Der Forstzweckverband Enkirch-Irmenach hat am 06. November 2023 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden für 2024: | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 481.720,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 481.720,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 5.300,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 192.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -192.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 186.700,00 € |
| Festgesetzt werden für 2025: | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 503.850,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 503.850,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 17.410,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | -17.410,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
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| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 192.000,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 192.000,00 € | 0,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden für die Jahre 2024 und 2025 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 450.000,00 € und für 2025 auf 475.000,00 € festgesetzt.
Die Umlage des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ für das Haushaltsjahr 2024 wird von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
| Verbandsmitglieder | Umlage |
| Ortsgemeinde Burg (Mosel) | 4.120,00 € |
| Ortsgemeinde Enkirch | 31.030,00 € |
| Ortsgemeinde Irmenach | 56.740,00 € |
| Ortsgemeinde Lötzbeuren | 37.580,00 € |
| Ortsgemeinde Starkenburg (wird nach Aufwand abgerechnet) | 0,00 € |
| Gesamt | 129.470,00 € |
Die Umlage des „Forstzweckverbandes Enkirch-Irmenach“ für das Haushaltsjahr 2025 wird von den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende Beträge:
| Verbandsmitglieder | Umlage |
| Ortsgemeinde Burg (Mosel) | 4.360,00 € |
| Ortsgemeinde Enkirch | 32.490,00 € |
| Ortsgemeinde Irmenach | 59.100,00 € |
| Ortsgemeinde Lötzbeuren | 39.220,00 € |
| Ortsgemeinde Starkenburg (wird nach Aufwand abgerechnet) | 0,00 € |
| Gesamt | 135.170,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 0 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 0 €, zum 31.12.2024 voraussichtlich 0 € und zum 31.12.2025 voraussichtlich 0 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 18.01.2024 Az.: 10-118211/ts mitgeteilt, dass gegen die vom Forstzweckverband Enkirch-Irmenach beschlossene Doppelhaushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von Montag, den 05.02.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 14.02.2024 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.