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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 50/2022
Burg - amtlich
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 Bekanntmachung der S a t z u n g über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag (Beitragshebesatz-Satzung) der Ortsgemeinde Burg (Mosel) vom 08.12.2022

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 05.12.2022 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Beitragssatz für den Tourismusbeitrag

Der Tourismusbeitrag wird nach einem Vomhundertsatz von dem nach § 3 Abs. 1 der Tourismusbeitragssatzung ermittelten Messbetrag bemessen.

Dieser Vomhundertsatz (Beitragssatz) beträgt für das Erhebungsjahr 2022 8,6 %.

Die Vorausleistungen für das Erhebungsjahr 2023 werden mit dem Hebesatz des Jahres 2019 i. H. v. 9,48 % vorläufig festgesetzt. Dieser Hebesatz gilt auch für die Vorauszahlungen der Folgejahre bis zum Beschluss eines neuen Vomhundertsatzes.

§ 2

Grundlagen der Beitragserhebung

Die Erhebung des Tourismusbeitrages erfolgt nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrages in der Ortsgemeinde Burg (Mosel) und den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetztes Rheinland-Pfalz (KAG) sowie den entsprechend anwendbaren Bestimmungen der Abgabenordnung (AO).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

Burg (Mosel), den 08.12.2022
gez.
(Rudolf Bucher)
Ortsbürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 09.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
gez.
(Marcus Heintel)
Bürgermeister