Der Ortsgemeinderat Burg hat am 25.11.2025 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für das Jahr 2026:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 558.650,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 545.850,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 12.800,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 22.900,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 19.100,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 32.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -12.900,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -10.000,00 €
Festgesetzt werden für das Jahr 2027:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 567.330,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 547.900,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 19.430,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 25.470,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 2.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — -2.000,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -23.470,00 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite festgesetz auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 €. |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 40.000,00 € und für 2027 auf 70.000,00 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2026 | 2027 |
| Grundsteuer A | 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 395 v.H. | 395 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | ||
| 2026 | 2027 |
| für den 1. Hund | 55,00 € | 55,00 € |
| für den 2. Hund | 80,00 € | 80,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 110,00 € | 110,00 € |
| für gefährliche Hunde | 800,00 € | 800,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 1.502.710 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 1.506.020 €, zum 31.12.2026 1.518.820 € und zum 31.12.2027 1.538.250 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 12.01.2026 Az.: 10.118211/KONK mitgeteilt, dass keine rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Doppel-Haushaltssatzung geltend gemacht werden.
Der Doppel-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 02.02.2026 bis einschließlich Dienstag, den 10.02.2026
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.