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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 50/2023
Diefenbach - amtlich
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Bekanntmachung der Doppel-Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Diefenbach für das Doppel-Haushaltsjahr 2024+2025

Der Ortsgemeinderat Diefenbach hat am 21. November 2023 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für das Jahr 2024:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

183.960,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

165.860,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

18.100,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

21.190,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

-21.190,00 €

Festgesetzt werden für das Jahr 2025:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

185.610,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

166.300,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

19.310,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

21.880,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf

-21.880,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

2024

2025

zinslose Kredite festgesetz auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

0,00 €.

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 0,00 € und für 2025 auf 0,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

Grundsteuer A

290 v.H.

290 v.H.

Grundsteuer B

310 v.H.

310 v.H.

Gewerbesteuer

370 v.H.

370 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

2024

2025

für den 1. Hund

48,00 €

48,00 €

für den 2. Hund

72,00 €

72,00 €

für jeden weiteren Hund

108,00 €

108,00 €

für gefährliche Hunde

200,00 €

200,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.056.568 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2023 1.056.813 €, zum 31.12.2024 1.074.913 € und zum 31.12.2025 1.094.223 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Ortsgemeinde Diefenbach, den 15.12.2023
Dieter Debald, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 30.11.2023 Az.: 10.118211/ts mitgeteilt, dass keine rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Montag, den 18.12.2023 bis einschließlich Donnerstag, den 28.12.2023

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 15.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister