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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 51/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Tourismuszweckverbandes Moselregion Traben-Trarbach-Kröv für das Haushaltsjahr 2024

Die Verbandsversammlung des Tourismuszweckverbandes hat am 14.11.2023 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  — 428.190,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  — 428.190,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf  — 0,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  — 3.430,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf —  0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  — -3.430,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 205.000,00 €. Der Verbandsvorsteher wird zur Aufnahme der Kredite incl. der Vereinbarung der hierzu erforderlichen Konditionen ermächtigt.

§ 5 Zweckverbandsumlage

Die Umlage des Tourismuszweckverbandes für das Haushaltsjahr 2024 wird von den Verbandsmitgliedern (s. Seite X) aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende vorläufigen Beträge:

Verbandsmitglieder  —  Umlage

Verbandsgemeinde Traben-Trarbach  —  126.417 €

Ortsgemeinde Burg (Mosel)  —  5.816 €

Ortsgemeinde Enkirch  —  16.690 €

Ortsgemeinde Kinheim  —  7.333 €

Ortsgemeinde Kröv  —  74.345 €

Ortsgemeinde Reil  —  24.023 €

Ortsgemeinde Starkenburg  —  2.276 €

Stadt Traben-Trarbach  —  122.390 €

Gesamt  —  379.290 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 0,00 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt 0,00 € und zum 31.12.2024 0,00 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

56841 Traben-Trarbach, den 22.12.2023
Tourismuszweckverband Traben-Trarbach-Kröv
Marcus Heintel, Verbandsvorsteher

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 05.12.2023 Az.: 10-11821/ts mitgeteilt, dass gegen die vom Tourismuszweckverband beschlossene Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von

Mittwoch, den 27.12.2023 bis einschließlich Freitag, den 05.01.2024

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 22.12.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister