Der Ortsgemeinderat Bengel hat am 02.09.2025 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für 2025:
Festgesetzt werden für 2026:
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
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| 2025 |
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| zinslose Kredite festgesetzt von | 0,00 € | auf 0,00 € |
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| verzinste Kredite festgesetzt von | 41.000,00 € | auf 56.000,00 € |
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| zusammen von | 41.000,00 € | auf 56.000,00 € |
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| 2026 |
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| zinslose Kredite festgesetzt von | 0,00 € | auf 0,00 € |
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| verzinste Kredite festgesetzt von | 0,00 € | auf 8.000,00 € |
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| zusammen von | 0,00 € | auf 8.000,00 € |
Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO
Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.
Keine Änderung.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt in
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| 2025: | von 1.628.000,00 € | auf 1.729.000,00 €. |
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| 2026: | von 1.739.000,00 € | auf 1.854.000,00 €. |
Keine Änderung.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug -357.466 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 348.573 €, zum 31.12.2025 352.773 € und zum 31.12.2026 407.673 €.
Keine Änderung.
Keine Änderung.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 22.09.2025, Az.: 10.-11821/nk mitgeteilt, dass gegen die von der Ortsgemeinde Bengel beschlossene 1. Nachtrags-Doppelhaushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der 1. Nachtrags-Doppelhaushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 10.11.2025 bis einschließlich Dienstag, den 18.11.2025
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.