Der Ortsgemeinderat Flussbach hat am 19. Dezember 2023 auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der z.Zt. gültigen Fassung, folgende Doppel-Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden für das Jahr 2024:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 686.340,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 684.220,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 2.120,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 36.140,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 203.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 251.800,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -48.300,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | 12.160,00 € |
| Festgesetzt werden für das Jahr 2025: | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 695.870,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 681.190,00 € |
| der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (-) auf | 14.680,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 48.940,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.500,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.500,00 € |
| der Saldo der Ein- und Ausz. aus Finanzierungstätigkeit auf | -51.440,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird für
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| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite festgesetzt auf | 0,00 € | 0,00 € |
| verzinste Kredite festgesetzt auf | 48.300,00 € | 0,00 € |
| zusammen auf | 48.300,00 € | 0,00 €. |
Kreditaufnahmeermächtigung gem. § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 GemO
Mit der Haushaltssatzung wird der Ortsbürgermeister gleichzeitig ermächtigt, den veranschlagten und genehmigten Kreditbetrag, nach Anfrage der Konditionen bei verschiedenen Banken, bei der günstigst anbietenden Bank aufzunehmen. Gleiche Ermächtigung gilt für die Prolongation von Darlehen. Eines besonderen Beschlusses seitens der Vertretungskörperschaft bedarf es nicht.
Es werden keine Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 705.000,00 € und für 2025 auf 735.000,00 € festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| 2024 | 2025 |
| Grundsteuer A | von 340 v.H. auf 345 v.H. | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 500 v.H. | 500 v.H. |
| Gewerbesteuer | 400 v.H. | 400 v.H. |
| Gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer werden festgesetzt: | ||
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| 2024 | 2025 |
| für den 1. Hund | 72,00 € | 72,00 € |
| für den 2. Hund | 108,00 € | 108,00 € |
| für jeden weiteren Hund | 144,00 € | 144,00 € |
| für gefährliche Hunde | 300,00 € | 300,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug 1.891.100 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.2023 1.892.330 €, zum 31.12.2024 1.894.450 € und zum 31.12.2025 1.909.130 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. Diese Einzelfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderats.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Schreiben vom 24.01.2024 Az.: 10-118211/ts mitgeteilt, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung geltend gemacht werden.
Der Haushaltsplan liegt gem. § 97 Abs. 3 Gem0 zur Einsichtnahme von
Dienstag, den 13.02.2024 bis einschließlich Mittwoch, den 21.02.2024
während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach, 56841 Traben-Trarbach, Am Markt 3, Zimmer 18-21, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Kreisverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorgenannte Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.