Der Ortsgemeinderat Burg hat in seiner Sitzung vom 20.11.2023 den Beschluss gefasst die in der anhängenden Tabelle aufgeführten Flurstücke innerhalb der Ortsgemeinde Burg in seiner Funktion als Straßenbaulastträger für Gemeindestraßen nach § 14 Landesstraßengesetz (kurz: LStrG), gültig in der derzeitigen Fassung, mit sofortiger Wirkung dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Die Widmung erfolgt aufgrund des § 36 LStrG. Die betroffenen Flächen erhalten die Eigenschaften von öffentlichen Gemeindestraßen oder Gehwegen im Sinne des § 1 LstrG, die Verkehrsübergabe ist bereits erfolgt.
Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Zur besseren Übersicht kann der Umfang der gewidmeten Verkehrsflächen aus den ebenfalls anhängenden Kartenausschnitten entnommen werden. Hierbei handelt es sich um verkleinerte Abbildungen, die nicht maßstäblich sind.
Hinweis:
Die Widmungsunterlagen können ab dem 22.12.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben Trarbach, Verwaltungsstelle Kröv, Robert-Schuman-Straße 65, 54536 Kröv, Zimmer A 204, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Weiterhin können die Unterlagen auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Traben Trarbach eingesehen werden unter: https://www.vgtt.de/rathaus-politik/bauamt/widmungen-von-verkehrsanlagen/
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Burg.