Der Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach hat am 12.12.2024 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 14.627.060,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 14.586.090,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 40.970,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 591.370,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.035.430,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.015.000,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.979.570,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.473.570,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 1.979.570,00 € |
| zusammen auf | 1.979.570,00 € |
Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Abs. 2 i.V.m. § 103 GemO für Kredite unter § 4:
Mit der Haushaltssatzung wird der Bürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.710.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in kommenden Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.489.800,00 €.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 10.000.000,00 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 2.000.000,00 €.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Betriebszweig Wasserwerk — 4.664.000,00 €
davon verzinst — 2.695.000,00 €
davon zinslos — 1.969.000,00 €
Betriebszweig Abwasserwerk — 4.235.000,00 €
davon verzinst — 4.235.000,00 €
davon zinslos — 0,00 €
Zusammen auf — 8.899.000,00 €
2. Kredite zur Liquiditätssicherung
Betriebszweig Wasserwerk — 5.000.000,00 €
Betriebszweig Abwasserwerk — 5.000.000,00 €
zusammen auf — 10.000.000,00 €
3. Verpflichtungsermächtigungen
Betriebszweig Wasserwerk — 3.100.000,00 €
davon finanziert durch verzinsliche Darlehen — 3.100.000,00 €
Betriebszweig Abwasserwerk — 9.830.000,00 €
davon finanziert durch verzinsliche Darlehen — 9.830.000,00 €
zusammen auf — 12.930.000,00 €
davon finanziert durch Darlehen — 12.930.000,00 €
Nachrichtlich:
Die Erträge und Aufwendungen für die VG-Werke werden wie folgt festgesetzt:
Für den Betriebszweig Wasserwerk:
| A. | Erfolgsplan | |
| Erträge | 4.030.000,00 € |
| Aufwendungen | 4.129.900,00 € |
| Jahresverlust | 99.900,00 € |
| B. Vermögensplan | ||
| Einnahmen | 6.196.000,00 € |
| Ausgaben | 6.196.000,00 € |
| Für den Betriebszweig Abwasserwerk: | ||
| A. | Erfolgsplan | |
| Erträge | 6.366.300,00 € |
| Aufwendungen | 6.623.600,00 € |
| Jahresverlust | 257.300,00 € |
| B. Vermögensplan | ||
| Einnahmen | 6.730.000,00 € |
| Ausgaben | 6.730.000,00 € |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 in der zurzeit gültigen Fassung werden festgesetzt:
1. Entgeltsätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
Nach der Satzung der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Umlage der Abwasserabgabe vom 07.10.2021 in der zurzeit gültigen Fassung werden folgende Entgeltsätze festgesetzt:
| I. | Laufende Entgelte |
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| 1.) | Schmutzwassergebühr |
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| je Kubikmeter gewichtetes Schmutzwasser, einschl. Abwasserabgabe | = | 2,80 € | |
| 2.) | Wiederkehrende Beiträge |
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| a) wiederkehrender Beitrag für das Oberflächenwasser |
| ||
| je Quadratmeter der mit Abflussbeiwerten vervielfachten, zu veranlagenden Grundstücksfläche | = | 0,34 € | |
| b) wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser |
| ||
| je Quadratmeter zu veranlagende Grundstücksfläche mit Zuschlägen für die Anzahl der Vollgeschosse (je Vollgeschoss 15 v.H.) | = | 0,12 € | |
| Nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom 07.10.2021 (in der jeweils aktuellen Fassung) werden beim Kostenträger Schmutzwasser von den nach § 12 entgeltsfähigen Kosten, unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und des Verlustes 72,6776 % gem. § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 als Benutzungsgebühr und 27,3224 % als wiederkehrender Beitrag erhoben. | |||
| 3.) | Lfd. Entgelte für die Oberflächenentwässerung -Gemeindestraßen | |||
| Die Kostenanteile für die Oberflächenentwässerung der Gemeindestraßen einschl. Gehwege der klassifizierten Straßen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Es wird eine Vorauszahlung in Höhe von je qm Gemeindestraßen festgesetzt | = | 0,73 € | |
| 4.) | Abwasserabgabe für Kleineinleiter |
| ||
| Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 31 Entgeltsatzung) beträgt je Einwohner und Jahr | = | 17,90 € | |
| 5.) | Zusätzliche Gebühr für Weinbau und Weinhandelsbetriebe |
| ||
| je angefangene 500 qm selbst bewirtschaftete Weinbauertragsfläche und je angefangene 750 l Most oder Wein aus zugekauften Trauben oder daraus hergestelltem Most oder Wein | = | 2,55 € | für Fassweinvermarkter |
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| = | 2,55 € | für Flaschenwein-vermarkter |
| 6.) | Gebühr für die Übernahme von Abwasser, Schlamm und Fäkalien aus Abwassersammelgruben und biol. Kleinkläranlagen |
| ||
| je Kubikmeter Abwasser aus Sammelgruben (Transport und Reinigung) | = | 39,00 € | |
| je Kubikmeter angelieferter Schlamm aus biol. Kleinkläranlagen (Transport und Reinigung) | = | 120,00 € | |
| II. | Einmalige Beiträge |
| ||
| Die Beitragssätze für einmalige Beiträge wurden in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 22.06.2017 beschlossen. Weiterhin wurde festgelegt das ab dem 01.01.2019 eine jährliche Preisanpassung gem. dem Baukostenindex erfolgt. | |||
| Der Verbandsgemeinderat hat für 2025 folgende Beiträge beschlossen = |
| ||
| Kostenträger Schmutzwasserbeseitigung = | = | 5,45 € | (zu veranlagende Grundstücksfläche mit Zuschlägen für die Anzahl der Vollgeschosse (je Vollgeschoß = 15 %) |
| Kostenträger Oberflächenwasserbeseitigung = | = | 17,59 € | (der mit Abflußbei-werten zu veran-lagende Grund-stücksfläche). |
| III. | Investitionskostenbeiträge für die Straßenentwässerung (Gemeindestraße etc.) |
| ||
| Die Beitragssätze für die Investitionskostenbeiträge Straßenentwässerung wurden ebenfalls in der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 22.06.2017 beschlossen. Weiterhin wurde festgelgt das ab dem 01.01.2019 eine jährliche Preisanpassung gem. dem Baukostenindex erfolgt. |
| ||
| Folgender Beitragssatz wurde für 2025 beschlossen = |
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| Kostenträger Straßenoberflächenentwässerung | = | 35,87 € | pro m² Veranlagungsfläche |
| Für das Jahr 2025 werden Abschläge verbrauchs- und grundstücksbezogen aufbauend auf den Abrechnungsdaten 202 erhoben. | ||||
2. Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
Nach der Satzung der Verbandsgemeinde über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 27.11.2014 in der zurzeit geltenden Fassung werden folgende Entgeltsätze festgesetzt:
| 1.) | Benutzungsgebühren Wasser (Wasserverbrauchsgebühren) |
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| je Kubikmeter Wasserverbrauch | = 2,20 € netto |
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| plus Umsatzsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe |
| 2.) | Wiederkehrende Beiträge Wasserversorgung |
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| je Quadratmeter zu veranlagende Grundstücksfläche mit Zuschlägen für die Anzahl der | = 0,20 € netto |
| Vollgeschosse (je Vollgeschoss 15 v.H.) | plus Umsatzsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe |
| Nach der Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 07.10.2021 (in der jeweils aktuellen Fassung) werden von den nach § 11 entgeltsfähigen Kosten, unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und des Verlustes, 56,3646 % gem. § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 als Benutzungsgebühr Wasser und 43,6346 % als wiederkehrender Beitrag Wasserversorgung erhoben. |
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| II. | Einmalige Beiträge |
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| Die Beitragssätze für einmalige Beiträge wurden in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Traben-Trarbach am 22.06.2017 festgelegt. Hierbei wurde beschlossen, die Beitragssätze ab dem 01.01.2019 dem Preiskostenindex anzupassen. Der Beitragssatz Wasserversorgung für 2025 beträgt = 4,47 € pro Quadratmeter Veranlagungsfläche (zu veranlagende Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse = 15 % je Vollgeschoß). |
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| Hierbei handelt es sich um Nettobeträge, die Umsatzsteuer ist nach dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz hinzuzurechnen. |
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| Die Beitragssätze für einmalige Beiträge sind im gesamten Entgeltbereich der VG Traben-Trarbach gleich hoch. |
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| III. | Sonstige Kostensätze |
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| 1.) | Ausleihen von Standrohren mit Zähleinrichtung |
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| Bearbeitungsgebühr pro Vorgang | = 30,00 € netto plus Umsatzsteuer |
| Leihgebühr pro angefangener Tag | = 2,00 € netto plus Umsatzsteuer |
| Vor der Abholung ist eine Kaution in Höhe von 1.000,00 € vorab zu überweisen. Nach ordnungsgemäßer |
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| Rückgabe des Standrohres wird die verbrauchte Wassermenge, die Anzahl der Kalendertage und die |
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| Bearbeitungsgebühr mit der Kaution verrechnet. Der Restbetrag wird erstattet. Die Kaution wird nicht verzinst. |
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| 2.) | Lieferung, Montage, Unterhaltung Zweitzähleinrichtung oder sonstige Zähleinrichtungen |
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| pro Jahr | = 26,00 € netto plus Umsatzsteuer |
| Die nach dem Umsatzsteuergesetz festzusetzende Umsatzsteuer wird in den Gebühren- und Beitragsbescheiden separat ausgewiesen. |
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Für das Jahr 2025 werden Abschläge verbrauchs- und grundstücksbezogen aufbauend auf den Abrechnungsdaten 2024 erhoben.
Die Steuersätze zur Erhebung von Vergnügungssteuer werden wie folgt festgesetzt:
Gemäß § 5 - Besteuerung nach dem Eintritt
Der Steuersatz beträgt 20 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
Gemäß § 6 - Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes
Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,50 €. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,25 € je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
Gemäß § 7 - Besteuerung nach dem Einspielergebnis
Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1.) | in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Ziffer 3 a | 13 v. H. |
| des Einspielergebnisses, mindestens jedoch | 140,00 € |
| 2.) | an den übrigen in § 1 Ziffer 3 b genannten Orten | 10 v. H. |
| des Einspielergebnisses, mindestens jedoch | 40,00 € |
Gemäß § 8 - Besteuerung nach der Anzahl der Geräte
Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1.) | in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Ziffer 3 a | 60,00 € |
| 2.) | an den übrigen in § 1 Ziffer 3 b genannten Orten | 20,00 € |
| 3.) | für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben | 300,00 € |
Gemäß § 9 - Besteuerung nach der Roheinnahme
Der Steuersatz beträgt 25 v. H.
Gem. § 32 (1) Landesfinanzausgleichsgesetz erhebt die Verbandsgemeinde von den Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird festgesetzt wird auf 34,90 v.H. festgesetzt.
Die Verbandsgemeindeumlage ist mit einem Viertel am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Bis zur endgültigen Festsetzung der Verbandsgemeindeumlage werden an den Fälligkeitsterminen Abschläge auf der Grundlage der vorläufigen Berechnung im Haushaltsplan 2025 erhoben.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug voraussichtlich 13.927.863 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 13.753.563 € und zum 31.12.2025 insgesamt 13.794.533 €.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 50.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 20.000,00 € überschritten sind.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird für keinen Fall zugelassen. Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in einem 1 Fall zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14.April 1999 (GVBl. S 104) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. | für Leistungsstufen | 0,00 Euro |
| 2. | für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 5.000,00 Euro |
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 16.01.2025 Az.: 10-118211/jw mitgeteilt, dass gegen die vom Verbandsgemeinderat Traben-Trarbach beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 03.02.2025 bis einschließlich Dienstag, den 11.02.2025
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.