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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 5/2023
Bausendorf - amtlich
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bausendorf für das Haushaltsjahr 2023

Der Ortsgemeinderat Bausendorf hat am 15.12.2022 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.544.100,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.496.600,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

47.500,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

75.450,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

762.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

847.800,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 85.800,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

10.350,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

zinslose Kredite festgesetzt auf

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

85.800,00 €

zusammen auf

85.800,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

von 330 v.H. auf 345 v.H.

Grundsteuer B

von 450 v.H. auf 465 v.H.

Gewerbesteuer

von 375 v.H. auf 380 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

für den 1. Hund

72,00 €

für den 2. Hund

108,00 €

für jeden weiteren Hund

144,00 €

für gefährliche Hunde

288,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 1.617.924 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 1.654.834 € und zum 31.12.2023 1.702.334 €.

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

54538 Bausendorf, den 03.02.2023
Ortsgemeinde Bausendorf
Hans-Peter Heck, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 23.01.2023 Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 06.02.2023 bis einschließlich Dienstag, den 14.02.2023

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die

Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 03.02.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister