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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 50/2022
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung des I. Nachtrag zur Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach vom 09.12.2022

des I. Nachtrag zur Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach vom 09.12.2022

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 (3) der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung Rheinland-Pfalz (EigAnVO) den folgenden I. Nachtrag zur Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach vom 07.10.2021 beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 7 (Werkleitung)

erhält Absatz 1 folgende Fassung:

Es werden ein(e) Werkleiter(in) und ein(e) Stellvertreter(in) (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.

erhält Absatz 2 j) folgende Fassung:

j) der Abschluss von Verträgen im Rahmen der verfügbaren Mittel des Wirtschaftsplanes, deren Wert im Einzelfall 25.000 € nicht übersteigt und soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt,

Außerdem wird Buchstabe f.) „der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung“ nunmehr n).

Artikel II

§ 8 (Vertretung des Eigenbetriebes)

erhält Absatz 1 folgende Fassung:

Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.

erhält Absatz 2 folgende Fassung:

Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

Artikel III

Inkrafttreten

Der I. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Traben-Trarbach, den 09.12.2022
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach
gez. (Marcus Heintel)
Bürgermeister

Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Traben-Trarbach, den 09.12.2022
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
gez. (Marcus Heintel)
Bürgermeister