Der Zweckverband „Starkenburger Fels“ hat am 05.11.2024 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für 2025:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 25.000,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 25.000,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -3.800,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 3.800,00 € |
| Festgesetzt werden für 2026: | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 25.400,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 25.400,00 € |
| der Jahresüberschuss auf | 0,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -4.000,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.000,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
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| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 0,00 € | 0,00 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird festgesetzt auf 0,00 €.
Die Umlage des Zweckverbandes für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 wird von den Verbandsmitgliedern (s. Seite VI) aufgebracht. Es entfallen auf die Verbandsmitglieder folgende vorläufigen Beträge:
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| Haushaltsjahr | |
| Lfd. Nr | Gemeinde | Anteil gem. § 9 | 2025 | 2026 |
| 1 | Enkirch | 40,17% | 1.687,14 € | 1.767,48 € |
| 2 | Starkenburg | 7,57% | 317,94 € | 333,08 € |
| 3 | Traben-Trarbach, Stadt | 52,26% | 2.194,92 € | 2.299,44 € |
| gesamt | 100,00% | 4.200,00 € | 4.400,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 10.267 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 10.267 €, zum 31.12.2025 voraussichtlich 10.267 € und zum 31.12.2026 voraussichtlich 10.267 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 09.12.2024 Az.: 10.11821/nk mitgeteilt, dass gegen die vom Zweckverband beschlossene Doppel-Haushaltssatzung keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht werden.
Der Doppel-Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 GemO zur Einsichtnahme von
Montag, den 23.12.2024 bis einschließlich
Mittwoch, den 08.01.2025
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.