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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 5/2024
Bausendorf - amtlich
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bausendorf für das Haushaltsjahr 2024

Der Ortsgemeinderat Bausendorf hat am 13.12.2023 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.754.400,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.662.400,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

92.000,00 €

2.

im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

127.000,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

429.000,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

490.700,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-61.700,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

-65.300,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

zinslose Kredite festgesetzt auf

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

61.700,00 €

zusammen auf

61.700,00 €

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf

1.120.000,00 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

465 v.H.

Gewerbesteuer

380 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

für den 1. Hund

72,00 €

für den 2. Hund

108,00 €

für jeden weiteren Hund

144,00 €

für gefährliche Hunde

288,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.749.598 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 1.797.098 € und zum 31.12.2024 1.889.098 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.

§ 8 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

54538 Bausendorf, den 02.02.2024
Ortsgemeinde Bausendorf
Hans-Peter Heck, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 18.01.2024 Az.: 10-118211/ts mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von

Montag, den 05.02.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 14.02.2024

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 02.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister