Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 (3) der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung Rheinland-Pfalz (EigAnVO) den folgenden I. Nachtrag zur Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Traben-Trarbach vom 07.10.2021 beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel I
§ 7 (Werkleitung)
erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Es werden ein(e) Werkleiter(in) und ein(e) Stellvertreter(in) (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.
erhält Absatz 2 j) folgende Fassung:
j) der Abschluss von Verträgen im Rahmen der verfügbaren Mittel des Wirtschaftsplanes, deren Wert im Einzelfall 25.000 € nicht übersteigt und soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt,
Außerdem wird Buchstabe f.) „der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden sowie der Grundversorgung und Ersatzversorgung“ nunmehr n).
Artikel II
§ 8 (Vertretung des Eigenbetriebes)
erhält Absatz 1 folgende Fassung:
Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.
erhält Absatz 2 folgende Fassung:
Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
Artikel III
Inkrafttreten
Der I. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.