendamtes statt.

Aktuell liegt für die Kita Bausendorf eine Betriebserlaubnis über 70 Kita-Plätze vor. Bereits jetzt stehen einige Kinder, die nur mit einer Unterbrechung betreut werden können, auf der Warteliste für einen Ganztagsplatz.

Eine Bedarfsprognose ergibt, ohne Berücksichtigung des zu erwartenden Mehrbedarfs durch den Zuzug junger Familien im neuen Baugebiet, einen Bedarf für die künftigen Jahre zwischen 73 und 79 Plätzen für Kinder ab dem 2. Lebensjahr. Hinzu kommen weitere ca. 2 Plätze für Kinder unter 2 Jahren.

Aufgrund der beengten Raumsituation findet zurzeit das Frühstück und Mittagessen in den Gruppenräumen statt und der Turnraum wird zusätzlich als Ruheraum genutzt.

Zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Kita-Zukunftsgesetz und somit zur Schaffung der Voraussetzungen für den weiteren Erhalt der Betriebserlaubnis, sind daher bauliche Maßnahmen erforderlich.

Entsprechend dem vorliegenden Attest des Kreisjugendamtes sollte die Kita, um dem künftigen Bedarf gerecht zu werden, auf 5 Gruppen erweitert werden. In den 3 Regelgruppen und 2 Nestgruppen könnten dann zwischen 74 und 86 Kinder betreut werden. Zur Entlastung der Gruppenräume wäre aus Sicht der Fachberatung ein Bistro empfehlenswert und für jeden Gruppenraum ein Nebenraum vorzuhalten. Im Zuge der Planungen sind ebenfalls die sanitären Einrichtungen, der Küchenbereich, einschließlich Abstellfläche und Lagerkapazitäten sowie das Ruheraumangebot zu prüfen.

Zur Erfüllung der Anforderungen nach dem neuen KitaG muss daher eine Projektplanung beauftragt werden. Ersten Überlegungen der Ortsgemeinde folgend sollen sowohl ein Umbau/eine Sanierung mit Erweiterung als auch ein Neubau betrachtet werden.

Da aufgrund der vorliegenden Optionen die Baukosten nicht abschätzbar sind, wird aus vergaberechtlichen Gründen verwaltungsseitig empfohlen, die Objektplanungsleistungen in einem 2. stufigen HOAI Regelverfahren europaweit auszuschreiben und die entsprechenden Vergabeberatungsleistungen hierzu extern zu vergeben. Die für die Beratungsleistungen zu erwartenden Kosten betragen ca. 9.500,00 €.

Die Vergabe der Planungsleistungen ist stufenweise vorzusehen.

Ablauf des Ausschreibungsverfahrens:

In der 1. Phase des Ausschreibungsverfahrens (Teilnahmewettbewerb) qualifizieren sich interessierte Planungsbüros unter Beachtung der Teilnahmebedingungen und Einhaltung der Mindeststandards für die Teilnahme am Verhandlungsverfahren.

In der 2. Phase stellen die ausgewählten 3 – 5 Bewerber im Rahmen einer Präsentation das Ergebnis Ihres Gestaltungs-/Lösungsvorschlages mit einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Sanierung/Erweiterung vs. Neubau), vor.

Es wird vorgeschlagen, die Erstellung eines Gestaltungsentwurfes für die Sanierung und Erweiterung der Bestandskita mit einem Entgelt in Höhe von 2.000,00 € zu honorieren.

Voraussetzung für die Genehmigung des erforderlichen Investitionskredites seitens der Kommunalaufsicht ist grundsätzlich die Vorlage einer Darstellung der Finanzierung des Schuldendienstes. Davon wird aufsichtsbehördlich dahingehend abgewichen, dass für den rechtlich und tatsächlich unabweisbaren Teil der Maßnahme die unmittelbare Ergreifung von Finanzierungsmaßnahmen des jährlichen Schuldendienstes nicht verlangt wird. Gleichwohl wird dies im Rahmen der Beurteilung des Haushaltsausgleichs berücksichtigt. Für den Teil der Maßnahme, dem ggf. keine Unabweisbarkeit i. S. d. VV Nr. 4.1.3.1 zu § 103 GemO zugrunde gelegt werden kann, gilt weiterhin die Verpflichtung zur verbindlichen Finanzierung des Schuldendienstes.

Im Haushaltsplan 2023 stehen 15.000,00 € zur Deckung der Planungskosten zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Mittel müssen vorerst überplanmäßig zur Verfügung gestellt und in 2024 veranschlagt werden.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt

-

die Planungsleistungen, wie dargestellt, europaweit als Stufenvertrag nach der HOAI auszuschreiben.

-

die Verwaltung mit der Einholung eines Angebotes über die Beratungsleistungen und Erstellung der Ausschreibungsunterlagen zu beauftragen und ermächtigt den Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten zur entsprechenden Auftragsvergabe.

-

die Erstellung eines Gestaltungsentwurfes für die Sanierung und Erweiterung der Bestandskita vs. Neubau, sofern dies wirtschaftlich erscheint, mit einem Entgelt in Höhe von 2.000,00 € zu honorieren.

-

die über den Haushaltsansatz 2023 hinaus gehenden erforderlichen Mittel vorerst überplanmäßig zur Verfügung zu stellen und in 2024 zu veranschlagen.

-

das grundsätzliche Vorliegen des Ausnahmetatbestandes der Unabweisbarkeit gem. Ziffer 4.1.3.1 zu § 103 GemO.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

8. Bauhof hier;

- Errichtung von Schüttgutboxen

-Teilbefestigung einer Fläche vor dem Bauhofgebäude

Mit dieser Angelegenheit hat sich der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 12.07.2023 befasst und an den Bauausschuss verwiesen. Auf die Beratungen in der gemeinsamen Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 27.09.2023 wird verwiesen.

Die Ortsgemeinde beabsichtigt auf dem Gelände des Bauhofes Bausendorf drei Schüttgutboxen zu errichten, sowie dessen unmittelbaren Freifläche mit Betonsteinpflaster zu befestigen. Die Boxen sollen zur Lagerung von Gebrauchsmaterialien wie Schotter, Kies, Splitt, Sand, Rindenmulch oder Hackschnitzeln dienen. Die drei Boxen sollen mit Fertigbetonblocksteinen eingefasst und auf eine Betonbodenplatte versetzt werden. Zurzeit sind diese Flächen als lose Schotter- und Rasenfläche ausgebildet und weisen nach Regenfällen Pfützen und Nässe auf, so dass ein Arbeiten mit Maschineneinsatz fast unmöglich ist. Diese Unterhaltungsmaßnahme ist erforderlich und unabweisbar, damit die Funktionsfähigkeit weiterhin gewährleistet werden kann. Die Gesamtaußenabmessung der Schüttgutboxen beträgt 11,40 Meter Länge und 3,60 Meter Breite und die Abmessung der Freifläche beträgt 17,00 Meter Länge und 5,00 Meter Breite.

Im Haushalt sind für dieses Projekt Mittel in Höhe von 20.000,- Euro veranschlagt.

Seitens des Bauausschusses wurde außerdem darauf hingewiesen, dass eine Reparatur oder Neueindeckung des Daches vom Betriebsgebäude erforderlich ist (Eindeckung mit Sandwich-Platten zur besseren Isolierung).

Ferner sollen verschiedene Möglichkeiten einer Beheizung des Betriebsgebäudes in Erfahrung gebracht werden.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Errichtung von Schüttgutboxen und die Befestigung der Freifläche mit Betonsteinpflaster auf dem Grundstück des Bauhofes Bausendorf in der folgenden Ausführung:

Herstellung einer Bodenplatte im westlichen Bereich des Betriebsgeländes Maße ca. 12x 4 m

Herstellung einer Rückwand mit Betonblocksteinen Länge ca. 11,00 m, Höhe 1,2 m

Pflasterung der Betriebsfläche mit Betonsteinpflaster auf der Breite des Bauhofgebäudes ca. 17 x 10 m

Anbringung von Schüttboxteilern in Regie

Hierzu sollen Mittel im Haushaltsplan 2024 eingestellt werden.

Die Ausschreibung erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Ortsgemeinderat ermächtigt den Ortsbürgermeister, im Benehmen mit den Beigeordneten, die Aufträge für die vorgenannte Maßnahme im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nach Auswertung der Ausschreibung, an die wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

9. Stützmauer in der Straße am Hohlberg

Bei der Verlegung des Glasfaserkabels in der Straße „Am Hohlberg “ bei Haus Nr. 17 wurde die Stützmauer von der Ausbaufirma beschädigt. Es handelt sich um eine Schiefer – Trockenmauer die mit Efeu bewachsen ist. Hierbei wurde die oberste Schicht der Schiefermauer auf einer Länge von 1,20 beschädigt.

Bei der Teilabnahme der Glasfaserverlegung am 12.09.2023 wurde die Angelegenheit besprochen.

Über die Art der Wiederherstellung konnte noch keine Einigung erzielt werden. Im Raum standen die Reparatur nur an der entsprechenden Stelle durchzuführen oder die Mauer komplett mit finanzieller Beteiligung der Ortsgemeinde Bausendorf zu erneuern.

Beschlussfassung:

Nach Empfehlung durch den Bauausschuss beschließt der Ortsgemeinderat die Wiederherstellung der beschädigten Stelle in den vorherigen Zustand. Die Maßnahme erfolgt durch die Ausbaufirma für die Ortsgemeinde kostenneutral.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

10. Gehweg in der Heinzerather Straße

Am Gehweg entlang der Heinzerather Straße (Kreisstraße K 30) ist festzustellen, dass im Kurvenbereich zwischen dem Anwesen Nr. 19 und der Einfahrt zu den Anwesen 11 und 17 Setzungen vorhanden sind und die Bordsteine ebenfalls stark beschädigt sind. Diese Schäden sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die LKW`s aus dem Steinbruch Niederscheidweiler (Betreiber Fa. Lehnen) vielfach voll beladen, mit 40 Tonnen diesen Teil des Gehweges überfahren. Hierfür ist der Unterbau des Gehweges nicht ausgelegt und es entstehen die oben erwähnten Setzungen und Schäden an den Bordsteinen.

Um hier Abhilfe zu schaffen müsste in den Unterbau eine 30 cm dicke Asphalt oder Betonschicht eingebaut werden und darüber dann das Pflaster verlegt werden.

Auf die Beratungen im Bauausschuss wird verwiesen.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Instandsetzung des Gehweges in der Heinzerather Straße wie folgt:

Aufnahme des bestehenden Pflasters

Schotter ausbauen

Ca. 30 cm Beton (WDL) oder Asphalt fachgerecht einbauen

Neue 8 cm Pflastersteine einbauen

Beschädigte Bordsteine austauschen

Hierzu sollen Mittel im Haushaltsplan 2024 bereitgestellt werden. Zudem ist zu prüfen, ob eine Beteiligung der Verursacher an den Instandsetzungskosten erfolgen kann.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

11. Verkehrsspiegel in der Heinzerather Straße

Die Anwohner des Anwesens Heinzerather Straße 58 haben bei Ortsvorsteher Tim Neumann angeregt wegen der schlechten Sicht bei der Ausfahrt ihres Anwesens auf die Heinzerather Straße auf der gegenüberliegenden Seite einen Verkehrsspiegel anzubringen.

Beschlussfassung:

Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Anbringung eines Verkehrsspiegels im Bereich Heinzerather Straße 58.

Abstimmungsergebnis:

Mit 7 Ja-Stimmen 5 Nein-Stimmen mehrheitlich angenommen

12. Zuschussangelegenheit;

Antrag des Reitvereins auf Zuschuss für einen neuen Reitplatz

Der Reit- und Zuchtverein Alftal e.V. hat mit Schreiben vom 28.08.2023 angezeigt, dass er beabsichtigt, einen neuen Reitplatz zu errichten. Hierfür stellt er einen Antrag auf Förderung durch den Sportbund, die Kreisverwaltung und die Gemeinde. Damit die Voraussetzungen der Fördermaßnahme von Kreisverwaltung Bernkastel – Wittlich und des Sportbundes erfüllt sind, bedarf es auch eines Zuschusses i.H.v. 10 % der förderfähigen Kosten durch die Ortsgemeinde. Die Kosten für den Bau eines neuen Reitplatzes belaufen sich auf 51.847,74 €. Somit würde die Förderung der Ortsgemeinde Bausendorf 5.184,77 € betragen.

Beschlussfassung:

Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat eine Förderung in Höhe von 10% der förderfähigen Kosten, hier 5.184,77 €, gem. SportFG zu gewähren, soweit die Voraussetzungen für die Erneuerung des Reitplatzes erfüllt sind und eine Förderung durch den Sportbund und den Landkreis gewährt wird.

Abstimmungsergebnis:

Mit 11 Ja-Stimmen 1 Enthaltungen 1 Befangenheit einstimmig angenommen

Folgende Personen haben an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem TOP nicht teilgenommen und sich im für die Zuhörer vorgesehenen Teil des Sitzungssaales aufgehalten:

Ratsmitglied Jörg Ludwig

13. Vorschläge für den Haushaltsplan 2024

Gem. § 97 (1) GemO soll der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres (01.01.) der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Im vorläufigen Sitzungsplan 2023 sind hierfür zum Ende des Jahres entsprechende Sitzungstermine vorgesehen.

Damit evtl. erforderliche und noch nicht vorhandene Pläne und Kostenberechnungen rechtzeitig erstellt und im Haushaltsplanentwurf berücksichtigt werden können, wird um Vorschläge, die über die laufenden/üblichen Veranschlagungen im Haushaltsplan hinausgehen, für den Haushaltsplan 2024 gebeten.

Beschlussfassung:

Der Ortsgemeinderat beschließt die Vorschläge zur Haushaltsplanung 2024 gem. Anlage.

Abstimmungsergebnis:

Mit 13 Ja-Stimmen einstimmig angenommen

14. Mitteilungen und Anfragen

Auf die Mitteilungen und Anfragen unter TOP 9 der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanz- und Bauausschusses vom 27.09.2023 wird verwiesen.

14.1. Bauangelegenheiten

Auf der Grundlage des § 4 a der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bausendorf wurde durch den Ortsbürgermeister auf der Grundlage des § 36 Baugesetzbuch das Einvernehmen zu nachfolgend aufgeführtem Bauvorhaben erteilt:

Gemarkung Olkenbach, Flur 30, Flurstück 14 (Heinzerather Straße)

Nutzungsänderung vorhandene Garage zu Wohnraum und Neubau Garage

Der Ortsgemeinderat nimmt zustimmend Kenntnis.

14.2. Zuwendung Klimaangepasstes Waldmanagement

Der Ortsgemeinde Bausendorf wurde mit Bescheid vom 02.10.2023 eine Zuwendung zum Klimaangepassten Waldmanagement in Höhe von 4.297,50 € für das Haushaltsjahr 2023 gewährt.

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