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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 51/2025
Amtlicher Teil
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Allgemeinverfügung

der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach

als örtliche Ordnungsbehörde

zum Schutz vor Gefahren in Zusammenhang

mit dem Mitführen von Glasbehältnissen,

am Dienstag und Mittwoch, 23./24.12.2025,

im Bereich der Weinbrunnenhalle „Kröver Nacktarsch“, Kröv

Aufgrund der §§ 1 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der zurzeit geltenden Fassung, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, örtliche Ordnungsbehörde, folgende

Allgemeinverfügung

I.

In der Zeit von Dienstag, 23.12.2025,.19:00 Uhr, bis Mittwoch, 24.12.2025, 07:00 Uhr, ist es untersagt, einen Bereich von 100 m (Radius) um die Weinbrunnenhalle „Kröver Nacktarsch“ mit Glasbehältnissen, d. h. mit allen Behältnissen, die aus Glas oder sonstigem zerbrechlichen Material, wie z. B. Porzellan, hergestellt sind oder dieses beinhalten (z. B. Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen und Ähnliches) zu betreten oder dort mit sich zu führen.

Sofern vorhanden, erstreckt sich das Verbot auf alle Flächen, Plätze, Straßen und Gehwege in dem v. g. Bereich.

Der Geltungsbereich des Verbots wird umgrenzt in östlicher Richtung von der Mosel, in südlicher Richtung von der „Karolinger Straße“, in westlicher Richtung von der „Robert-Schuman-Straße“ und in nördlicher Richtung von der „Springiersbacher Straße“. Die v. g. Straßenzüge liegen noch innerhalb des Verbotsbereichs.

II.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung, wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, örtliche Ordnungsbehörde, Brückenstraße 11, 56841 Traben-Trarbach, während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Diese Verfügung gilt an dem auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gegeben (§ 1 LVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 1 und 3 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach (Erlassbehörde), oder bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich (Widerspruchsbehörde) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  1. Widersprüche gegen Festsetzungen von öffentlichen Abgaben und Kosten haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
  1. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung unter www.vgtt.de (unter der Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrer Verbandsgemeinde.

Traben-Trarbach, den 10. Dezember 2025

Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister