Die Mitglieder des Ortsgemeinderates Bengel waren unter schriftlicher/digitaler Mitteilung der Tagesordnung durch Einladung vom 07.11.2023 auf den 15.11.2023, 19:30 Uhr, zu einer Sitzung in den Mehrzweckraum (Kindergartengebäude) Bengel, Birkenweg 1, einberufen worden.
Zeit, Ort und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnung waren am 09.11.2023 im Mitteilungsblatt „Eifel-Mosel-Hunsrück-Aktuell“ veröffentlicht.
Ende der Sitzung: 20:50 Uhr
Anwesend:
| Ortsbürgermeister Bruno Kihm |
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| Ratsmitglied Martin Equit |
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| Ratsmitglied Hermann Jobst |
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| Ratsmitglied Sascha Kalmes |
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| Ratsmitglied Michael Koch |
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| 1. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Daniel Peifer-Weiß |
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| Ratsmitglied Maximilian Pellio |
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| 2. Ortsbeigeordneter und Ratsmitglied Karl Josef Simon |
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| Ratsmitglied Martin Simon |
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| Ratsmitglied Frank Ternes |
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| Ratsmitglied Dominik Weis |
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| Ratsmitglied Alexander Wolff |
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Außerdem anwesend:
| Marcus Heintel |
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| Schriftführerin Saskia Kaufmann |
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| Marie Jungen |
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| Revierförsterin Eva Bässmann |
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Entschuldigt:
| Ratsmitglied Lydia Junk-Ternes |
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Der Vorsitzende stellte bei Eröffnung der Sitzung fest, dass gegen die ordnungsgemäße Einberufung keine Einwendungen erhoben wurden.
Der Ortsgemeinderat Bengel war nach der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
TAGESORDNUNG
Öffentliche Sitzung
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates |
| 3. | Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes |
| 4. | Forstwirtschaftsplan 2024 gemäß § 29 LWaldG |
| 5. | Abnahme der Jahresrechnung und der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Bengel für das Haushaltsjahr 2022 und Erteilung der Entlastung |
| 6. | Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen |
| 7.1 | Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 17, Flurstück 27 (Eifelstraße) Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch |
| 7.2 | Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 19, Flurstück 23 (Koblenzer Straße) Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch |
| 7.3 | Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 20, Flurstück 29 (Kapellenweg) Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch |
| 8. | Mitteilungen und Anfragen |
| 8.1 | Förderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement" |
| 8.2 | Kommunal- und Europawahl 2024 |
Öffentliche Sitzung
1. Einwohnerfragestunde
Seitens der anwesenden Einwohner wurden keine Fragen gestellt.
2. Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates
Es wurden keine Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten öffentlichen Sitzung des Ortsgemeinderates erhoben.
3. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
Herr Thorsten Bieser ist am 14.10.2023 verstorben, womit er als Mitglied des Ortsgemeinderates Bengel ausgeschieden ist.
Als nächste Ersatzperson gem. § 45 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) wäre Alexander Wolff, Am Weinberg 8, 54538 Bengel, in den Ortsgemeinderat zu berufen. Herr Wolff hat mit Schreiben vom 28.10.2023 erklärt, dass er die Wahl annehme.
Gemäß § 30 GemO verpflichtet der Vorsitzende nunmehr das Ratsmitglied Alexander Wolff namens der Ortsgemeinde Bengel mittels Handschlags auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten.
Insbesondere wies die Vorsitzende auf die Bestimmungen des § 20 GemO – Schweigepflicht, § 21 GemO – Treuepflicht, § 22 GemO – Ausschließungsgründe und § 30 GemO – Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder hin.
4. Forstwirtschaftsplan 2024 gemäß § 29 LWaldG
Gem. § 29 LWaldG stellt das Forstamt den Forstwirtschaftsplan nach den Zielsetzungen, Bedürfnissen und Wünschen im Rahmen der Betriebsplanung des Waldeigentümers auf. Dabei beschließt die Körperschaft den Wirtschaftsplan als Bestandteil des Haushaltsplanes.
Das Forstamt Traben-Trarbach hat den Entwurf des Forstwirtschaftsplanes 2024 für die Ortsgemeinde Bengel vorgelegt.
Dieser stellt sich nach derzeitigem Entwurf wie folgt dar:
| Ertrag | 22.478 € |
| Aufwand | 21.526 € |
| Ergebnis | 952 € |
Der Forstwirtschaftsplan wurde den Ratsmitgliedern vorgelegt.
Zudem wurde seitens der Revierleitung über eine Anpassung des Brennholzpreises zur Saison 2023/2024 informiert. In Anlehnung an den Staatswald wurden die Brennholzpreise in Abstimmung mit der Revierleitung auf 65,-€/FM festgesetzt.
Beschlussfassung:
Nach der Beratung beschließt der Ortsgemeinderat die Annahme des Forstwirtschaftsplanes für das Forstwirtschaftsjahr 2024 in der vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
5. Abnahme der Jahresrechnung und der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Bengel für das Haushaltsjahr 2022 und Erteilung der Entlastung
Der Jahresabschluss einschließlich der Abschlussbilanz der Ortsgemeinde Bengel für das Haushaltsjahr 2022 wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss am 15.11.2023 geprüft und abgenommen.
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Martin Equit, gab dem Ortsgemeinderat das Ergebnis dieser Rechnungsprüfung bekannt. Er führte aus, dass sich keine Beanstandungen bei der Rechnungsprüfung ergeben hätten.
Beschlussfassung:
Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Martin Equit beschließt der Ortsgemeinderat die Jahresrechnung 2022 incl. Bilanz in der vorliegenden Form abzunehmen und dem Ortsbürgermeister, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, soweit sie den Ortsbürgermeister bzw. den Bürgermeister vertreten haben, Entlastung zu erteilen.
Gleichzeitig wird beschlossen, dem Ortsgemeinderat zu empfehlen, den im Haushaltsjahr 2022 entstandenen außer- und überplanmäßigen Ausgaben nachträglich zuzustimmen.
Der Ortsbürgermeister, Bürgermeister und die Beigeordneten haben bei der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt. Der Vorsitz wurde vom ältesten anwesenden Ratsmitglied, Herrn Michael Koch geführt.
Die Niederschrift über die Prüfung der Jahresrechnung 2022 ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmungsergebnis:
Mit 9 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
6. Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen
Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes ab dem 1.1.2024 die grundsätzliche flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (wkB) für die Abrechnung der Investitionskosten für den Straßenausbau beschlossen. Damit entfällt die bisherige Wahlfreiheit der Gemeinde einmalige Straßenausbaubeiträge oder wiederkehrende Straßenausbaubeiträge zu erheben.
Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte zu dem Thema eine Informationsveranstaltung für alle Ratsmitglieder mit dem Referenten des Gemeinde- und Städtebundes, Herrn Dr. Gerd Thielmann, organisiert. Die Vortragsunterlagen wurden den Gemeinden/Stadt zur Verfügung gestellt.
Der wesentliche Unterschied der Beitragssysteme liegt darin, dass bei Ausbaumaßnahmen beim Einmalbeitrag nur die angrenzenden Grundstücke an der ausgebauten Verkehrsanlage zu Beiträgen herangezogen werden, während beim wiederkehrenden Beitrag nun alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb einer Abrechnungseinheit zur Zahlung von Beiträgen veranlagt werden. Der umlagefähige Aufwand wird dadurch auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt. Hierdurch entfällt die hohe Einmalbelastung der Anlieger an der ausgebauten Straße. Alle beitragspflichtigen Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit zahlen nun kleinere Beträge, dafür aber öfter und bei jeder Baumaßnahme in der Abrechnungseinheit. Die öffentliche Einrichtung ist beim Einmalbeitrag jede einzelne Verkehrsanlage. Beim wiederkehrenden Beitrag hingegen verschmelzen alle öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Abrechnungseinheit zu einer öffentlichen Einrichtung.
Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Größe und Struktur einer Gemeinde abhängig. Bei -im Rechtssinn- kleineren Ortsgemeinden, mit einer zusammenhängend bebauten Ortslage, wird man daher eine Abrechnungseinheit bilden. Ausnahme sind lediglich trennende Zäsuren (z.B. Flüsse, Bahnlinien), räumlich entfernte Ortsteile oder gravierend strukturell unterschiedlicher Straßenausbauaufwand.
Die wiederkehrenden Beiträge werden derart abgerechnet, dass die jährlich anfallenden Kosten einer laufenden Baumaßnahme im Folgejahr abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme über mehrere Jahre, ergeht für jedes Jahr ein Bescheid in Höhe der im Vorjahr entstandenen Kosten. Wichtig ist! Werden keine Baumaßnahmen durchgeführt, bleiben diese Jahre beitragsfrei und es ergehen auch keine Beitragsbescheide. Im ländlichen Raum ist daher gerade nicht mit einer „regelmäßigen jährlichen“ Beitragsveranlagung zu rechnen, sodass der Begriff des wiederkehrenden Beitrages nicht als jährlicher oder gar routinemäßiger Beitragsbescheid missverstanden werden darf.
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (sogenannter „Gemeindeanteil“) außer Ansatz. Dieser muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Anliegern zuzurechnen ist (sogenannter „Durchgangsverkehr“). Der gesetzlich verankerte „Gemeindeanteil“ beträgt mindestens 20%.
Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen gemäß dem Satzungsentwurf.
Er beschließt, folgende Abrechnungseinheiten zu bilden:
| 1.) | Abrechnungseinheit 1 — Ortslage Bengel |
| 2.) | Abrechnungseinheit 2 — Ortsteil Springiersbach |
Er beschließt, den Gemeindeanteil wie folgt festzusetzen:
| 1.) | Abrechnungseinheit 1 — 25 % |
| 2.) | Abrechnungseinheit 2 — 25 % |
Die Satzung tritt zum 1.1.2024 in Kraft.
Der angefügte Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
7.1. Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 17, Flurstück 27 (Eifelstraße)
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch
Der Bauherr stellt die Bauvoranfrage zur Errichtung einer Gartenwohnung auf dem Grundstück Gemarkung Bengel Flur 17, Flurstück 27. Die Gartenwohnung ist mit einer Grundfläche von 52,50 m² und einer maximalen Firsthöhe von 5,00 m geplant (Sattel- oder Pultdach). Die Erschließung ist über das Grundstück zur Eifelstraße hin geplant. Das Vorhaben liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Bengel „Auf´m Eichenbäumchen und Hinter den Zäunen“ und weicht von dessen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ab. Das Vorhaben ist, wie im Lageplan erkennbar, im rückwärtigen Bereich des Grundstückes geplant. Der Bebauungsplan weist in diesem Bereich auf den Grundstücken ausschließlich Baufenster mit einer gekennzeichneten Baulinie auf. Sofern es für Grundstücke eine Baulinie gibt, müssen Sie auf dieser bebaut werden. Das heißt: Eine Gebäudeseite muss die Linie berühren. Dies ist auf dem o.a. Grundstück bereits geschehen.
Eine weitere Bebauung ist auf dem Grundstück nicht vorgesehen und wäre auf der Grundlage des § 31 Absatz 2 Nr: 2 auch nicht städtebaulich vertretbar.
Das geplante Gebäude muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die umgebende Bebauung einfügen, dies ist bei dem als Wohnnutzung geplanten Gebäude nicht erkennbar.
Eine Abweichung ist dann städtebaulich vertretbar, wenn das Bauvorhaben mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß den Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar ist und sie von der Art und vom Umfang nicht die Bedeutung hat, dass eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich wäre. Die Abweichung hier, wäre auch nicht mit öffentlichen Belangen und nachbarlichen Interessen vereinbar.
Beschlussfassung:
Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat das Einvernehmen zum Vorhaben nicht zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 12 Ja-Stimmen einstimmig angenommen
7.2. Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 19, Flurstück 23 (Koblenzer Straße)
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch
Der Antragsteller beabsichtigt den Neubau einer Lagerhalle für das Lagern von Kartonagen und Flaschen in Bengel auf dem Grundstück Gemarkung Bengel Flur 19, Flurstück 23 (Koblenzer Straße). Das Grundstück liegt innerhalb der rechtskräftigen Ortslagenabrundungssatzung der Ortsgemeinde Bengel und wird bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt und ist zurzeit bebaut. Die Nutzung der Bebauung bleibt nach geplantem Bauvorhaben dieselbe. Die bestehende Lagerhalle soll zugunsten des Neubaus abgebrochen werden. Die neue Lagerhalle soll eine Brutto-Grundfläche von ca. 3550m² besitzen.
Die Außenmauern der neuen Halle sollen aus Betonstapelsteinen hergestellt werden und unverputzt bleiben. Die Dachkonstruktion wird aus Holz hergestellt. Als Eindeckung ist eine dunkelgraue Trapezblecheindeckung vorgesehen. Das Satteldach ist mit einer Neigung von 10° geplant.
Ein Teil der Lagerhalle wird zweigeschossig unterteilt, um Bürofläche im oberen Geschoss sowie Stellplätze und Nebenräume im unteren Geschoss zu ermöglichen. Die Firsthöhe der Lagerhalle ist einheitlich mit ca. 9,5 m Höhe geplant. Die vorderen Ecken der Lagerhalle werden abgeschrägt, um die Einfahrt für LKWs in die Halle zu erleichtern. Zudem soll die ganze Halle durchfahrbar sein.
Es sind 5 Stellplätze vorgesehen, welche laut Stellplatz-Verordnung für die Bürofläche ausreichend sind. Da in der Lagerhalle keine zusätzlichen Angestellten arbeiten sollen bzw. ein Missverhältnis zwischen der Nutzfläche und dem tatsächlichen Stellplatzbedarf vorliegt, werden die geplanten 5 Stellplätze als ausreichend angesehen.
Im Gelände sind 2 Zufahrten vorgesehen. Die mittlere Zufahrt wird nach Nordost verlegt. Auf der südwestlichen Seite wird die bestehende Hoffläche als Zufahrt genutzt. Der Rest des Grundstücks soll nicht versiegelt werden. Die GRZ I liegt bei 0,68 und die GRZ II bei 0,75.
Beschlussfassung:
Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat das Einvernehmen zum Vorhaben zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 6 Nein-Stimmen und 6 Enthaltungen abgelehnt.
Ortsbürgermeister Bruno Kihm wird beauftragt, gemeinsam mit den Beigeordneten die Verhandlungen mit dem Bauherren aufzunehmen, um eine adäquate Lösung zu finden.
7.3. Bauangelegenheiten Gemarkung Bengel, Flur 20, Flurstück 29 (Kapellenweg)
Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch
Der Bauherr plant auf dem Grundstück Gemarkung Bengel Flur 20, Flurstück 29 (Kapellenweg) die Errichtung eines Carport wie im beigefügten Lageplan dargestellt. Das Vorhaben liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Bengel „Klosterflur II“ und weicht von dessen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen ab.
Der Standort des geplanten Carport liegt außerhalb des festgesetzten Baufensters in einem als Grünstreifen und von einer Bebauung freizuhaltenden Bereich. Gemäß der Festsetzung „B“ Nr: 1 des Bebauungsplanes sind u.a. Garagen (ein Carport ist baurechtlich gleichgestellt) außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Eine Befreiung auf der Grundlage des § 31 Absatz II Baugesetzbuch ist hier nicht möglich, da hier u.a. die Grundzüge der Planung verletzt wären.
Eine Befreiung kann auch seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht in Aussicht gestellt werden.
Beschlussfassung:
Nach Beratung beschließt der Ortsgemeinderat das Einvernehmen bzw. die Zustimmung zur Erteilung der erforderlichen Befreiung seitens der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als -Untere Bauaufsichtsbehörde- zu versagen.
Abstimmungsergebnis:
Mit 11 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung angenommen
8. Mitteilungen und Anfragen
8.1. Förderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement"
Der Ortsgemeinde Bengel wurde mit Bescheid vom 02.10.2023 eine Zuwendung in Höhe von 4.440,00 € gewährt.
Am 29.11.2022 wurde der Förderantrag für das “klimaangepasste Waldmanagement“ gestellt. Seinerzeit wurde angegeben, dass die Förderkriterien 1 – 12 freiwillig eingehalten werden. Mit Beschluss vom 31.03.2023 wurde festgehalten, dass lediglich die Kriterien 1 – 11 eingehalten werden sollen.
Im Zuge der erforderlichen PEFC-Zertifizierung, die als Nachweis für die Umsetzung der Förderkriterien dient, ist nun aufgefallen das keine Anpassung des Förderantrags mehr erfolgte.
Nach Rücksprache mit der Revierförsterin wird keine Anpassung des Bescheides beantragt. Dies hat folgenden Hintergrund:
Da die Auszahlung der Fördermittel für die Ortsgemeinde Bengel ohnehin erst in der zweiten Ausschüttungsrunde erfolgte, ist davon auszugehen, dass bei Anpassung des Antrags der Bescheid für das Jahr 2023 komplett aufgehoben und eine Neubescheidung nicht erfolgen würde, da die bundesweiten Fördermittel bereits aufgebraucht sind. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass eine neue Antragsstellung für das Jahr 2024 sowie der Folgejahre aufgrund von mangelnder Fördergelder keine Berücksichtigung finden würde.
8.2. Kommunal- und Europawahl 2024
Am 09.06.2024 finden die Kommunal- und Europawahlen statt. Für die Durchführung der Wahlen werden eine Vielzahl von Ehrenamtlichen benötigt.
Für die Wahl ist je Gemeinde ein Wahlausschuss zu bilden.
Dieser besteht aus dem Wahlleiter (i.d.R. Bürgermeister) als Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen als Beisitzer. Die Beisitzer werden aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien oder Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Es ist ein Schriftführer zu bestellen; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
Der Wahlausschuss hat gem. KWG über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen, das Gesamtergebnis der Wahl festzustellen sowie die Verteilung der Sitze vorzunehmen.
Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht Mitglieder oder Stellvertreter im Wahlausschuss sein.
Gleichzeitig ist für die Wahlhandlung am Wahltag von 08.00 bis 18.00 Uhr sowie der anschließenden Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses je Stimmbezirk ein Wahlvorstand zu bilden.
Dieser besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht Beisitzern und einem Schriftführer. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen wahlberechtigt oder Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, sein. Bei der Berufung aus dem Kreis der Wahlberechtigten sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Der Bürgermeister bestellt den Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muss, und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers.
Gleichzeitig können zusätzlich zu den v.g. Personen Wahlhelfer für die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ab 17:30 Uhr benannt werden.
Zudem werden die zur Dateneingabe (EDV) verantwortliche Beisitzer bzw. Wahlhelfer benötigt.
Entsprechende Meldungen für die o.g. Besetzungen sind per Mail an Wahlen@vgtt.de zu übermitteln.