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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 5/2026
Burg - amtlich
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Bekanntmachung der Doppel-Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Burg für das Doppel-Haushaltsjahr 2026+2027

Der Ortsgemeinderat Burg hat am 25.11.2025 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für das Jahr 2026:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  558.650,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  545.850,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf  —  12.800,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  22.900,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  19.100,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  32.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -12.900,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -10.000,00 €

Festgesetzt werden für das Jahr 2027:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  567.330,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  547.900,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf  —  19.430,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  25.470,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  2.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  -2.000,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -23.470,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

2026

2027

zinslose Kredite festgesetz auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 40.000,00 € und für 2027 auf 70.000,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2026

2027

Grundsteuer A

345 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer B

465 v.H.

465 v.H.

Gewerbesteuer

395 v.H.

395 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

2026

2027

für den 1. Hund

55,00 €

55,00 €

für den 2. Hund

80,00 €

80,00 €

für jeden weiteren Hund

110,00 €

110,00 €

für gefährliche Hunde

800,00 €

800,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 1.502.710 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 1.506.020 €, zum 31.12.2026 1.518.820 € und zum 31.12.2027 1.538.250 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,00 € überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Ortsgemeinde Burg, den 25.12.2025
Rudolf Bucher, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 12.01.2026 Az.: 10.118211/KONK mitgeteilt, dass keine rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Doppel-Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Doppel-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 02.02.2026 bis einschließlich Dienstag, den 10.02.2026

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 30.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister