Die Verbandsversammlung des Kindertagesstättenzweckverbands hat am 20.11.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen.
Festgesetzt werden:
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 4.482.720,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 4.482.720,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — 0,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen au — f 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 1.000.000,00 €. Der Verbandsvorsteher wird zur Aufnahme der Kredite incl. der Vereinbarung der hierzu erforderlichen Konditionen ermächtigt.
a) Einrichtungsbezogene Umlage:
Verbandsmitglieder — Umlage
Ortsgemeinde Flußbach — 46.500 €
Ortsgemeinde Irmenach — 70.298 €
Ortsgemeinde Lötzbeuren — 45.582 €
Stadt Traben-Trarbach — 464.290 €
Gesamt — 626.670 €
b) Verbandsbezogene Umlage:
Verbandsmitglieder Umlage
Ortsgemeinde Flußbach — 3.243 €
Ortsgemeinde Irmenach — 4.268 €
Ortsgemeinde Lötzbeuren — 2.768 €
Stadt Traben-Trarbach — 30.721 €
Gesamt — 41.000 €
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 0,00 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 0,00 € und zum 31.12.2024 0,00 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 29.11.2023 Az.: 10-118211/jw mitgeteilt, dass gegen die vom Kindertagesstättenzweckverband beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Mittwoch, den 27.12.2023 bis einschließlich Freitag, den 05.01.2024
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.