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Eifel-Mosel-Hunsrück aktuell VG Traben-Trarbach
Ausgabe 6/2024
Flußbach - amtlich
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Bekanntmachung der Doppel-Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Flussbach

Der Ortsgemeinderat Flussbach hat am 19. Dezember 2023 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden für das Jahr 2024:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

686.340,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

684.220,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

2.120,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

36.140,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

203.500,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

251.800,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-48.300,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz.

aus Finanzierungstätigkeit auf

12.160,00 €

Festgesetzt werden für das Jahr 2025:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

695.870,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

681.190,00 €

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf

14.680,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

48.940,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.500,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

2.500,00 €

der Saldo der Ein- und Ausz.

aus Finanzierungstätigkeit auf

-51.440,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für

2024

2025

zinslose Kredite festgesetzt auf

0,00 €

0,00 €

verzinste Kredite festgesetzt auf

48.300,00 €

0,00 €

zusammen auf

48.300,00 €

0,00 €.

Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO

Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 705.000,00 € und für 2025 auf 735.000,00 € festgesetzt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024

2025

Grundsteuer A

von 340 v.H. auf 345 v.H.

345 v.H.

Grundsteuer B

500 v.H.

500 v.H.

Gewerbesteuer

400 v.H.

400 v.H.

Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt:

2024

2025

für den 1. Hund

72,00 €

72,00 €

für den 2. Hund

108,00 €

108,00 €

für jeden weiteren Hund

144,00 €

144,00 €

für gefährliche Hunde

300,00 €

300,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.891.100 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2023 1.892.330 €, zum 31.12.2024 1.894.450 € und zum 31.12.2025 1.909.130 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

54516 Flußbach, den 08.02.2024
Ortsgemeinde Flußbach
Hans-Josef Drees, Ortsbürgermeister

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 24.01.2024 Az.: 10-118211/ts mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden.

Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von

Dienstag, den 13.02.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 21.02.2024

während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

56841 Traben-Trarbach, den 08.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister