Öffentliche Bekanntmachung
| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | Bernkastel-Kues, 09.12.2025 |
| DLR Mosel | Görresstraße 10 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 06531-9560 Telefax: 06531-956103 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Wolf (Klosterberg) | Internet: www.dlr.rlp.de |
Aktenzeichen: 13003-HA2.3.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Wolf (Klosterberg)
Flurbereinigungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung der Vereinfachten Flurbereinigung (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG))
Hiermit wird für die nachstehend näher bezeichneten Teile der Gemarkung Wolfdas
Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Wolf (Klosterberg)
angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung in Verbindung mit Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen und durchzuführen.
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet, dem die nachstehend aufgeführten Flurstücke unterliegen, wird hiermit festgestellt.
Gemarkung Wolf (GKZ 2451)
Flur 1
die Flurstücksnummern:
1/9, 1/10, 1/11, 1/12, 1/13, 1/14, 1/15, 1/16, 1/17, 1/18, 1/19, 1/20, 1/21, 1/23, 1/25, 1/28, 1/29, 1/37, 1/40, 1/42, 583/8, 585/3, 586/3, 596/3, 596/6, 598/3, 599/3, 600/3, 605/3, 615/19, 619/1, 619/10, 621/3, 621/4, 622/1, 623/1, 626/1, 626/2, 627/1, 628/1, 630/6, 630/7, 633, 635/3, 636/3, 637/1, 638/1, 640/3, 642/1, 646/1, 646/3, 647/5, 647/6, 648/4, 651/1, 651/4, 652/1, 653/1, 654/1, 654/3, 657/1, 657/4, 657/7, 657/8, 657/9, 659/1, 660/1, 660/2, 693/1, 693/2, 694/3, 694/4, 694/5, 694/6, 694/15, 694/16, 698/6, 920/644, 1312/608, 1313/609, 1314/610, 1315/611, 1330/627, 1332/629, 1447/642, 1469/580, 1511/645, 1574/623, 1575/623, 1576/1, 1581/1, 1582/623, 1583/624, 1585/623, 1587/1, 1591/1, 1593/1, 1595/1, 1596/1, 1601/1, 1602/1, 1603/1
Flur 5
die Flurstücksnummern:
1/6, 1/8, 1/9, 39, 40, 41, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66/1, 66/2, 67, 68, 71/1, 72, 73, 75, 76, 77, 78, 79, 83, 84, 85, 87/1, 87/2, 87/4, 89, 90, 91, 92, 94/1, 95/1, 101, 102, 104, 105, 113, 114/1, 117, 118, 119, 124/1, 134/1, 137/1, 147/1, 161/1, 161/2, 162/1, 162/2, 163/1, 164/1, 166/1, 166/2, 178/1, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203/2, 204, 206, 207, 208, 209, 210, 213, 214, 215, 216/1, 216/2, 217, 218/1, 218/2, 220/1, 220/2, 226/1, 227/1, 228, 229, 231, 232, 233, 234/2, 237/1, 241, 242/2, 314/1, 314/2, 373, 413/1, 473/1, 475, 476, 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483, 484, 485, 486, 487, 488, 489, 490, 493, 494, 495, 496, 497, 498, 499, 500, 501, 502, 503, 504, 505/1, 507, 508, 509, 510, 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 526, 527, 528, 529, 531, 532, 533, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543, 544, 545, 546, 547/1, 547/2, 548, 550, 551, 552, 553, 557, 558, 559, 560, 561, 562, 563, 564, 565, 566, 568, 569, 570, 572/1, 573, 574, 575, 580, 585/1, 586, 587, 590, 591, 592, 593, 594, 595, 598, 600, 608/1, 609/1, 619/1, 632/1, 644/1, 644/2, 669/1, 675/1, 690/1, 691/1, 691/2, 721/1, 726, 728/1, 731, 733, 734, 735, 737/1, 740/1, 741, 742, 743, 744, 745/2, 746, 747, 748, 749, 754/1, 758/1, 760, 761, 762, 763, 764, 765, 766/2, 767, 768/2, 769, 770, 773/1, 774, 775, 781, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 789, 791/1, 791/2, 792, 793, 794, 795, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802/1, 813, 815/1, 821, 824/1, 826, 827, 828, 829, 830, 832, 833, 835, 836, 837, 838, 839, 841, 842, 843, 844, 845, 847, 863/1, 866/2, 873/1, 881/1, 893/3, 897/1, 898/1, 907/5, 907/6, 910/1, 911/1, 917/3, 930/1, 934/1, 968/1, 1031/1, 1040/4, 1052/1, 1060/7, 1062/2, 1065/1, 1065/2, 1065/6, 1066, 1067, 1068, 1069, 1070, 1071, 1072, 1073/1, 1074/1, 1075/1, 1076, 1077, 1078/1, 1079, 1080, 1081, 1082, 1083, 1084/1, 1085/1, 1086, 1087, 1088/1, 1091, 1092/2, 1093/1, 1093/2, 1094, 1095, 1096, 1097, 1098, 1100/1, 1101, 1105, 1106, 1107, 1108, 1109, 1110, 1111/2, 1116/1, 1118/1, 1119/1, 1119/2, 1120/1, 1120/2, 1121/1, 1122/1, 1123, 1124, 1125, 1126, 1127, 1128, 1130, 1131, 1132, 1133, 1134, 1135/1, 1135/2, 1136/1, 1137, 1138, 1139, 1140, 1141, 1142, 1143, 1144/1, 1145/1, 1145/2, 1146/1, 1147, 1148, 1149, 1150/3, 1150/4, 1154/1, 1155/1, 1155/2, 1156, 1157, 1158/3, 1159/1, 1160/1, 1161/1, 1161/2, 1161/3, 1161/4, 1161/5, 1161/6, 1162/1, 1162/2, 1163/1, 1163/2, 1164/1, 1164/2, 1165/1, 1166/1, 1166/3, 1232/530, 1233/530, 1234/725, 1258/759, 1259/759, 1266/86, 1269/588, 1271/567, 1272/567, 1281/597, 1286/846, 1287/846, 1306/240, 1316/227, 1318/230, 1319/230, 1320/230, 1330/549, 1331/549, 1332/549, 1339/782, 1340/790, 1346/205, 1347/205, 1350/103, 1351/112, 1352/110, 1354/227, 1371/831, 1372/834, 1379/596, 1380/596, 1387/211, 1389/534, 1394/120, 1395/120, 1400/69, 1452/169, 1453/554, 1454/556, 1473/491, 1474/491, 1475/492, 1476/492, 1485/131, 1486/131, 1487/132, 1490/135, 1491/136, 1497/142, 1498/143, 1499/144, 1500/145, 1503/148, 1504/149, 1505/150, 1506/151, 1507/153, 1508/154, 1509/155, 1510/156, 1511/157, 1512/158, 1513/159, 1514/159, 1515/160, 1518/163, 1520/165, 1522/167, 1523/168, 1524/169, 1525/170, 1526/171, 1527/171, 1528/172, 1529/175, 1534/180, 1535/181, 1536/181, 1537/181, 1538/182, 1539/183, 1540/185, 1541/186, 1542/188, 1543/189, 1544/191, 1545/190, 1546/192, 1547/193, 1548/194, 1549/195, 1550/196, 1551/601, 1552/602, 1553/603, 1554/604, 1555/606, 1556/607, 1557/608, 1560/611, 1561/612, 1562/613, 1563/614, 1564/614, 1565/615, 1569/620, 1570/621, 1571/622, 1572/623, 1573/624, 1574/625, 1575/626, 1576/627, 1577/628, 1578/629, 1579/630, 1580/631, 1583/634, 1584/636, 1585/637, 1586/638, 1587/639, 1588/640, 1589/641, 1590/642, 1591/643, 1593/647, 1594/648, 1595/649, 1596/650, 1597/652, 1598/652, 1599/653, 1600/654, 1601/656, 1602/657, 1603/658, 1604/660, 1605/661, 1606/662, 1607/663, 1608/664, 1609/665, 1610/667, 1620/681, 1622/682, 1623/683, 1624/684, 1625/685, 1626/686, 1627/687, 1633/693, 1634/695, 1635/696, 1636/697, 1637/698, 1638/699, 1639/700, 1640/701, 1641/703, 1642/703, 1643/704, 1645/707, 1646/708, 1647/709, 1648/710, 1649/711, 1650/712, 1651/715, 1652/716, 1653/717, 1654/718, 1655/719, 1656/720, 1657/721, 1658/723, 1659/724, 1672/576, 1673/577, 1674/578, 1675/579, 1677/776, 1678/777, 1679/778, 1680/779, 1681/779, 1682/780, 1696/705, 1699/705, 1708/230, 1709/230, 1746/88, 1747/771, 1755/887, 1765/597, 1766/597, 1767/599, 1768/599
Flur 6
die Flurstücksnummern:
50/7, 206/14, 206/16, 206/18, 920/206, 921/206, 922/206, 923/206, 924/206
Flur 10
die Flurstücksnummern:
26/1, 30/1, 31, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50/1, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83/1, 83/2, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101/1, 101/2, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 119, 120, 121, 122, 123, 124, 125, 126, 127, 128/1, 128/2, 130/1, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140/1, 142/1, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161
Flur 11
die Flurstücksnummern:
1/1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 109
Flur 12
die Flurstücksnummern:
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15/1, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106
Flur 13
die Flurstücksnummern:
1, 6/1, 9, 15/1, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60/1, 60/2, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75/1, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 149/1, 149/2, 150, 151, 152, 153, 154, 156/1, 159/1, 162, 163, 170, 174/2
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (Teilnehmer) bilden die Teilnehmergemeinschaft. Die Teilnehmergemeinschaft entsteht mit diesem Flurbereinigungsbeschluss.
Die Teilnehmergemeinschaft führt den Namen:
“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Wolf (Klosterberg)”
Ihr Sitz ist in 56841 Traben-Trarbach Stadtteil Wolf, Landkreis Bernkastel-Wittlich.
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), in der jeweils geltenden Fassung besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dient.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Vereinfachten Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntmachung dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und Gebietskarte
Je ein Abdruck dieses Flurbereinigungsbeschlusses mit den Beschlussgründen und einer Gebietskarte liegen vier Wochen lang nach der Bekanntgabe zur Einsichtnahme der Beteiligten aus bei:
der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach
der Stadtverwaltung Traben-Trarbach, Am Bahnhof 5, 56841 Traben-Trarbach
dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist nachrichtlich in einer Gebietskarte im Maßstab 1:3.000 dargestellt.
Der Beschluss und die Gebietskarte können ebenfalls im Internet unter https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Mosel/V13003 eingesehen werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Fläche von 145 ha und umfasst rechtsseitig der Mosel den Bereich der landwirtschaftlich bzw. weinbaulich genutzten Flurstücke der Gemarkung Wolf zwischen der Ortslage, der Klosterruine und der ehemaligen „Wolfermühle“ einschließlich des Seitentals mit der Weinlage „Sonnenlay“. Ausgenommen sind die Ortslage und der Bereich der geplanten Wohnbauflächen südlich der Ortslage Wolf.
Auf der linken Moselseite sind die Flurstücke der Flur 1 „An der Heide“ und ein Waldbereich „Wolfer Heck“ in das Verfahrensgebiet mit einbezogen.
Für den Stadtteil Wolf ist der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach aus dem Jahre 2004 inklusive einer Fortschreibung aus dem Jahre 2021 mit dem dazugehörigen Landschaftsplan verbindlich.
Die Stadt Traben-Trarbach hat für den Stadtteil Wolf aufgrund des Beschlusses des Stadtrates vom 02.03.2020 beim DLR Mosel einen Antrag auf Durchführung einer Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz gestellt.
Die landwirtschaftliche Berufsvertretung und die anderen fachlich betroffenen Stellen wurden zum Verfahren gehört und haben sich für die Durchführung eines Verfahrens ausgesprochen.
Die am Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten wurden vom DLR Mosel am 11.03.2024 in einer Aufklärungsversammlung in Wolf eingehend über das geplante Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Das Interesse der Beteiligten an einem Bodenordnungsverfahren wurde abgefragt und ist gegeben.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Beschluss wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung.
Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz
| • | Anhörung der zu beteiligenden Behörden und Stellen und |
| • | Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Teilnehmer des Verfahrens sind erfüllt. |
2.2 Materielle Gründe
Der Weinbau an Mosel, Saar und Ruwer erlebt seit mehr als zwei Jahrzenten einen dramatischen Strukturwandel mit der Folge, dass die Zahl der weinbautreibenden Betriebe stetig abnimmt und die bestockten Rebflächen mehr als in anderen Weinanbaugebieten des Landes zurückgehen. Die aufgegebenen Flächen verbuschen, erschweren die Bewirtschaftung angrenzender Weinberge und stören das traditionelle Landschaftsbild in einer vom Tourismus stark geprägten Region. Insbesondere die Steillagen mit ihrer arbeitsaufwändigen Bewirtschaftung sind sehr stark von dieser Entwicklung betroffen, aber auch in den flacheren Bereichen ist diese Tendenz bereits zu beobachten.
Um der ungeordneten Flächenaufgabe im Weinbau entgegenzuwirken und arrondierte Flächenareale in der historischen Weinkulturlandschaft an der Mosel zu erhalten, sind zusätzliche Maßnahmen notwendig, ohne die mittelfristig ein weiterer Rückgang zu erwarten ist.
Zur Verbesserung dieser Situation wurde das Moselprogramm ins Leben gerufen. Hierbei handelt es sich um eine Initiative mit dem Ziel, für die Weinbaugemeinden und die weinbautreibenden Betriebe an Mosel, Saar und Ruwer eine wirtschaftliche Zukunftsperspektive zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen. Durch das Bodenordnungsverfahren soll eine Unterstützung der Betriebe erfolgen.
Die projektbezogene Untersuchung (PU) in den Weinlagen der Gemeinde Wolf kommt zu dem Ergebnis, dass mithilfe eines ländlichen Bodenordnungsverfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz durch Entflechtung der Besitzverhältnisse und einer gleichzeitigen Arrondierung der Grundstücke die Voraussetzungen dafür geschaffen werden können, dem Strukturwandel, wie er an der gesamten Mosel zu erkennen ist, entgegenzuwirken. Somit können Flurstücke, die wegen Betriebsaufgabe nicht mehr weiter bewirtschaftet werden oder wegen ihrer geringen Fläche wirtschaftlich nicht mehr interessant sind, in der weinbaulichen Nutzung gehalten und den weiter bewirtschaftungswilligen Betrieben zur Verfügung gestellt werden. Dazu sollen die Besitzstände durch Zusammenlegung möglichst ganzer Flurstücke vergrößert werden.
Das vorhandene landwirtschaftliche Wegenetz ist in Teilbereichen (Sonnenlay) für die maschinelle Bewirtschaftung der Weinbauflächen mittels Raupenmechanisierungssystemen (RMS) nicht geeignet. Die Wirtschaftswege sind zu schmal, den Belastungen durch moderne Maschinen nicht gewachsen und dringend benötigte Wendemöglichkeiten sind nicht vorhanden. Durch zusätzliche bauliche Maßnahmen (z.B. Rekultivierung von nicht mehr benötigten Wegen, Abflachung vorhandener Bordsteine, Widerherstellung defekter Stützmauern) soll die Bewirtschaftung des landschaftsbildprägenden Weinbergareals langfristig sichergestellt und somit der Weinbau und der damit verbundene Tourismus nachhaltig gestärkt werden. Dies liefert auch einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Kulturlandschaft.
Die prägenden Biotope der Weinberge sind zu fördern und miteinander zu vernetzen. Hier haben insbesondere lineare Landschaftsstrukturen eine hohe funktionale Bedeutung. Sie sind mit der weinbaulichen Nutzung in Einklang zu bringen. Eigenartprägende Landschaftselemente tragen zudem wesentlich zur Erhaltung und Verbesserung des Erscheinungsbildes der Weinkulturlandschaft bei und sind wichtig für den Tourismus und die Identifikation der Bevölkerung mit dem Moseltal. Außerdem befinden sich im Verfahrensgebiet mehrere Flächen, die nach §15 LNatSchG bzw. §30 BNatSchG geschützt sind. Insbesondere diese gesetzlich geschützten Biotope dürfen im Verfahren nicht bzw. nur unter Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und eines Ausgleichs der Beeinträchtigung verändert werden. Die Verbesserung der Bewirtschaftungssituation im Verfahrensgebiet soll in Einklang mit dem langfristigen Erhalt der geschützten Biotope (wie z.B. der Trockenmauern) durchgeführt werden.
Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren kann auch die Aktion „Mehr Grün durch Flurbereinigung“ durchgeführt werden.
Mit dem ländlichen Bodenordnungsverfahren werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
| - Die Senkung der Produktionskosten durch | ||
| o | die Verbesserung der Bewirtschaftungsstrukturen in den Weinbergsflächen unter Berücksichtigung der Pachtverhältnisse durch Arrondierung | |
| o | die Förderung der Neuanpflanzungen alter, abgängiger Rebflächen durch Besitzzusammenfassung, | |
| o | die Schaffung der Direktzugfähigkeit zur Rationalisierung der Bewirtschaftung (z.B. durch die Beseitigung von Bewirtschaftungserschwer-nissen) | |
| o | die geordnete Entflechtung zwischen weinbaulich genutzten Flächen (Kernlage) und künftig aufgegeben Flächen (Mantel- oder Randlage) zum Erhalt einer geschlossenen nachhaltig zu bewirtschaftenden Rebfläche für den Qualitätsweinbau | |
|
| - | die nachhaltige Inwertsetzung der Brachflächen (z.B. durch Ausweisung von Aufforstungs- oder Beweidungsflächen) |
|
| - | die Verbesserung des landwirtschaftlichen Wegenetzes |
|
| - | die Förderung und Arrondierung wertvoller Lebensräume für standorttypische Pflanzen und Tiere der Weinberge und deren Randlagen (z.B. Felsen und Felsfluren, Wälder und Gehölze trockener Standorte, Quellbäche, artenreiche Offenlandbiotope), |
|
| - | die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von vernetzten Biotopsystemen (z.B. artenreiche Saumstrukturen entlang von Mauern, Wegen, Rebflächen, Trittsteinbiotopen), |
|
| - | die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes (z.B. Reptilien) |
|
| - | die Erhaltung einer vielfältigen und charakteristischen Weinkulturlandschaft |
|
| - | die Unterstützung touristischer Maßnahmen durch Verbesserung und Aufwertung des Wanderwegenetzes und des Bereichs um das ehemalige Kloster (z.B. gestalterische Maßnahmen) |
|
| - | die Unterstützung von Maßnahmen des Hochwasserschutzes (Starkregenkonzept). |
Notwendige bauliche Maßnahmen werden in einem Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) dargestellt und gemäß § 41 Abs. 1 FlurbG festgestellt, soweit nicht eine Genehmigung nach § 41 Abs. 4 FlurbG erfolgen kann.
Die Qualität des Liegenschaftskatasters entspricht weitestgehend den heutigen Anforderungen des amtlichen Vermessungswesens. Daher kann auf eine geschlossene Neuvermessung verzichtet werden. Lediglich in den Bereichen „Sonnenlay“ und „An der Heide“ wird eine flächendeckende Neuvermessung durchgeführt. In den anderen Bereichen findet eine Vermessung der Flurstücke nur im Bedarfsfalle und im notwendigen Umfange statt.
Aufgrund der baulichen und bodenordnerischen Ziele sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines ländlichen Bodenordnungsverfahrens zur Förderung der Landentwicklung, insbesondere auch von Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Wasserwirtschaft sowie der Gestaltung des Landschaftsbildes nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG gegeben.
Das Bodenordnungsverfahren ist besonders geeignet, die Flächen gemäß den Zielvorstellungen des Landschaftsplanes und insbesondere des jeweiligen örtlichen Leitbildes unter Beachtung der eigentumsrechtlichen Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer auszuweisen und leistet somit auch einen wesentlichen Beitrag zur kommunalen Entwicklung.
Insgesamt lassen sich die genannten Ziele und deren Umsetzung nur in einem Bodenord-nungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ermöglichen.
Das Verfahrensgebiet ist unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, des Straßen- und Wegenetzes, der weinbaulichen Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse sowie unter Berücksichtigung der kataster- und vermessungstechnischen Erfordernisse so begrenzt, dass die mit der ländlichen Neuordnung angestrebten Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere die agrarstrukturellen Verbesserungen im Weinbau, möglichst vollkommen erreicht werden. Die Ortslage und das geplante Neubaugebiet südlich der Ortslage werden nicht in das Verfahrensgebiet mit einbezogen.
Zur Erreichung der angestrebten baulichen und bodenordnerischen Ziele bietet das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG die rechtlichen Voraussetzungen. Ziel der vereinfachten Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz ist, die Wohn-, Wirtschafts-, Erholungs- und Ausgleichsfunktion im ländlichen Raum zu erhalten bzw. zu verbessern.
Alternative Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz z.B. der freiwillige Landtausch nach § 103 a FlurbG oder das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG bieten für die o.g. Zielstellungen nicht die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen. Daher wird das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet.
Die materiellen Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG sind damit gegeben.
2.3 Begründung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden und objektiven Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass mit der Durchführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sofort begonnen wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung würde für die Mehrzahl der Beteiligten und die Gemeinde Wolf erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass angestrebte agrarstrukturelle Verbesserungen und die daraus resultierenden Kostenvorteile erst verzögert eintreten würden. Im Hinblick auf den großen Kostendruck der Weinbaubetriebe und den hohen Anpassungsdruck im Weinbau müssen jedoch diese betriebswirtschaftlichen Verbesserungen so schnell wie möglich erreicht werden.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung des Weinbaus, der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel im Weinbau ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch
erhoben werden.
| Der Widerspruch kann | |
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift beim |
|
| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Görresstraße 10, 54470 Bernkastel-Kues oder |
| 2. | zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel, Tessenowstrasse 6, 54295 Trier |
| 3. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der |
|
| Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier |
|
| oder |
| 4. | oder in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden. |
Hinweise:
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Ein kostenloser Newsletter mit aktuellen Verfahrensinformationen und Pressemitteilungen kann während des laufenden Bodenordnungsverfahrens abonniert werden. Eine An- und Abmeldung ist jederzeit möglich unter:
https://www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Mosel/V13003