Der Ortsgemeinderat Enkirch hat am 12.12.2022 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.217.510,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 3.426.520,00 €
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf — -209.010,00 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -96.000,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 994.850,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 990.500,00 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
auf — 4.350,00 €
der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit
auf — 91.650,00 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
zinslose Kredite festgesetz auf — 0,00 €
verzinste Kredite festgesetzt auf — 0,00 €
zusammen auf — 0,00 €
Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i. V. m. § 103 GemO
Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer A von 320 v.H. — auf 345 v.H.
Grundsteuer B — 470 v.H.
Gewerbesteuer — 390 v.H.
Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:
für den 1. Hund — 60,00 €
für den 2. Hund — 90,00 €
für jeden weiteren Hund — 120,00 €
für gefährliche Hunde — 240,00 €
§ 5
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 7.965.176 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 7.856.236 € und zum 31.12.2023 7.647.226 €.
§ 6
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
§ 7
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 25.01.2023 Az.: 10.901-11 mitgeteilt, dass gegen das Gebot der Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung (§93 Abs. 1 Satz 1 GemO), das Haushaltsgleichgebot (§93 Abs. 4 GemO, § 18 GemHVO) und das Gebot einer rechtmäßigen Verwendung von Krediten zur Liquiditätssicherung (§105 GemO) rechtliche Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 2 Gem0 zur Einsichtnahme von
Montag, den 13.02.2023 bis einschließlich Mittwoch, den 22.02.2023
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.