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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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ALLGEMEINVERFÜGUNG der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach als örtliche Ordnungsbehörde zum Schutz vor Gefahren in Zusammenhang mit dem Mitführen von Glasbehältnissen, am Freitag, den 09. Februar 2024, von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr, im Bereich der Wegstrecke des „Nachtumzuges“ in der Ortslage Bengel

zum Schutz vor Gefahren in Zusammenhang mit dem Mitführen von Glasbehältnissen, am Freitag, den 09. Februar 2024, von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr, im Bereich der Wegstrecke des „Nachtumzuges“ in der Ortslage Bengel

Aufgrund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der zurzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, örtliche Ordnungsbehörde, folgende

Allgemeinverfügung

I.

In der Zeit von Freitag, 09.02.2024, 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr, ist es untersagt, alle öffentlichen Verkehrsflächen in der Ortslage Bengel, in den Straßen „Zur Scheif“, „Eifelstraße“, „Lindenstraße“, „Kondelstraße“, „Birkenweg“ bis „Kindergarten“, „Am Sportplatz“, „Kapellenweg“ und „Springiersbacher Straße“ und in einem Bereich von 25 m (Radius) um die v. g. Wegstrecke mit Glasbehältnissen, d. h. mit allen Behältnissen, die aus Glas oder sonstigem zerbrechlichen Material, wie z. B. Porzellan, hergestellt sind oder dieses beinhalten (z. B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches) zu betreten oder dort mit sich zu führen.

Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auf alle Flächen, Plätze, Straßen und Gehwege in dem v. g. Bereich.

II.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, örtliche Ordnungsbehörde, Brückenstraße 11, 56841 Traben-Trarbach, während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 1 und 3 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Traben-Trarbach, den 25.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Traben-Trarbach
gez.
Marcus Heintel
Bürgermeister